(2)Absatz 2,Ein Rechtsgeschäft widerstreitet jedenfalls dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes, wenn ....
das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe, sofern ein solches nicht in Frage kommt, das Interesse an der Stärkung eines oder mehrerer Nebenerwerbsbetriebe das Interesse an der Verwendung auf Grund des vorliegenden Vertrages überwiegt, sofern die Interessenten bereit sind, den ortsüblichen Verkehrswert oder Pachtzins zu bezahlen;
Gründe zur Annahme vorliegen, daß eine spekulative Kapitalsanlage beabsichtigt ist. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn aus der Tatsache der beruflichen Tätigkeit des Erwerbers oder aus seiner Entfernung von der Liegenschaft zwingend geschlossen werden kann, daß er zur Selbstbewirtschaftung offenbar nicht in der Lage ist oder der Erwerb nur zum Zwecke der Verpachtung erfolgt oder eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht zu erwarten ist."
Mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 1980 verkaufte der Kläger seine - landwirtschaftlich genutzte - Liegenschaft EZ 31 KG Dorf (St. Peter in der Au) im Gesamtausmaß von 6,5739 ha - darin 4,6901 ha Wiesen und Weiden in Hanglage - um S 950.000,-- an die Vollerwerbslandwirte Johann und Anna E*** in Kronstorf (Oberösterreich). Die (Grundverkehrsbezirksbehörde sowie über Berufung der Käufer die) Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung versagte dem Kaufvertrag aus den Gründen des § 8 Abs 1, Abs 2 lit d und h nöGVG die Zustimmung, weil die benachbarten Interessenten (und vormaligen Pächter eines großen Teils der Liegenschaft von 4,79 ha) Karl und Rosemarie S***, Landwirte in St. Michael am Bruckbach 100, die Liegenschaft zur Aufstockung ihres stärkungsbedürftigen Betriebes benötigten, während der bäuerliche Betrieb der Käufer nicht stärkungsbedürftig sei (Versagungsgrund der Interessenabwägung gemäß lit d); außerdem könnte durch die Interessenten eine der Kulturgattung entsprechende gleichartige Nutzung (Grünlandnutzung bzw. Viehwirtschaft) der Liegenschaft erfolgen, während von den Käufern schon wegen der großen Entfernung ihres Heimbetriebes (25 bis 30 km) und der geplanten Änderung der Bewirtschaftungsart in Mais- und Getreideanbau für einen Großteil der Liegenschaft eine der Kulturgattung entsprechende Bewirtschaftung nicht zu erwarten sei (Versagungsgrund der spekulativen Kapitalsanlage gemäß lit h). Infolge Beschwerde der Käufer hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 1985, B 229/82-8, diesen Bescheid wegen Verletzung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführer auf. Der Bescheid der belangten Behörde beruhe auf denkunmöglicher Gesetzesanwendung. Wenn (auch) der Käufer Vollerwerbslandwirt sei, scheide eine Interessenabwägung im Sinne des § 8 Abs 2 lit d nöGVG - nach zitierter Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes - aus. Ebenso sei es denkunmöglich, aus dem - von der belangten Behörde - vermeinten Vorteil der Beibehaltung einer Nutzung für Grünland- und Viehwirtschaft gegenüber der von den Käufern beabsichtigten Nutzung für Mais- und Getreideanbau eine beabsichtigte Kapitalsanlage und somit den Versagungsgrund nach lit h nöGVG zu folgern.Mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 1980 verkaufte der Kläger seine - landwirtschaftlich genutzte - Liegenschaft EZ 31 KG Dorf (St. Peter in der Au) im Gesamtausmaß von 6,5739 ha - darin 4,6901 ha Wiesen und Weiden in Hanglage - um S 950.000,-- an die Vollerwerbslandwirte Johann und Anna E*** in Kronstorf (Oberösterreich). Die (Grundverkehrsbezirksbehörde sowie über Berufung der Käufer die) Grundverkehrslandeskommission beim Amt der NÖ Landesregierung versagte dem Kaufvertrag aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz eins,, Absatz 2, Litera d und h nöGVG die Zustimmung, weil die benachbarten Interessenten (und vormaligen Pächter eines großen Teils der Liegenschaft von 4,79 ha) Karl und Rosemarie S***, Landwirte in St. Michael am Bruckbach 100, die Liegenschaft zur Aufstockung ihres stärkungsbedürftigen Betriebes benötigten, während der bäuerliche Betrieb der Käufer nicht stärkungsbedürftig sei (Versagungsgrund der Interessenabwägung gemäß Litera d,); außerdem könnte durch die Interessenten eine der Kulturgattung entsprechende gleichartige Nutzung (Grünlandnutzung bzw. Viehwirtschaft) der Liegenschaft erfolgen, während von den Käufern schon wegen der großen Entfernung ihres Heimbetriebes (25 bis 30 km) und der geplanten Änderung der Bewirtschaftungsart in Mais- und Getreideanbau für einen Großteil der Liegenschaft eine der Kulturgattung entsprechende Bewirtschaftung nicht zu erwarten sei (Versagungsgrund der spekulativen Kapitalsanlage gemäß Litera h,). Infolge Beschwerde der Käufer hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 1985, B 229/82-8, diesen Bescheid wegen Verletzung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführer auf. Der Bescheid der belangten Behörde beruhe auf denkunmöglicher Gesetzesanwendung. Wenn (auch) der Käufer Vollerwerbslandwirt sei, scheide eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, nöGVG - nach zitierter Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes - aus. Ebenso sei es denkunmöglich, aus dem - von der belangten Behörde - vermeinten Vorteil der Beibehaltung einer Nutzung für Grünland- und Viehwirtschaft gegenüber der von den Käufern beabsichtigten Nutzung für Mais- und Getreideanbau eine beabsichtigte Kapitalsanlage und somit den Versagungsgrund nach Litera h, nöGVG zu folgern.
Mit Bescheid vom 18. November 1985 erteilte sodann die Landesgrundverkehrskommission dem Kaufvertrag die Zustimmung. Der Kläger begehrt im Amtshaftungswege die von ihm wegen der durch die Grundverkehrsbehörden rechtswidrig und schuldhaft verursachten verspäteten Verfügbarkeit des Kaufpreises in der Zwischenzeit aufgewendeten Kreditzinsen.
Die beklagte Partei stellte das Klagebegehren der Höhe nach mit S 1,-- außer Streit, bestritt es jedoch dem Grunde nach. Die belangte Behörde habe die Zustimmung gemäß § 8 Abs 2 lit d und h nöGVG auf Grund einer vertretbaren Gesetzesanwendung versagt, so daß ihr kein Verschulden anzulasten sei.Die beklagte Partei stellte das Klagebegehren der Höhe nach mit S 1,-- außer Streit, bestritt es jedoch dem Grunde nach. Die belangte Behörde habe die Zustimmung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera d und h nöGVG auf Grund einer vertretbaren Gesetzesanwendung versagt, so daß ihr kein Verschulden anzulasten sei.
Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil fest, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Beide Gerichte hielten die von der Behörde der beklagten Partei vertretenen Rechtsansichten für unvertretbar.