Im Verfahren über die vom Kläger beantragte, von den Baubehörden aber wegen der verordneten Bausperre abgelehnten Baubewilligung stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 20.Dezember 1994, Zl. A 2/95 (94/05/0237)-1, gemäß § 139 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Verordnung der beklagten Gemeinde vom 16. Dezember 1992, beruhend auf dem Beschluß des Gemeinderats vom 16. Dezember 1992, kundgemacht mit Verordnung vom 17.Dezember 1992 idF der Verordnung vom 30.September 1993, beruhend auf dem Beschluß des Gemeindesrats der beklagten Gemeinde vom 30.September 1993, kundgemacht mit Kundmachung vom 1.Oktober 1993, als gesetzwidrig aufzuheben. Er stellte dabei folgende, gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit (Gleichheitswidrigkeit) der Bausperrenverordnung sprechenden Erwägungen an: Der Gemeinderat habe bereits am 28.April 1992 beschlossen, den Flächenwidmungsplan zu überarbeiten und neu aufzulegen und offensichtlich die Ortsplanerin mit der Erstellung der Planungsunterlagen beauftragt. Aus den vorgelegten Urkunden sei nicht erkennbar, daß die beabsichtigte Änderung bei Verhängung der Bausperre in ihren Grundzügen umschrieben gewesen sei. Die gemäß § 58 Abs 1 O.ö. BauO geforderte Voraussetzung der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplans scheine daher nicht erfüllt. Bedenken bestünden auch dahingehend, ob der Verhängung der Bausperre auch das zweite Erfordernis, nämlich das Interesse einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung zu sichern, zugrunde liege. Abgesehen von der auffallenden zeitlichen Aufeinanderfolge (Einbringung des Bauansuchens am 1.Dezember 1992, Miteilung der Ortsplanerin am 16. Dezember 1992, Einbringung eines Dringlichkeitsantrags am 16. Dezember 1992 im Gemeinderat und Beschlußfassung am selben Tag über die beantragte Bausperrenverordnung) scheine die Annahme der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung nicht zutreffend zu sein, weil der Anteil von Wohngebiet an der gesamten Baulandwidmung 55,8 % betrage, wovon nur 73,1 % ausgenützt seien, wogegen der Anteil des gemischten Baugebiets 5,4 % betrage, der zu 84,8 % genutzt sei. Die Reserve für das gemischte Baugebiet betrage nur 1 ha, für das Wohngebiet hingegen 18,5 ha. Schließlich scheine die von der Ortsplanerin in ihrem Schreiben vom 16.Dezember 1992 enthaltene Ausführung, ein besonderes Anliegen der Gemeinde sei die Entflechtung von gewerblich genutzter Fläche zur Wohngebietswidmung, deshalb nicht sachverhaltsbezogen begründet, weil als Abgrenzung zum Wohngebiet relativ breite Straßen vorhanden seien und das gemischte Baugebiet nicht unmittelbar an Wohngebiete angrenze. Da sowohl nach § 16 Abs 7 O.ö.ROG 1972 als auch gemäß § 22 Abs 5 O.ö.ROG 1994 im gemischten Baugebiet nur Betriebe, die nicht wesentlich störten, und sonstige Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die in Wohngebieten oder in Kerngebieten errichtet werden dürfen, scheine eine unmittelbare Beeinträchtigung der Bewohner des Wohngebiets nicht gegeben. Dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 16.Dezember 1992 sei zu entnehmen, daß es sich beim "Dringlichkeitsantrag darum handelt, daß nach Durchführung einer Bauverhandlung der Druck der Anrainer entsprechend groß wurde und man überlegen müsse, was man dort machen könne, damit einem die Situation nicht entgleite." Auf die Frage eines Gemeinderatsmitglieds, ob nun vorgesehen sei, Teile dieses Mischgebiets in Wohngebiet umzuwidmen, verwies der Vorsitzende darauf, daß es vorerst wichtig sei, die Bausperre zu verhängen. Erst dann könne über Flächenwidmungsplanänderungen beraten werden. Maßgeblich für die Erlassung der Verordnung seien somit nicht die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 O.