Rechtssatz RS0008832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008832
Entscheidungsdatum
27.02.1995
Rechtssatz
Gesetze müssen, wenn es ihr Wortlaut nicht verbietet, immer so ausgelegt werden, daß sie sich der Bundesverfassung einfügen. Bei der Ausübung freien Ermessens darf, sofern der Wortlaut des Gesetzes nicht entgegensteht, nicht etwas als "Sinn des Gesetzes" ausgegeben werden, was dem Gleichheitsgrundsatz widerstreitet. Eine Verletzung der eine bloße Verwaltungsverordnung darstellenden, vom Ministerrat beschlossenen Richtlinien für die Bemessung des Erholungsurlaubes des Bundesbeamten, die zu Lasten einzelner Beamter geht, stellt im Zweifelsfall eine dem "Sinn des Gesetzes" zuwiderlaufende und daher rechtswidrige Ermessungsübung (Willkürübung) dar.
VwGH vom 20.03.1963, Zl 854/61; Veröff: JBl 1964,163
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2/89
Entscheidungstext OGH 18.01.1989 1 Ob 2/89
nur: Gesetze müssen, wenn es ihr Wortlaut nicht verbietet, immer so ausgelegt werden, daß sie sich der Bundesverfassung einfügen. (T1) Veröff: SZ 62/6 = JBl 1989,655
- 10 ObS 21/88
Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 21/88
nur T1; Veröff: SZ 62/117 = JBl 1989,736
- 1 Ob 612/94
Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 612/94
Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/43
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008832
Dokumentnummer
JJR_19890118_OGH0002_0010OB00002_8900000_001