Rechtssatz RS0111784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111784
Entscheidungsdatum
21.05.2013
Rechtssatz
Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 362/98m
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 362/98m
Veröff: SZ 72/29
- 1 Ob 243/07b
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
Auch; nur: Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. (T1)
- 1 Ob 64/08f
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 64/08f
Auch; Beisatz: Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden. (T2); Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T3); Beisatz: Hier: Zum stmk BauG. (T4); Bem: Siehe auch RS0124126. (T5); Veröff: SZ 2008/130
- 1 Ob 58/13f
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 58/13f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111784
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00362_98M0000_001