ö. BauO, sondern sei der Druck der Anrainer gewesen. Aus der Zusammenschau der sachlichen Gegenheiten und des zeitlichen Ablaufs der Verhängung der Bausperre gewinne der Verwaltungsgerichtshof den Eindruck, daß die Bausperrenverordnung nicht für die Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich gewesen sei, sondern - entgegen dem Gesetz - dafür eingesetzt worden sei, um die Bebauung zu verhindern.Im Verfahren über die vom Kläger beantragte, von den Baubehörden aber wegen der verordneten Bausperre abgelehnten Baubewilligung stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 20.Dezember 1994, Zl. A 2/95 (94/05/0237)-1, gemäß Paragraph 139, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Verordnung der beklagten Gemeinde vom 16. Dezember 1992, beruhend auf dem Beschluß des Gemeinderats vom 16. Dezember 1992, kundgemacht mit Verordnung vom 17.Dezember 1992 in der Fassung der Verordnung vom 30.September 1993, beruhend auf dem Beschluß des Gemeindesrats der beklagten Gemeinde vom 30.September 1993, kundgemacht mit Kundmachung vom 1.Oktober 1993, als gesetzwidrig aufzuheben. Er stellte dabei folgende, gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit (Gleichheitswidrigkeit) der Bausperrenverordnung sprechenden Erwägungen an: Der Gemeinderat habe bereits am 28.April 1992 beschlossen, den Flächenwidmungsplan zu überarbeiten und neu aufzulegen und offensichtlich die Ortsplanerin mit der Erstellung der Planungsunterlagen beauftragt. Aus den vorgelegten Urkunden sei nicht erkennbar, daß die beabsichtigte Änderung bei Verhängung der Bausperre in ihren Grundzügen umschrieben gewesen sei. Die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, O.ö. BauO geforderte Voraussetzung der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplans scheine daher nicht erfüllt. Bedenken bestünden auch dahingehend, ob der Verhängung der Bausperre auch das zweite Erfordernis, nämlich das Interesse einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung zu sichern, zugrunde liege. Abgesehen von der auffallenden zeitlichen Aufeinanderfolge (Einbringung des Bauansuchens am 1.Dezember 1992, Miteilung der Ortsplanerin am 16. Dezember 1992, Einbringung eines Dringlichkeitsantrags am 16. Dezember 1992 im Gemeinderat und Beschlußfassung am selben Tag über die beantragte Bausperrenverordnung) scheine die Annahme der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung nicht zutreffend zu sein, weil der Anteil von Wohngebiet an der gesamten Baulandwidmung 55,8 % betrage, wovon nur 73,1 % ausgenützt seien, wogegen der Anteil des gemischten Baugebiets 5,4 % betrage, der zu 84,8 % genutzt sei. Die Reserve für das gemischte Baugebiet betrage nur 1 ha, für das Wohngebiet hingegen 18,5 ha. Schließlich scheine die von der Ortsplanerin in ihrem Schreiben vom 16.Dezember 1992 enthaltene Ausführung, ein besonderes Anliegen der Gemeinde sei die Entflechtung von gewerblich genutzter Fläche zur Wohngebietswidmung, deshalb nicht sachverhaltsbezogen begründet, weil als Abgrenzung zum Wohngebiet relativ breite Straßen vorhanden seien und das gemischte Baugebiet nicht unmittelbar an Wohngebiete angrenze. Da sowohl nach Paragraph 16, Absatz 7, O.ö.ROG 1972 als auch gemäß Paragraph 22, Absatz 5, O.ö.ROG 1994 im gemischten Baugebiet nur Betriebe, die nicht wesentlich störten, und sonstige Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die in Wohngebieten oder in Kerngebieten errichtet werden dürfen, scheine eine unmittelbare Beeinträchtigung der Bewohner des Wohngebiets nicht gegeben. Dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 16.Dezember 1992 sei zu entnehmen, daß es sich beim "Dringlichkeitsantrag darum handelt, daß nach Durchführung einer Bauverhandlung der Druck der Anrainer entsprechend groß wurde und man überlegen müsse, was man dort machen könne, damit einem die Situation nicht entgleite." Auf die Frage eines Gemeinderatsmitglieds, ob nun vorgesehen sei, Teile dieses Mischgebiets in Wohngebiet umzuwidmen, verwies der Vorsitzende darauf, daß es vorerst wichtig sei, die Bausperre zu verhängen. Erst dann könne über Flächenwidmungsplanänderungen beraten werden. Maßgeblich für die Erlassung der Verordnung seien somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz eins, O.ö. BauO, sondern sei der Druck der Anrainer gewesen. Aus der Zusammenschau der sachlichen Gegenheiten und des zeitlichen Ablaufs der Verhängung der Bausperre gewinne der Verwaltungsgerichtshof den Eindruck, daß die Bausperrenverordnung nicht für die Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich gewesen sei, sondern - entgegen dem Gesetz - dafür eingesetzt worden sei, um die Bebauung zu verhindern.
