Die außerordentliche Revision der Kläger ist zulässig und berechtigt.
Die beklagte Partei ist nach Abschnitt VII des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl Nr. 94, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (§ 87 Abs 2 Sbg JagdG), der das Recht zur Selbstverwaltung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen AufgabenDie beklagte Partei ist nach Abschnitt römisch sieben des Salzburger Jagdgesetzes 1977, Landesgesetzblatt Nr. 94, eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Paragraph 87, Absatz 2, Sbg JagdG), der das Recht zur Selbstverwaltung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben
(§ 87 Abs 3 Sbg JagdG; VfSlg. 8215/1977; VfSlg. 6182/1970; Loebenstein-Kaniak, AHG2 26; Adamovich-Funk, Verwaltungsrecht2 324 f) und ihren Mitgliedern gegenüber Disziplinargewalt zukommt (§§ 97 ff Sbg JagdG; Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 701). Bei Ausübung der der S*** J*** gesetzlich eingeräumten Disziplinargewalt wird sie hoheitlich tätig, so daß sie in diesem Umfang Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs 1 AHG ist (Loebenstein-Kaniak aaO 25).(Paragraph 87, Absatz 3, Sbg JagdG; VfSlg. 8215 aus 1977,; VfSlg. 6182 aus 1970,; Loebenstein-Kaniak, AHG2 26; Adamovich-Funk, Verwaltungsrecht2 324 f) und ihren Mitgliedern gegenüber Disziplinargewalt zukommt (Paragraphen 97, ff Sbg JagdG; Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 701). Bei Ausübung der der S*** J*** gesetzlich eingeräumten Disziplinargewalt wird sie hoheitlich tätig, so daß sie in diesem Umfang Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG ist (Loebenstein-Kaniak aaO 25).
Die Kläger behaupten, Organe des beklagten Rechtsträgers (Ehrensenat und Beschwerdesenat des Ehrengerichtes) hätten ihnen schuldhaft und rechtswidrig dadurch einen Schaden am Vermögen zugefügt, daß ungeachtet des Eintrittes der Strafbarkeitsverjährung das Verfahren weitergeführt und Schuldsprüche gefällt worden seien; dadurch sei ihnen ein (weiterer) Prozeßkostenaufwand entstanden. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SZ 59/141 und ihr folgend in 1 Ob 18/87 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, kann auch ein Verfahrenskostenaufwand bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsprozesses selbst dann sein, wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keinen Kostenersatz kennt, der Kostenaufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aber tatsächlich erforderlich war. Da durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.Oktober 1986, B 138/85-8, die rechtswidrige Vorgangsweise der Organe der beklagten Partei bindend (NRspr 1988/277; Loebenstein-Kaniak aaO 238, 245) feststeht, bleibt, weil allein das Amtshaftungsgericht dazu berufen ist, über das Verschulden von Organen des belangten Rechtsträgers zu entscheiden (NRspr 1988/277), nur zu prüfen, ob diese Organe schuldhaft handelten.
Rechtsträger haften nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 55/36; SZ 53/83; SZ 52/86 u.a.; Loebenstein-Kaniak aaO 140, 142). Es begründet allerdings nicht jede objektiv unrichtige Entscheidung einen Amtshaftungsanspruch. Ein Verschulden eines Organes liegt dann nicht vor, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht (ZVR 1988/15; SZ 59/83; JBl 1985, 171 mwN). Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit Verschulden des Organs wird allerdings angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweicht (EvBl 1988/30; EvBl 1987/179; JBl 1986, 182 uva; Loebenstein-Kaniak aaO 142 f). Die Bestimmung des § 97 Sbg JagdG, die die Ahndung von Verletzungen der Jägerehre regelt, lautet in ihrem Absatz 1: "Eine von einem Mitglied der S*** J*** begangene Verletzung der Jägerehre wird, sofern sie nicht länger als fünf Jahre von dem Zeitpunkt zurückliegt, an dem das mißbilligte Verhalten aufgehört hat und nicht mehr als zwei Jahre seit dem Erlöschen der Mitgliedschaft vergangen sind, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung, durch das Ehrengericht der S*** J*** geahndet." Diese Norm enthält eine von den sonst sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 (§ 99 Abs 12 Sbg JagdG) abweichende Regel. Der Begriff der Strafbarkeitsverjährung trotz eingeleiteten Verfahrens ist dem Verwaltungsrecht keineswegs fremd. Die Bestimmung des § 31 VStG unterscheidet vielmehr deutlich zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung (Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz 870 ff; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 666). Verfolgungsverjährung tritt ein, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (sechs Monate oder ein