Entscheidungsgründe:
Das Gesetz vom 3.April 1919, StGBl 209 idF des Gesetzes vom 30.Oktober 1919 StGBl 501 ordnet in § 1 Z 1 an, daß alle Herrscherrechte und sonstigen Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses in Deutschösterreich für immerwährende Zeiten aufgehoben sind. § 5 Abs 1 bestimmt, daß die Republik Deutschösterreich Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens ist. Gemäß § 6 Abs 2 dieses Gesetzes gilt als für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches nicht hofärarisches Vermögen oder nachweislich freies persönliches Privateigentum eines Mitgliedes des früher regierenden Hauses oder einer Zweiglinie desselben ist. Der Nachweis der Zugehörigkeit eines von den Hofstäben und deren Ämtern verwalteten Vermögens zum freien persönlichen Privatvermögen eines Mitgliedes des früher regierenden Hauses oder einer Zweiglinie desselben ist durch Anerkenntnis der zuständigen staatlichen Stelle oder durch rechtskräftiges richterliches Urteil zu erbringen. Gemäß § 7 Abs 1 des Gesetzes ist das Reinerträgnis des aufgrund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Österreich gelangenden Vermögens nach Abzug der mit der Übernahme dieses Vermögens verbundenen oder dem Staate durch diese Übernahme erwachsenden Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger zu verwenden.Das Gesetz vom 3.April 1919, StGBl 209 in der Fassung des Gesetzes vom 30.Oktober 1919 StGBl 501 ordnet in Paragraph eins, Ziffer eins, an, daß alle Herrscherrechte und sonstigen Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses in Deutschösterreich für immerwährende Zeiten aufgehoben sind. Paragraph 5, Absatz eins, bestimmt, daß die Republik Deutschösterreich Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens ist. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, dieses Gesetzes gilt als für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches nicht hofärarisches Vermögen oder nachweislich freies persönliches Privateigentum eines Mitgliedes des früher regierenden Hauses oder einer Zweiglinie desselben ist. Der Nachweis der Zugehörigkeit eines von den Hofstäben und deren Ämtern verwalteten Vermögens zum freien persönlichen Privatvermögen eines Mitgliedes des früher regierenden Hauses oder einer Zweiglinie desselben ist durch Anerkenntnis der zuständigen staatlichen Stelle oder durch rechtskräftiges richterliches Urteil zu erbringen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Gesetzes ist das Reinerträgnis des aufgrund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Österreich gelangenden Vermögens nach Abzug der mit der Übernahme dieses Vermögens verbundenen oder dem Staate durch diese Übernahme erwachsenden Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger zu verwenden.
Durch § 2 Abs 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufhebung der Landesverweisung und die Rückgabe von Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen vom 13. Juli 1935 BGBl 299 wurde die Bundesregierung ermächtigt, aus dem ehemals für das früher regierende Haus Habsburg-Lothringen oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögen, das aufgrund des Gesetzes vom 3. April 1919 StGBl 209 idF des Gesetzes vom 30. Oktober 1919 StGBl 501 in das Eigentum des Staates Österreich überging und derzeit diesem oder dem Kriegsgeschädigtenfonds gehört, die ihr hiezu geeignet erscheinenden beweglichen und unbeweglichen Sachen oder ein Entgelt hiefür an Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen oder an Fonds, die zugunsten von Mitgliedern dieses Hauses zu errichten sind, auszufolgen. Gemäß § 3 Abs 1 hatte die Bundesregierung die Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen oder die zu ihren Gunsten zu errichtenden Fonds, an welche Teile des in § 2 Abs 1 genannten Vermögens ausgefolgt werden, die auszufolgenden Vermögenschaften und die näheren Bedingungen der Übergabe nach freiem Ermessen zu bestimmen.Durch Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes betreffend die Aufhebung der Landesverweisung und die Rückgabe von Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen vom 13. Juli 1935 Bundesgesetzblatt 299, wurde die Bundesregierung ermächtigt, aus dem ehemals für das früher regierende Haus Habsburg-Lothringen oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögen, das aufgrund des Gesetzes vom 3. April 1919 StGBl 209 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919 StGBl 501 in das Eigentum des Staates Österreich überging und derzeit diesem oder dem Kriegsgeschädigtenfonds gehört, die ihr hiezu geeignet erscheinenden beweglichen und unbeweglichen Sachen oder ein Entgelt hiefür an Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen oder an Fonds, die zugunsten von Mitgliedern dieses Hauses zu errichten sind, auszufolgen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hatte die Bundesregierung die Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen oder die zu ihren Gunsten zu errichtenden Fonds, an welche Teile des in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Vermögens ausgefolgt werden, die auszufolgenden Vermögenschaften und die näheren Bedingungen der Übergabe nach freiem Ermessen zu bestimmen.
