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Entscheidung 8 ObS 241/00z×

Entscheidung 8 ObS 241/00z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS241/00z

Entscheidungsdatum

12.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Rudolf Grammer und OLWR Dr. Hans Lahner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Tirol, 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3, wegen S 78.202,61 sA, sowie des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Mag. Michael Waldbauer, Rechtsanwalt in Kufstein, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M***** Gesellschaft mbH, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. August 2000, GZ 25 Rs 97/00a-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

"Anhängige Verfahren" im Sinn des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO sind alle gerichtsanhängigen Verfahren. Es genügt bereits die Klagseinbringung, Streitanhängigkeit wird nicht gefordert. Die Verfahrensunterbrechung kann daher auch wegen eines präjudiziellen ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens angeordnet werden, sofern nur die Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist (8 ObS 1019/95 mwH). Dem Revisionsrekurswerber ist zuzustimmen, dass seine Ansprüche auch im Sozialrechtsverfahren geprüft werden könnten vergleiche EvBl 1994/166), jedoch ist dieses auf sämtliche Fälle der Unterbrechung wegen präjudizieller Zivilverfahren zutreffende Kriterium für die Beurteilung eines Vorgehens gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO nicht allein maßgeblich. Das Gericht hat vielmehr unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Verfahrens nach Lage des Falles gerechtfertigt ist (14 Ob 202/86; 1 Ob 31/94). Den Vorinstanzen ist bei Prüfung der Zweckmäßigkeit keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, sodass die angefochtene Entscheidung keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf: Im denselben Anspruch betreffenden Arbeitsrechtsverfahren wurden bereits Beweise aufgenommen. Dieser Verfahrensaufwand wäre verloren und müsste im Sozialrechtsverfahren wiederholt werden. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Arbeitsgerichtsprozess erforderlichen Kosten des Klägers sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG gesichert, weshalb ein allfälliges Kostenrisiko des Klägers die von den Vorinstanzen dargestellten prozessökonomischen Gesichtspunkte nicht zu verdrängen vermag.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht gegeben.

Anmerkung

E61791 08C02410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00241.00Z.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20010412_OGH0002_008OBS00241_00Z0000_000

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