Das anhängige Streitverfahren ist aus nachstehenden Erwägungen zu unterbrechen.
Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann der Senat anordnen, daß das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 190 Abs 1 ZPO). Das Gericht hat dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die - auch noch im Revisionsverfahren zulässige (SZ 47/100, SZ 33/44; Fasching II 917) - Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreits nach Lage des Falls gerechtfertigt ist.Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann der Senat anordnen, daß das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (Paragraph 190, Absatz eins, ZPO). Das Gericht hat dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die - auch noch im Revisionsverfahren zulässige (SZ 47/100, SZ 33/44; Fasching römisch zwei 917) - Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreits nach Lage des Falls gerechtfertigt ist.
Der Kläger leitet seine Schadenersatzansprüche aus einem behaupteten rechtswidrigen - unbestritten hoheitlichen - Verhalten der beklagten Gemeinde bei Erlassung einer Verordnung nach § 58 O,ö. BauO idF der O.ö.Bauordnungsnovelle 1983 (O.ö. LGBl 1983/82) ab. Grundsätzlich kann auch eine Verordnung als haftungsbegründendes Ereignis angesehen werden (SZ 62/72 = JBl 1991, 177; SZ 60/217 = EvBl 1988/30; SZ 55/190; Schragel AHG2 Rz 63 ff). Eine Verordnung wird nicht nur "angewendet", wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist, sondern auch, wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer (Schadenersatz betreffenden) Rechtssache bildet (SZ 62/72; Schragel aaO Rz 69 mwN). Die vom Kläger behauptete Gesetzwidrigkeit einer angeblich schadensursächlichen Verordnung kann das Amtshaftungsgericht selbständig verneinen. Hat auch das Amtshaftungsgericht - und nicht nur der Kläger - gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken und liegt über die Frage von deren Rechtswidrigkeit noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vor, darf das Gericht diese Frage nicht selbst beurteilen, sondern muß den Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben bzw auszusprechen, daß die Verordnung gesetzwidrig war (§ 11 Abs 3 AHG; Art 89 Abs 2 B-VG; SZ 51/7; Schragel aaO Rz 276; Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 242). Vor einer solchen Anrufung muß das Amtshaftungsgericht die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 AHG (vgl 1 Ob 14/94 zur Rechtswidrigkeit von Bescheiden) und kann es die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Verordnungsgebers prüfen (vgl SZ 55/81 = JBl 1983, 326; JBl 1992, 392; 1 Ob 14/94 zur behaupteten Rechtswidrigkeit eines Bescheids).Der Kläger leitet seine Schadenersatzansprüche aus einem behaupteten rechtswidrigen - unbestritten hoheitlichen - Verhalten der beklagten Gemeinde bei Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 58, O,ö. BauO in der Fassung der O.ö.Bauordnungsnovelle 1983 (O.ö. LGBl 1983/82) ab. Grundsätzlich kann auch eine Verordnung als haftungsbegründendes Ereignis angesehen werden (SZ 62/72 = JBl 1991, 177; SZ 60/217 = EvBl 1988/30; SZ 55/190; Schragel AHG2 Rz 63 ff). Eine Verordnung wird nicht nur "angewendet", wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist, sondern auch, wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer (Schadenersatz betreffenden) Rechtssache bildet (SZ 62/72; Schragel aaO Rz 69 mwN). Die vom Kläger behauptete Gesetzwidrigkeit einer angeblich schadensursächlichen Verordnung kann das Amtshaftungsgericht selbständig verneinen. Hat auch das Amtshaftungsgericht - und nicht nur der Kläger - gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken und liegt über die Frage von deren Rechtswidrigkeit noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vor, darf das Gericht diese Frage nicht selbst beurteilen, sondern muß den Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben bzw auszusprechen, daß die Verordnung gesetzwidrig war (Paragraph 11, Absatz 3, AHG; Artikel 89, Absatz 2, B-VG; SZ 51/7; Schragel aaO Rz 276; Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 242). Vor einer solchen Anrufung muß das Amtshaftungsgericht die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG vergleiche 1 Ob 14/94 zur Rechtswidrigkeit von Bescheiden) und kann es die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Verordnungsgebers prüfen vergleiche SZ 55/81 = JBl 1983, 326; JBl 1992, 392; 1 Ob 14/94 zur behaupteten Rechtswidrigkeit eines Bescheids).