In der Folge wurde der Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen errichtet. Der Ministerrat anerkannte dessen Rechtspersönlichkeit und genehmigte dessen Statuten, was durch das Bundeskanzleramt am 29. April 1936 bestätigt wurde. Zweck des Familienversorgungsfonds war es, den Familienmitgliedern den unentbehrlichen Unterhalt zu verschaffen. Ein Ministerratsbeschluß vom 20. November 1936 bildete die Rechtsgrundlage für den Eigentumserwerb des Familienversorgungsfonds an fünf Wiener Liegenschaften. Ein Ministerratsbeschluß vom 10. Dezember 1937 war schließlich die Rechtsgrundlage für die Übergabe von sieben Domänen an den Fonds für den teilweise auch das Eigentumsrecht an den zu den Domänen gehörenden Liegenschaften grundbücherlich einverleibt wurde.
Nach der 1938 erfolgten Okkupation der Republik Österreich durch das deutsche Reich verordnete „der Führer und Reichskanzler“ am 30. April 1938 GBlÖ 111 aufgrund des „Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938“ u.a., es übe „der Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) im Lande Österreich im bisherigen Rahmen die Gesetzgebung aus“, „soweit nicht Reichsrecht im Lande Österreich“ gelte.
Im „Gesetz über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen“ vom 14. März 1939 GBlÖ 311 beschloß „der Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung)“ u.a., daß die §§ 2 bis 7 des Bundesgesetzes betreffend die Aufhebung der Landesverweisung und die Rückgabe von Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen vom 13. Juli 1935 BGBl 299 außer Kraft treten (§ 1), der aufgrund des vorgenannten Bundesgesetzes errichtete Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu bestehen aufhört (§ 2 Abs 1), „das Vermögen (Rechte und Verbindlichkeiten) des Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen... samt allen mit den einzelnen Vermögenschaften verbundenen bücherlichen und außerbücherlichen, privaten und öffentlichen Rechten und Lasten jeder Art auf das Land Österreich“ übergeht (§ 2 Abs 2) und bewegliches und unbewegliches Vermögen, das auf Grund des in § 1 bezeichneten Gesetzes an Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen ausgefolgt wurde und sich im Inlande befindet, „mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes Eigentum des Landes Österreich“ wird (§ 3).Im „Gesetz über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen“ vom 14. März 1939 GBlÖ 311 beschloß „der Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung)“ u.a., daß die Paragraphen 2 bis 7 des Bundesgesetzes betreffend die Aufhebung der Landesverweisung und die Rückgabe von Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen vom 13. Juli 1935 Bundesgesetzblatt 299, außer Kraft treten (Paragraph eins,), der aufgrund des vorgenannten Bundesgesetzes errichtete Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu bestehen aufhört (Paragraph 2, Absatz eins,), „das Vermögen (Rechte und Verbindlichkeiten) des Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen... samt allen mit den einzelnen Vermögenschaften verbundenen bücherlichen und außerbücherlichen, privaten und öffentlichen Rechten und Lasten jeder Art auf das Land Österreich“ übergeht (Paragraph 2, Absatz 2,) und bewegliches und unbewegliches Vermögen, das auf Grund des in Paragraph eins, bezeichneten Gesetzes an Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen ausgefolgt wurde und sich im Inlande befindet, „mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes Eigentum des Landes Österreich“ wird (Paragraph 3,).