Jahr) von der Behörde keine Verfolgungshandlung, das ist nach § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, vorgenommen worden ist. Die Strafbarkeitsverjährung (und Vollstreckungsverjährung) ist im § 31 Abs 3 VStG geregelt. Ein Straferkenntnis darf nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der strafbaren Tätigkeit, Aufhören des strafbaren Verhaltens oder Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolges nicht mehr gefällt werden. Ist zwar die erste Verfolgungshandlung rechtzeitig vorgenommen worden, das Verfahren aber nicht innerhalb der Frist für die Strafbarkeitsverjährung beendet worden, ist es durch die Behörde erster Instanz einzustellen (ZfVB 1983/3/1406; Walter-Mayer aaO Rz 873). Die Bestimmung des § 97 Abs 1 Sbg JagdG enthält nun schon nach ihrem klaren Wortlaut eine Abweichung vom § 31 Abs 3 VStG nur insoweit, als die Strafbarkeitsverjährung nicht nach drei, sondern erst nach fünf Jahren eintreten soll. Der Vergleich der beklagten Partei mit das Jagdwesen betreffenden Vorschriften in anderen Bundesländern versagt. Die Bestimmung des § 3 Abs 5 der Ehrenratsordnung für den Burgenländischen Landesjagdverband vom 10.November 1971, LGBl Nr. 43, enthält in ihrem Abs 5 ausdrücklich eine im Salzburger Jagdgesetz fehlende Bestimmung über die Hemmung des Laufes der für die Ahndung der Verletzung der Jägerehre normierten Verjährungsfrist von drei Jahren. § 90 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl Nr. 76, ordnet an, daß die Fünfjahresfrist für die Ahndung von Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen Standespflichten zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung nicht abgelaufen sein darf. Eine der vorliegenden ähnlichen Bestimmung war, wie der Beschwerdesenat zutreffend erkannte, nur im § 55 Abs 8 FinStrG in der vor dem 1.Jänner 1976 geltenden Fassung enthalten. Danach durften Finanzvergehen nicht mehr geahndet werden, wenn seit dem erstmaligen Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist mehr als zehn Jahre verstrichen waren. Dazu sprach der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1971/327 aber bereits aus, daß unter dem Begriff der "Ahndung", dem allgemeinen wie dem juristischen Sprachgebrauch entsprechend, die Verurteilung durch das erkennende Gericht zu verstehen ist (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz4 Anm. 21 zu §§ 31, 32). Dieser allgemeine Sprachgebrauch wird eindeutig durch die Ausführungen im österreichischen Wörterbuch 100 sowie Duden, Bedeutungswörterbuch2 38, Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache I 93, und Brockhaus, Bildwörterbuch der deutschen Sprache 24 u.a. dokumentiert, wonach "ahnden" begangenes Unrecht (ein Vergehen, eine mißliebige Verhaltensweise, ein Versagen) bestrafen bedeutet. Nur wenn der Wortlaut einer Bestimmung Zweifel über den Inhalt einer Regelung aufkommen läßt, kommt die Ermittlung des Inhaltes einer Bestimmung nach anderen Auslegungsregeln in Betracht und ist zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind, eine verfassungskonforme Auslegung des etwa durch die historische oder teleologische Auslegungsmethode ermittelten Inhaltes möglich ist (VfGH Slg 7698/1975). Noch strenger ist bei einer eine (auch disziplinäre) Bestrafung vorsehenden Regelung zu verfahren. Bei den rechtlichen Überlegungen, ob ein bestimmtes Verhalten mit Strafe bedroht ist, kommt es weder auf die Absicht des Gesetzgebers noch auf die Wichtigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit an; dem Gesetzgeber wird vielmehr zugemutet und zugetraut, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen entsprechenden Normsetzungsakt zu verwirklichen; es kann hingegen nicht Aufgabe der Rechtsanwendung sein, im Wege der Auslegung eine fehlende Strafrechtsnorm zu supplieren, zumal keiner Regelung, mag sie welche Materie immer betreffen, eine Strafrechtsdrohung immanent istRechtsträger haften nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 55/36; SZ 53/83; SZ 52/86 u.a.; Loebenstein-Kaniak aaO 140, 142). Es begründet allerdings nicht jede objektiv unrichtige Entscheidung einen Amtshaftungsanspruch. Ein Verschulden eines Organes liegt dann nicht vor, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht (ZVR 1988/15; SZ 59/83; JBl 1985, 171 mwN). Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit Verschulden des Organs wird allerdings angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweicht (EvBl 1988/30; EvBl 1987/179; JBl 1986, 182 uva; Loebenstein-Kaniak aaO 142 f). Die Bestimmung des Paragraph 97, Sbg JagdG, die die Ahndung von Verletzungen der Jägerehre regelt, lautet in ihrem Absatz 1: "Eine von einem Mitglied der S*** J*** begangene Verletzung der Jägerehre wird, sofern sie nicht länger als fünf Jahre von dem Zeitpunkt zurückliegt, an dem das mißbilligte Verhalten aufgehört hat und nicht mehr als zwei Jahre seit dem Erlöschen der Mitgliedschaft vergangen sind, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung, durch das Ehrengericht der S*** J*** geahndet." Diese Norm enthält eine von den sonst sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 (Paragraph 99, Absatz 12, Sbg JagdG) abweichende Regel. Der Begriff der Strafbarkeitsverjährung trotz eingeleiteten Verfahrens ist dem Verwaltungsrecht keineswegs fremd. Die Bestimmung des Paragraph 31, VStG unterscheidet vielmehr deutlich zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung (Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz 870 ff; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 666). Verfolgungsverjährung tritt ein, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (sechs Monate oder ein Jahr) von der Behörde keine Verfolgungshandlung, das ist nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung, vorgenommen worden ist. Die Strafbarkeitsverjährung (und Vollstreckungsverjährung) ist im Paragraph 31, Absatz 3, VStG geregelt. Ein Straferkenntnis darf nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der strafbaren Tätigkeit, Aufhören des strafbaren Verhaltens oder Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolges nicht mehr gefällt werden. Ist zwar die erste Verfolgungshandlung rechtzeitig vorgenommen worden, das Verfahren aber nicht innerhalb der Frist für die Strafbarkeitsverjährung beendet worden, ist es durch die Behörde erster Instanz einzustellen (ZfVB 1983/3/1406; Walter-Mayer aaO Rz 873). Die Bestimmung des Paragraph 97, Absatz eins, Sbg JagdG enthält nun schon nach ihrem klaren Wortlaut eine Abweichung vom Paragraph 31, Absatz 3, VStG nur insoweit, als die Strafbarkeitsverjährung nicht nach drei, sondern erst nach fünf Jahren eintreten soll. Der Vergleich der beklagten Partei mit das Jagdwesen betreffenden Vorschriften in anderen Bundesländern versagt. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, der Ehrenratsordnung für den Burgenländischen Landesjagdverband vom 10.November 1971, LGBl Nr. 43, enthält in ihrem Absatz 5, ausdrücklich eine im Salzburger Jagdgesetz fehlende Bestimmung über die Hemmung des Laufes der für die Ahndung der Verletzung der Jägerehre normierten Verjährungsfrist von drei Jahren. Paragraph 90, des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl Nr. 76, ordnet an, daß die Fünfjahresfrist für die Ahndung von Vergehen der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft gegen Standespflichten zum Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung nicht abgelaufen sein darf. Eine der vorliegenden ähnlichen Bestimmung war, wie der Beschwerdesenat zutreffend erkannte, nur im Paragraph 55, Absatz 8, FinStrG in der vor dem 1.Jänner 1976 geltenden Fassung enthalten. Danach durften Finanzvergehen nicht mehr geahndet werden, wenn seit dem erstmaligen Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist mehr als zehn Jahre verstrichen waren. Dazu sprach der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1971/327 aber bereits aus, daß unter dem Begriff der "Ahndung", dem allgemeinen wie dem juristischen Sprachgebrauch entsprechend, die Verurteilung durch das erkennende Gericht zu verstehen ist vergleiche Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz4 Anmerkung 21 zu Paragraphen 31, 32,). Dieser allgemeine Sprachgebrauch wird eindeutig durch die Ausführungen im österreichischen Wörterbuch 100 sowie Duden, Bedeutungswörterbuch2 38, Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache römisch eins 93, und Brockhaus, Bildwörterbuch der deutschen Sprache 24 u.a. dokumentiert, wonach "ahnden" begangenes Unrecht (ein Vergehen, eine mißliebige Verhaltensweise, ein Versagen) bestrafen bedeutet. Nur wenn der Wortlaut einer Bestimmung Zweifel über den Inhalt einer Regelung aufkommen läßt, kommt die Ermittlung des Inhaltes einer Bestimmung nach anderen Auslegungsregeln in Betracht und ist zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind, eine verfassungskonforme Auslegung des etwa durch die historische oder teleologische Auslegungsmethode ermittelten Inhaltes möglich ist (VfGH Slg 7698 aus 1975,). Noch strenger ist bei einer eine (auch disziplinäre) Bestrafung vorsehenden Regelung zu verfahren. Bei den rechtlichen Überlegungen, ob ein bestimmtes Verhalten mit Strafe bedroht ist, kommt es weder auf die Absicht des Gesetzgebers noch auf die Wichtigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit an; dem Gesetzgeber wird vielmehr zugemutet und zugetraut, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen entsprechenden Normsetzungsakt zu verwirklichen; es kann hingegen nicht Aufgabe der Rechtsanwendung sein, im Wege der Auslegung eine fehlende Strafrechtsnorm zu supplieren, zumal keiner Regelung, mag sie welche Materie immer betreffen, eine Strafrechtsdrohung immanent ist
