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Rechtssatz RS0049819×

Rechtssatz RS0049819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049819

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Rechtssatz

Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung des VfGH, dass ein Bescheid wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verstößt und daher rechtswidrig ist, gebunden. Über ein Verschulden der Organe (Unvertretbarkeit der dem Bescheid zugrundegelegten Rechtsansicht) entscheidet aber auch in einem solchen Fall ausschließlich das Amtshaftungsgericht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 1 Ob 17/88
  • 1 Ob 2/89
    Entscheidungstext OGH 18.01.1989 1 Ob 2/89
    nur: Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung des VfGH, dass ein Bescheid rechtswidrig ist, gebunden. Über ein Verschulden der Organe (Unvertretbarkeit der dem Bescheid zugrundegelegten Rechtsansicht) entscheidet aber auch in einem solchen Fall ausschließlich das Amtshaftungsgericht. (T1)
    Veröff: SZ 62/6 = JBl 1989,655
  • 1 Ob 17/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 17/90
    Auch
  • 1 Ob 8/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 8/90
    Auch
  • 1 Ob 31/94
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 31/94
    Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Feststellung des VfGH, es liege Rechtswidrigkeit wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung vor. (T2)
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    Auch; nur: Das Amtshaftungsgericht ist an die Feststellung des VfGH, dass ein Bescheid rechtswidrig ist, gebunden. (T3)
    Beisatz: Bindung auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof. (T4)
    Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 16/97b
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 16/97b
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Auch die Kausalität hat das Amtshaftungsgericht nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechts selbständig zu prüfen. (T5)
  • 1 Ob 9/03k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k
    Auch; Beisatz: Die Amtshaftungsgerichte sind bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden. (T6)
    Beisatz: Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes ist nur die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Organverhaltens als eine der Erfolgsvoraussetzungen des Klageanspruchs geklärt. (T7)
    Veröff: SZ 2003/29
  • 1 Ob 86/09t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 86/09t
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Frage der Bindungswirkung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus dem anwaltlichen Treuhandbuch festgestellt wurde, für die Beurteilung des Verschuldens des den Ausschluss vornehmenden Entscheidungsorgans in einem anschließenden Schadenersatzprozess - Bindung verneint. (T8)
  • 1 Ob 183/13p
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 183/13p
    Vgl
  • 1 Ob 47/16t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 47/16t
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Dies ist auch für Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht anders zu sehen. (T9)
  • 1 Ob 45/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 45/26p
    vgl; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für die (rechtskräftige) Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, deren Gegenstand die Frage der Rechtswidrigkeit der betroffenen Maßnahme ist. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049819

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19880907_OGH0002_0010OB00017_8800000_001