Nach dem „Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz)“ vom 14. April 1939 GBlÖ 500 waren die in § 1 beschriebenen „Reichsgaue“ bis zum 30. September 1939 einzurichten; diesen kam die Stellung als „Rechtsnachfolger der ehemals österreichischen Länder“ zu (§ 14). die aus Anlaß des „Ostmarkgesetzes“ erforderlichen vermögensrechtlichen Regelungen waren nach Anhörung der beteiligten „Reichsstatthalter“ vom Reichsminister des Innern und vom Reichsminister der Finanzen oder durch die von diesem bestimmten Stellen zu treffen (§ 15).Nach dem „Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz)“ vom 14. April 1939 GBlÖ 500 waren die in Paragraph eins, beschriebenen „Reichsgaue“ bis zum 30. September 1939 einzurichten; diesen kam die Stellung als „Rechtsnachfolger der ehemals österreichischen Länder“ zu (Paragraph 14,). die aus Anlaß des „Ostmarkgesetzes“ erforderlichen vermögensrechtlichen Regelungen waren nach Anhörung der beteiligten „Reichsstatthalter“ vom Reichsminister des Innern und vom Reichsminister der Finanzen oder durch die von diesem bestimmten Stellen zu treffen (Paragraph 15,).
Noch vor Erlassung dieses „Gesetzes“ war das Vermögen des Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen auf Grundlage der „zweiten Verordnung zum Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 18. März 1938“ RGBl I 262 von der geheimen Staatspolizei in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei im Reichsministerium des Inneren vom 23. März 1938 beschlagnahmt worden.
Schließlich befanden sich 1941 fast alle Güter des Familienversorgungsfonds im Eigentum des Deutschen Reiches.
Nach Wiederherstellung der völkerrechtlichen Souveränität der Republik Österreich wurden durch das Verfassungs-Überleitungsgesetz (V-ÜG) vom 1. Mai 1945 StGBl 4 das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 sowie alle übrigen Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen nach dem Stande der Gesetzgebung vom 5. März 1933 wieder in Wirksamkeit gesetzt (Art 1), wogegen alle nach dem 5. März 1933 erlassenen Bundesverfassungsgesetze, in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen und verfassungsrechtliche Vorschriften enthaltende Verordnungen sowie alle für den Bereich der Republik Österreich von der Deutschen Reichsregierung erlassenen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Anordnungen verfassungsrechtlichen Inhaltes aufgehoben wurden (Art 2).Nach Wiederherstellung der völkerrechtlichen Souveränität der Republik Österreich wurden durch das Verfassungs-Überleitungsgesetz (V-ÜG) vom 1. Mai 1945 StGBl 4 das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 sowie alle übrigen Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen nach dem Stande der Gesetzgebung vom 5. März 1933 wieder in Wirksamkeit gesetzt (Artikel eins,), wogegen alle nach dem 5. März 1933 erlassenen Bundesverfassungsgesetze, in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen und verfassungsrechtliche Vorschriften enthaltende Verordnungen sowie alle für den Bereich der Republik Österreich von der Deutschen Reichsregierung erlassenen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Anordnungen verfassungsrechtlichen Inhaltes aufgehoben wurden (Artikel 2,).
