Rechtssatz RS0036765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036765
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Rechtssatz
Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites nach Lage des Falles gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 202/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 14 Ob 202/86
- 1 Ob 31/94
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 31/94
- 8 ObS 241/00z
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObS 241/00z
Beisatz: Hier: Unterbrechung einer Sozialrechtssache wegen Anhängigkeit einer präjudiziellen Arbeitsrechtssache. (T1)
- 8 ObA 28/09i
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 ObA 28/09i
Beisatz: Hier: Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens. (T2)
- 9 ObA 155/13d
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 155/13d
- 6 Ob 72/18h
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 72/18h
Vgl auch; Beisatz: Die Verhandlung ist, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende zu führen und daher grundsätzlich ein Verfahrensstillstand nicht erwünscht, sondern vielmehr eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben. Die Unterbrechung mus also ausnahmsweise tunlich sein. Durch die Unterbrechung soll insgesamt eine tendenziell verfahrensökonomische Verbesserung der Situation erzielt werden. Eine Unterbrechung ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten ist und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können. Lässt sich dagegen die Vorfrage ohne nennenswerten zusätzlichen Verfahrensaufwand lösen, bewirkt deren Lösung keine besonderen Komplikationen und kommt dem Verfahren (besondere) Dringlichkeit zu, so hat das Gericht die Klärung der Vorfragen ohne Unterbrechung des Verfahrens selbst vorzunehmen. (T3)
Beisatz: Bei der Unterbrechung eines Außerstreitverfahrens besteht kein freies Ermessen, sondern sind die Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG zu berücksichtigen. Aufgrund der präzisen gesetzlichen Voraussetzungen bleibt bei der Ermessensausübung nicht viel Spielraum. (T4)
Veröff: SZ 2018/54
- 6 Ob 236/20d
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 236/20d
Vgl; Beisatz: Die Unterbrechung eines Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen zivilgerichtlichen Verfahrens nach § 190 Abs 1 ZPO ist - wenn in Sondergesetzen keine abweichenden Anordnungen vorgesehen sind - fakultativ und eine Frage der Zweckmäßigkeit. (T5)
- 9 Ob 72/21k
Entscheidungstext OGH 27.04.2022 9 Ob 72/21k
- 10 Ob 40/21m
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 40/21m
Beis wie T3
- 10 Ob 29/21v
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 29/21v
- 6 Ob 29/22s
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 29/22s
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036765
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0140OB00202_8600000_002