Rechtssatz RS0125960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125960
Entscheidungsdatum
09.03.2010
Rechtssatz
§ 7 Krnt GplG 1970 enthält keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, vor der Genehmigung selbst Erhebungen über die Eignung der von einer Umwidmung betroffenen Fläche zur zukünftig vorgesehenen Verwendung zu pflegen.Paragraph 7, Krnt GplG 1970 enthält keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, vor der Genehmigung selbst Erhebungen über die Eignung der von einer Umwidmung betroffenen Fläche zur zukünftig vorgesehenen Verwendung zu pflegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125960
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100309_OGH0002_0010OB00120_09T0000_002