Mit dem Rechts-Überleitungsgesetz (R-ÜG) vom 1. Mai 1945 StGBl 6 beschloß die Provisorische Staatsregierung, alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, aufzuheben (§ 1 Abs 1); mittels Kundmachung der Provisorischen Staatsregierung war - mit für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden bindender Wirkung - festzustellen, welche Rechtsvorschriften als aufgehoben zu gelten haben (§ 1 Abs 2). Dagegen wurden alle übrigen, nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassenen Gesetze und Verordnungen bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt (§ 2).Mit dem Rechts-Überleitungsgesetz (R-ÜG) vom 1. Mai 1945 StGBl 6 beschloß die Provisorische Staatsregierung, alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen Rechtsvorschriften, die mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, aufzuheben (Paragraph eins, Absatz eins,); mittels Kundmachung der Provisorischen Staatsregierung war - mit für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden bindender Wirkung - festzustellen, welche Rechtsvorschriften als aufgehoben zu gelten haben (Paragraph eins, Absatz 2,). Dagegen wurden alle übrigen, nach dem 13. März 1938 für die Republik Österreich oder ihre Teilbereiche erlassenen Gesetze und Verordnungen bis zur Neugestaltung der einzelnen Rechtsgebiete als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt (Paragraph 2,).
Das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz vom 6. Juli 1954 BGBl 197 ordnete im § 7 für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde, die aber in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme durch Gesetz aufgelöst und seither nicht wiederhergestellt worden sind, an:Das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz vom 6. Juli 1954 Bundesgesetzblatt 197, ordnete im Paragraph 7, für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde, die aber in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme durch Gesetz aufgelöst und seither nicht wiederhergestellt worden sind, an:
„a) Die anläßlich der Auflösung solcher Fonds eingetretenen Vermögensübertragungen sind Vermögensentziehungen im Sinne der Rückstellungsgesetze;
b) zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche ist die Republik Österreich berechtigt. Die Bestimmungen des § 2 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die Erhebung dieser Rückstellungsansprüche.“b) zur Geltendmachung der Rückstellungsansprüche ist die Republik Österreich berechtigt. Die Bestimmungen des Paragraph 2, des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die Erhebung dieser Rückstellungsansprüche.“
In den Materialien zu diesem Gesetz wurde zu § 7 u.a. ausgeführt (RV 283 BlgNR 7. GP, 4), eine Wiederherstellung des ehemaligen Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen, dessen Rechtspersönlichkeit am 29. April 1936 durch das Bundeskanzleramt anerkannt, aber dann durch das Gesetz über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen vom 14. März 1939 GBlÖ 311 aufgelöst wurde, sei nicht möglich; unter die Regelung des § 7 falle auch der genannte Fonds.In den Materialien zu diesem Gesetz wurde zu Paragraph 7, u.a. ausgeführt Regierungsvorlage 283, BlgNR 7. GP, 4), eine Wiederherstellung des ehemaligen Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen, dessen Rechtspersönlichkeit am 29. April 1936 durch das Bundeskanzleramt anerkannt, aber dann durch das Gesetz über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen vom 14. März 1939 GBlÖ 311 aufgelöst wurde, sei nicht möglich; unter die Regelung des Paragraph 7, falle auch der genannte Fonds.
Gemäß § 42 Abs 1 Z 3 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes vom 27. November 1974 BGBl 1975/11 trat das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz „mit Ausnahme der Bestimmungen über die Geltendmachung und Durchsetzung von Rückstellungsansprüchen“ außer Kraft.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes vom 27. November 1974 BGBl 1975/11 trat das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz „mit Ausnahme der Bestimmungen über die Geltendmachung und Durchsetzung von Rückstellungsansprüchen“ außer Kraft.
Gemäß Art 149 Abs 1 B-VG gilt das Gesetz vom 3. April 1919 StGBl Nr 209 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen als Verfassungsgesetz.Gemäß Artikel 149, Absatz eins, B-VG gilt das Gesetz vom 3. April 1919 StGBl Nr 209 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen als Verfassungsgesetz.
