Rechtssatz RS0125961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125961
Entscheidungsdatum
09.03.2010
Norm
Krnt GplG 1970 §2 Abs1
ROG allg
Krnt ROG §2 Abs1 Z4
Rechtssatz
Gesundheitsschädigungen konkreter physischer Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine besonders intensive Beziehung zum betreffenden Grundstück haben (zB dinglich Berechtigte) oder sich aus anderen Gründen dort (befugtermaßen) aufhalten, sind vom Schutzbereich des § 2 Abs 1 Krnt GplG 1970 bzw des § 2 Abs 1 Z 4 Krnt ROG umfasst. Dies gilt für alle raumordnungsrechtlichen Vorschriften, nach denen die Baulandwidmung insoweit verboten ist, als von den betroffenen Liegenschaften Gefahren für die Gesundheit der dort aufhältigen Personen ausgehen.Gesundheitsschädigungen konkreter physischer Personen, und zwar unabhängig davon, ob sie eine besonders intensive Beziehung zum betreffenden Grundstück haben (zB dinglich Berechtigte) oder sich aus anderen Gründen dort (befugtermaßen) aufhalten, sind vom Schutzbereich des Paragraph 2, Absatz eins, Krnt GplG 1970 bzw des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Krnt ROG umfasst. Dies gilt für alle raumordnungsrechtlichen Vorschriften, nach denen die Baulandwidmung insoweit verboten ist, als von den betroffenen Liegenschaften Gefahren für die Gesundheit der dort aufhältigen Personen ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125961
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100309_OGH0002_0010OB00120_09T0000_003