Ruft das Amtshaftungsgericht zur Frage der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung den Verfassungsgerichtshof nicht an, weil dies bereits der Verwaltungsgerichtshof getan hat, kann das gerichtliche Verfahren in Analogie zu § 190 Abs 1 ZPO bei Präjudizialität bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof unterbrochen werden.Ruft das Amtshaftungsgericht zur Frage der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung den Verfassungsgerichtshof nicht an, weil dies bereits der Verwaltungsgerichtshof getan hat, kann das gerichtliche Verfahren in Analogie zu Paragraph 190, Absatz eins, ZPO bei Präjudizialität bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof unterbrochen werden.
Hier ist das vom Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der von der (hier beklagten) Gemeinde erlassenen Bausperrenverordnung nach § 58 O.ö. BauG - aus der der Kläger seine Amtshaftungsansprüche ableitet - präjudiziell. Zwar ist trotz allfälliger Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung das Amtshaftungsbegehren abzuweisen, wenn dem Organ bei der Erlassung kein Verschulden zur Last gefallen ist (SZ 62/72), wenn die vom Organ vertretene Rechtsauffassung nicht unvertretbar war (SZ 60/177), weil die Frage der Unvertretbarkeit vom Amtshaftungsgericht selbst zu beurteilen ist (Schragel aaO Rz 275), aber gerade in einem Fall wie dem vorliegenden läßt sich diese Unvertretbarkeit nur dann einwandfrei beurteilen, wenn auch die maßgebliche Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs bekannt ist. Die Prüfung von Verschulden des Rechtsträgers durch das Amtshaftungsgericht darf nämlich nicht so weit gehen, daß das Gericht auch möglicherweise von weiteren Tatsachenfeststellungen abhängige Grenzfragen, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs fällt, abschließend als Vorfrage löst (vgl SZ 60/177 zu einer Bescheidprüfung). Auch die allfällige Feststellung des Verfassungsgerichtshofs, es liege Rechtswidrigkeit wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung vor, wäre vom Amtshaftungsgericht ungeachtet seiner Kognition über das Organverschulden zu beachten (vgl SZ 62/6; 1 Ob 17/88 = NRsp 1988/277 ua).Hier ist das vom Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der von der (hier beklagten) Gemeinde erlassenen Bausperrenverordnung nach Paragraph 58, O.ö. BauG - aus der der Kläger seine Amtshaftungsansprüche ableitet - präjudiziell. Zwar ist trotz allfälliger Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung das Amtshaftungsbegehren abzuweisen, wenn dem Organ bei der Erlassung kein Verschulden zur Last gefallen ist (SZ 62/72), wenn die vom Organ vertretene Rechtsauffassung nicht unvertretbar war (SZ 60/177), weil die Frage der Unvertretbarkeit vom Amtshaftungsgericht selbst zu beurteilen ist (Schragel aaO Rz 275), aber gerade in einem Fall wie dem vorliegenden läßt sich diese Unvertretbarkeit nur dann einwandfrei beurteilen, wenn auch die maßgebliche Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs bekannt ist. Die Prüfung von Verschulden des Rechtsträgers durch das Amtshaftungsgericht darf nämlich nicht so weit gehen, daß das Gericht auch möglicherweise von weiteren Tatsachenfeststellungen abhängige Grenzfragen, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs fällt, abschließend als Vorfrage löst vergleiche SZ 60/177 zu einer Bescheidprüfung). Auch die allfällige Feststellung des Verfassungsgerichtshofs, es liege Rechtswidrigkeit wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung vor, wäre vom Amtshaftungsgericht ungeachtet seiner Kognition über das Organverschulden zu beachten vergleiche SZ 62/6; 1 Ob 17/88 = NRsp 1988/277 ua).
Das Revisionsverfahren ist demnach gemäß § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen.Das Revisionsverfahren ist demnach gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zu unterbrechen.