Gemäß Art 10 Z 2 des Staatsvertrages vom 15. März 1955 BGBl 152 betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich verpflichtete sich Österreich, „das Gesetz vom 3. April 1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten“. Nach Art II Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964 BGBl 59 genießt u.a. auch Art 10 dieses Staatsvertrages Verfassungsrang.Gemäß Artikel 10, Ziffer 2, des Staatsvertrages vom 15. März 1955 Bundesgesetzblatt 152, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich verpflichtete sich Österreich, „das Gesetz vom 3. April 1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen, aufrechtzuerhalten“. Nach Artikel römisch zwei, Ziffer 3, des Bundesverfassungsgesetzes vom 4. März 1964 Bundesgesetzblatt 59, genießt u.a. auch Artikel 10, dieses Staatsvertrages Verfassungsrang.
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und das 1. Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 BGBl 1958/210 wurden durch das Bundesverfassungsgesetz vom 4. März 1964 BGBl 59 in den Verfassungsrang erhoben. Die folgenden Zusatzprotokolle wurden als verfassungsändernd bzw verfassungsergänzend genehmigt (Mayer, Kurzkommentar zum Bundes-Verfassungsrecht 418). Zum 4. Zusatzprotokoll vom 3. September 1969 BGBl 434 erklärte die Republik Österreich den Vorbehalt, „daß durch Art 3 des Protokolls das Gesetz vom 3. April 1919 StGBl Nr 209 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, StGBl Nr 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 292, und des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928, BGBl Nr 30, sowie unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl Nr 172, nicht berührt wird.“Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und das 1. Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 BGBl 1958/210 wurden durch das Bundesverfassungsgesetz vom 4. März 1964 Bundesgesetzblatt 59, in den Verfassungsrang erhoben. Die folgenden Zusatzprotokolle wurden als verfassungsändernd bzw verfassungsergänzend genehmigt (Mayer, Kurzkommentar zum Bundes-Verfassungsrecht 418). Zum 4. Zusatzprotokoll vom 3. September 1969 Bundesgesetzblatt 434, erklärte die Republik Österreich den Vorbehalt, „daß durch Artikel 3, des Protokolls das Gesetz vom 3. April 1919 StGBl Nr 209 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, StGBl Nr 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, Bundesgesetzblatt , Nr 292, und des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928, Bundesgesetzblatt , Nr 30, sowie unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz vom 4. Juli 1963, Bundesgesetzblatt Nr 172, nicht berührt wird.“
Art II des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 BGBl 390 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ordnete an, daß „das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl Nr 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, StGBl Nr 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 292, des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928, BGBl Nr 30, und des Bundesverfassungsgesetzes vom 4.Juli 1963, BGBl Nr 172, und Art 60 Abs 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ unberührt bleiben.Artikel römisch zwei, des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 Bundesgesetzblatt 390 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ordnete an, daß „das Gesetz vom 3. April 1919, StGBl Nr 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1919, StGBl Nr 501, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, Bundesgesetzblatt , Nr 292, des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Jänner 1928, Bundesgesetzblatt , Nr 30, und des Bundesverfassungsgesetzes vom 4.Juli 1963, Bundesgesetzblatt , Nr 172, und Artikel 60, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ unberührt bleiben.
