Begründung:
Die erstbeklagte Partei ist Arbeitgeberin des Verpflichteten Franz M***, die zweit-, dritt- und viertbeklagten Parteien sind persönlich haftende Gesellschafter der erstbeklagten Partei.
Das Erstgericht sprach in dem zu Cr 135/86 geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 12.6.1986 die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, an den Kläger - er ist der Sohn des Franz M*** - einen Betrag von S 11.100,- sA zu zahlen. Es traf folgende für das Rekursverfahren wesentliche Feststellungen:
Dem Kläger wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 10.3.1986 zur Hereinbringung fälliger rückständiger Unterhaltsforderungen gegen seinen Vater Franz M*** in der Höhe von S 7.500,- sowie der ab 1.3.1986 am Ersten eines jeden Monates fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je S 3.700,- die Exekution durch Lohnpfändung und Überweisung bewilligt. Dieser Beschluß wurde der erstbeklagten Partei (Drittschuldnerin) am 13.3.1986 zugestellt. Sie gab in der Drittschuldneräußerung unter anderem an, daß der bei ihr beschäftigte Verpflichtete Franz M*** einen monatlichen Entgeltanspruch von durchschnittlich S 24.000,- netto habe, Gegenforderungen nicht bestünden und kein Grund vorliege, nicht zahlungsbereit zu sein. Die erstbeklagte Partei hat in der Folge dennoch keine Abzüge und Überweisungen vorgenommen. Franz M*** brachte gegen seinen Sohn eine Oppositionsklage mit der Behauptung der Selbsterhaltungsfähigkeit sowie einen Antrag auf Aufschiebung der der vorliegenden Drittschuldnerklage zugrundeliegenden Exekution ein. Dieser Aufschiebungsantrag wurde abgewiesen, der dagegen erhobene Rekurs des Vaters blieb erfolglos. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, der der Lohnpfändung zugrundeliegende vollstreckbare Exekutionstitel sei nicht beseitigt, sodaß die Beklagten mangels anderer relevanter Einwendungen zahlungspflichtig seien. Der zugesprochene Betrag enthielt den rückständigen Unterhalt von S 7.400,- und den Unterhaltsbetrag für den Monat März 1986 in der Höhe von S 3.700,-.
In einem zweiten Verfahren (Cr 149/86) sprach das Erstgericht dem Kläger mit Urteil vom 11.7.1986 einen die Monate April und Mai 1986 betreffenden Unterhaltsbetrag von insgesamt S 7.400,- sA zu. Es traf im wesentlichen die gleichen Feststellungen wie im erstgenannten Rechtsstreit und nahm die gleiche rechtliche Beurteilung vor. Das Berufungsgericht verband die beiden Rechtsstreitigkeiten gemäß dem § 187 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach es über Antrag der beklagten Parteien das Verfahren gemäß dem § 190 Abs. 1 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß des beim Bezirksgricht Bregenz zu 3 C 89/86 anhängigen Verfahrens. Diesem Verfahren liege eine vom Verpflichteten Franz M*** gegen den Kläger dieses Rechtsstreits erhobene, auf das Erlöschen des den Unterhalt betreffenden Exekutionstitels mit Wirkung ab 1.1.1986 und Einstellung der Exekution gerichtete Oppositionsklage zugrunde. Die mündliche Streitverhandlung sei bereits geschlossen worden, das Urteil werde demnächst ergehen. Die Entscheidung über die vorliegende Drittschuldnerklage sei vom Bestand des Exekutionstitels abhängig, weil für den Fall seiner Beseitigung auch die Zahlungspflicht des Drittschuldners entfalle. Der Oppositionsstreit sei daher für den Ausgang des Drittschuldnerverfahrens von präjudizieller Bedeutung im Sinn des § 190 Abs. 1 ZPO.In einem zweiten Verfahren (Cr 149/86) sprach das Erstgericht dem Kläger mit Urteil vom 11.7.1986 einen die Monate April und Mai 1986 betreffenden Unterhaltsbetrag von insgesamt S 7.400,- sA zu. Es traf im wesentlichen die gleichen Feststellungen wie im erstgenannten Rechtsstreit und nahm die gleiche rechtliche Beurteilung vor. Das Berufungsgericht verband die beiden Rechtsstreitigkeiten gemäß dem Paragraph 187, ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach es über Antrag der beklagten Parteien das Verfahren gemäß dem Paragraph 190, Absatz eins, ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß des beim Bezirksgricht Bregenz zu 3 C 89/86 anhängigen Verfahrens. Diesem Verfahren liege eine vom Verpflichteten Franz M*** gegen den Kläger dieses Rechtsstreits erhobene, auf das Erlöschen des den Unterhalt betreffenden Exekutionstitels mit Wirkung ab 1.1.1986 und Einstellung der Exekution gerichtete Oppositionsklage zugrunde. Die mündliche Streitverhandlung sei bereits geschlossen worden, das Urteil werde demnächst ergehen. Die Entscheidung über die vorliegende Drittschuldnerklage sei vom Bestand des Exekutionstitels abhängig, weil für den Fall seiner Beseitigung auch die Zahlungspflicht des Drittschuldners entfalle. Der Oppositionsstreit sei daher für den Ausgang des Drittschuldnerverfahrens von präjudizieller Bedeutung im Sinn des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO.
Den Parteien wurden je zwei Ausfertigungen dieses Unterbrechungsbeschlusses des Berufungsgerichts zugestellt, weil das Erstgericht ungeachtet der Verbindung der beiden Rechtssachen Ausfertigungen zu jedem der beiden Akten nahm. Der Kläger erhob gegen den Unterbrechungsbeschluß zwei Rekurse, und zwar einen am 19.10. und den anderen am 20.10.1986. Da aber jeder Partei gegen eine angefochtene Entscheidung nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht und ein zweiter Schriftsatz, auch wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, unzulässig ist (RZ 1983/23 uva.), war der zweite Rekurs zurückzuweisen.