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Entscheidung 6 Ob 236/20d×

Entscheidung 6 Ob 236/20d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036765 Rechtssatz 16.12.1986Zivilrecht
Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreites …
RS0037003 Rechtssatz 04.09.1952Zivilrecht
Ein Rekurs ist nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt.
RS0037034 Rechtssatz 20.02.1973Zivilrecht
Die Vorschrift des § 192 Abs 2 ZPO, wonach die Abweisung eines Unterbrechungsantrages durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist lediglich in jenen Fällen unanwendbar, in welchen das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (hier § 9 Kr …
RS0037058 Rechtssatz 28.02.1984Zivilrecht
Der Revisionsrekurs, gegen den die Unterbrechung ablehnenden Beschluss des Rekursgerichtes, der mit dem Beschluss des Erstgerichtes nicht konform ist, ist zulässig, wenn dies zwingend vorgeschrieben ist (§ 35 MG).
RS0037066 Rechtssatz 28.11.1978Zivilrecht
§ 192 Abs 2 ZPO gilt dann nicht, wenn besondere Bestimmungen zur Anwendung gelangen, die es dem Gericht zur Pflicht machen, über eine Vorfrage nicht selbst zu entscheiden, sondern sein Verfahren bis zur Entscheidung einer anderen Behörde über diese Vorfrage …
RS0037074 Rechtssatz 05.05.1949Zivilrecht
Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden.
RS0037110 Rechtssatz 31.08.1949Zivilrecht
Ist die Unterbrechung des Verfahrens im Gesetz zwingend vorgeschrieben (§ 9 Abs 6 WohnsiedlungsG, § 36 MG), findet die Bestimmung des § 192 Abs 2 ZPO über die Beschränkung der Rechtsmittel keine Anwendung.