Der Kläger begehrte, die beklagte Partei schuldig zu erkennen,
1. ihm gegenüber anzugeben, welche der Vermögenswerte des ehemaligen Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen sich noch in deren Vermögen befänden, welche unbeweglichen und beweglichen Sachen zu diesen Vermögenswerten gehörten bzw welche Ersatzwerte und Gegenleistungen an die Stelle früherer dem Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen zugehöriger Vermögenswerte getreten seien;
2. ihm über die von der beklagten Partei in der Zeit vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 aus den zu 1. bezeichneten Werten bzw aus den Ersatzwerten oder Gegenleistungen für einzelne Werte erlangten Erträgnissen Rechnung zu legen, und hilfsweise ihm Bucheinsicht in jene Unterlagen zu gewähren, aus welchen die Erträgnisse aus den zu 1. bezeichneten Werten bzw aus den entsprechenden Ersatzwerten und Gegenleistungen für das Jahr 1991 einwandfrei zu entnehmen seien;
3. ein Neunzigstel des sich aufgrund der Rechnungslegung bzw der Bucheinsicht als Jahresgewinn 1991 ermittelten Geldbetrages an ihn zu bezahlen;
4. hilfsweise mit Rücksicht auf 1. bis 3. ihm S 150.000 als Unterhaltsbeitrag für das Jahr 1991 zu bezahlen. Dazu brachte er im wesentlichen vor, die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland habe am 19. November 1954 auf Antrag der beklagten Partei einen Bescheid erlassen, nach dessen Inhalt dieser die seinerzeit zum Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen gehörenden Wiener Liegenschaften auf Grundlage des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl 1946/156 zurückgestellt worden seien. Damit habe die beklagte Partei anerkannt, daß das „Gesetz“, das den Familienversorgungsfonds 1939 enteignet und aufgelöst habe, als „Nazigesetz“ gemäß § 1 Abs 2 R-ÜG anzusehen sei. Die anderen Vermögenswerte des Fonds seien schon vorher an die beklagte Partei ausgefolgt worden. Mit der Auflösung und Übertragung des Eigentums des Familienversorgungsfonds an das „Land Österrreich“ im Jahre 1939 seien die Rechte und Pflichten des Fonds zuerst auf das „Land Österreich“, dann auf das Deutsche Reich und letztlich auf die beklagte Partei als Rechtsnachfolgerin übergegangen. Eine Haftung der beklagten Partei für die Unterhaltsverbindlichkeiten des Familienversorgungsfonds ergebe sich im übrigen analog zu § 1409 ABGB. Das Klagebegehren finde seine Grundlage aber auch in den §§ 472 ff, 509 ff und 1408 ABGB, in den Bestimmungen über die schuldhafte Vertragsverletzung, die ungerechtfertigte Bereicherung und gesetzwidrige Enteignung. Weder die Fondsauflösung im Jahre 1939 noch die verschiedenen Vermögensübertragungen bis hin zur beklagten Partei hätten die privatrechtlichen Ansprüche der einzelnen Fondsberechtigten gegen die jeweiligen Rechtsnachfolger des Fondsvermögens zum Erlöschen bringen können. Die beklagte Partei als bislang letzte Rechtsnachfolgerin sei daher an das Fondsstatut gebunden und nach dessen Inhalt verpflichtet, ein Drittel des jährlichen Ertrages des Fondsvermögens an die Fondsberechtigten auszuschütten. Als Mitglied des Hauses Habsburg-Lothringen stehe dem Kläger nach § 5 des Fondsstatuts ein Neunzigstel des jährlichen Reinertrages des Fondsvermögens an Unterhalt zu. Das Begehren auf Vermögensangabe und Rechnungslegung diene der Bezifferung und Verfolgung des Unterhaltsanspruches des Klägers. Zumindest sei die beklagte Partei aber zur „Gewährung der Bucheinsicht zur eigenen Feststellung der Erträgnisse aus 1991“ verpflichtet. Im Jahre 1991 habe der Ertrag der Liegenschaften und Domänen des ehemaligen Familienversorgungsfonds zumindest S 13,500.000 betragen, ein Neunzigstel davon ergebe den in letzter Linie begehrten Betrag von S 150.000. Das „Gesetz über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen“ GBlÖ 1939/311 das die beklagte Partei schließlich „in ihren Rechtsbestand übernommen“ habe, sei „als Strafe für angeblichen