(VfGH Slg 4291/1962). Die Ausfüllung einer Gesetzeslücke durch Heranziehung anderer gesetzlicher Bestimmungen ist nicht nur bei strafrechtlichen Deliktstatbeständen, sondern auch im Verwaltungsstrafrecht gemäß § 1 Abs 1 VStG nicht zulässig (VfGH Slg 4280/1962; VwSlg 6956/A; Hauer-Leukauf aaO 533; Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten 124). Diese Grundsätze gelten auch im Disziplinarverfahren nach dem Salzburger Jagdgesetz (§ 99 Abs 12 Sbg JagdG) und auch für die Beurteilung, ob eine Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. Dem Ehrengericht der beklagten Partei war es daher verwehrt, die Frist für die absolute Strafbarkeitsverjährung durch analoge Anwendung von Hemmungsbestimmungen, noch dazu eines anderen Landesgesetzgebers, zu schließen.(VfGH Slg 4291 aus 1962,). Die Ausfüllung einer Gesetzeslücke durch Heranziehung anderer gesetzlicher Bestimmungen ist nicht nur bei strafrechtlichen Deliktstatbeständen, sondern auch im Verwaltungsstrafrecht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VStG nicht zulässig (VfGH Slg 4280 aus 1962,; VwSlg 6956/A; Hauer-Leukauf aaO 533; Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten 124). Diese Grundsätze gelten auch im Disziplinarverfahren nach dem Salzburger Jagdgesetz (Paragraph 99, Absatz 12, Sbg JagdG) und auch für die Beurteilung, ob eine Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist. Dem Ehrengericht der beklagten Partei war es daher verwehrt, die Frist für die absolute Strafbarkeitsverjährung durch analoge Anwendung von Hemmungsbestimmungen, noch dazu eines anderen Landesgesetzgebers, zu schließen.
Wenn auch eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Bedeutung des § 97 Abs 1 Sbg JagdG im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Beschwerdesenat des Ehrengerichtes der beklagten Partei nicht vorlag, war dessen Rechtsauffassung dennoch nicht nur unrichtig, sondern auch unvertretbar im Sinne des Haftungseintrittes nach dem Amtshaftungsgesetz, da eine klare Gesetzeslage bestand, aber auch über die allgemeinen Grundsätze der Unzulässigkeit der Ausfüllung einer angenommenen Gesetzeslücke zum Nachteil von Beschuldigten bereits Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einer Deutlichkeit vorlag, die die Anwendung auf den zu beurteilenden Fall ohne weiteres zuließ. Gewiß hat der Beschwerdesenat versucht, seine Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist aber so sehr mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar, daß sie sich als bloße Scheinbegründung erweist und der Entscheidung den Vorwurf der Unvertretbarkeit nicht nehmen kann. Da die Schadenshöhe unbestritten ist und die Kläger nur Verfahrenskosten, die nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung entstanden sind, geltend machen, ist der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.Wenn auch eine Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Bedeutung des Paragraph 97, Absatz eins, Sbg JagdG im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Beschwerdesenat des Ehrengerichtes der beklagten Partei nicht vorlag, war dessen Rechtsauffassung dennoch nicht nur unrichtig, sondern auch unvertretbar im Sinne des Haftungseintrittes nach dem Amtshaftungsgesetz, da eine klare Gesetzeslage bestand, aber auch über die allgemeinen Grundsätze der Unzulässigkeit der Ausfüllung einer angenommenen Gesetzeslücke zum Nachteil von Beschuldigten bereits Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in einer Deutlichkeit vorlag, die die Anwendung auf den zu beurteilenden Fall ohne weiteres zuließ. Gewiß hat der Beschwerdesenat versucht, seine Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist aber so sehr mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar, daß sie sich als bloße Scheinbegründung erweist und der Entscheidung den Vorwurf der Unvertretbarkeit nicht nehmen kann. Da die Schadenshöhe unbestritten ist und die Kläger nur Verfahrenskosten, die nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung entstanden sind, geltend machen, ist der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen sind im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41 bzw 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, bzw 41, 50 ZPO.