Hochverrat der Familie Habsburg-Lothringen im Zusammenhang mit ihrem Widerstand gegen den Anschluß erlassen“ worden. Der Anlaß „Hochverrat“ und der Zweck „Bestrafung der Habsburger“ könnten nicht „dem Geiste der Verfassung 1920 idF 1929“ entsprechen, sei doch ein „aufgrund rechtswirksamer Verwaltungsakte errichteter Fonds von einem Zwangsregime aufgelöst und entgegen allen rechtsstaatlichen Prinzipien entzogen“ worden. Bei einem aus der „Nazizeit“ übergeleiteten Gesetz sei nicht die Absicht des „Naziregimes“ für dessen Erlassung maßgebend, sondern die Gesetzesauslegung habe „im Geiste des Gesetzgebers der Zweiten Republik stattzufinden“. Da der 1939 vorhanden gewesene Gesetzeszweck weggefallen sei, könne auch die durch das Gesetz herbeigeführte Sanktion (Unterhaltsentzug) nicht mehr existent sein. Der Staat könne sich durch die Auflösung eines Fonds auch nicht einfach ohne weitere Rücksichtnahme auf dessen ursprünglichen Bestimmungszweck Vermögen aneignen. Der Empfänger des restlichen Fondsvermögens sei vielmehr an die bisherige Zweckwidmung gebunden und könne darüber nicht „wie über sonstiges eigenes Vermögen verfügen“. Aus § 7 Stiftungs- und FondsreorganisationsG folge vielmehr ein Treuhandverhältnis zwischen der beklagten Partei einerseits und den Berechtigten des seinerzeitigen Familienversorgungsfonds andererseits. Hervorzuheben sei auch, daß auf die beklagte Partei „sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten“ des Familienversorgungsfonds als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen seien.4. hilfsweise mit Rücksicht auf 1. bis 3. ihm S 150.000 als Unterhaltsbeitrag für das Jahr 1991 zu bezahlen. Dazu brachte er im wesentlichen vor, die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland habe am 19. November 1954 auf Antrag der beklagten Partei einen Bescheid erlassen, nach dessen Inhalt dieser die seinerzeit zum Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen gehörenden Wiener Liegenschaften auf Grundlage des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl 1946/156 zurückgestellt worden seien. Damit habe die beklagte Partei anerkannt, daß das „Gesetz“, das den Familienversorgungsfonds 1939 enteignet und aufgelöst habe, als „Nazigesetz“ gemäß Paragraph eins, Absatz 2, R-ÜG anzusehen sei. Die anderen Vermögenswerte des Fonds seien schon vorher an die beklagte Partei ausgefolgt worden. Mit der Auflösung und Übertragung des Eigentums des Familienversorgungsfonds an das „Land Österrreich“ im Jahre 1939 seien die Rechte und Pflichten des Fonds zuerst auf das „Land Österreich“, dann auf das Deutsche Reich und letztlich auf die beklagte Partei als Rechtsnachfolgerin übergegangen. Eine Haftung der beklagten Partei für die Unterhaltsverbindlichkeiten des Familienversorgungsfonds ergebe sich im übrigen analog zu Paragraph 1409, ABGB. Das Klagebegehren finde seine Grundlage aber auch in den Paragraphen 472, ff, 509 ff und 1408 ABGB, in den Bestimmungen über die schuldhafte Vertragsverletzung, die ungerechtfertigte Bereicherung und gesetzwidrige Enteignung. Weder die Fondsauflösung im Jahre 1939 noch die verschiedenen Vermögensübertragungen bis hin zur beklagten Partei hätten die privatrechtlichen Ansprüche der einzelnen Fondsberechtigten gegen die jeweiligen Rechtsnachfolger des Fondsvermögens zum Erlöschen bringen können. Die beklagte Partei als bislang letzte Rechtsnachfolgerin sei daher an das Fondsstatut gebunden und nach dessen Inhalt verpflichtet, ein Drittel des jährlichen Ertrages des Fondsvermögens an die Fondsberechtigten auszuschütten. Als Mitglied des Hauses Habsburg-Lothringen stehe dem Kläger nach Paragraph 5, des Fondsstatuts ein Neunzigstel des jährlichen Reinertrages des Fondsvermögens an Unterhalt zu. Das Begehren auf Vermögensangabe und Rechnungslegung diene der Bezifferung und Verfolgung des Unterhaltsanspruches des Klägers. Zumindest sei die beklagte Partei aber zur „Gewährung der Bucheinsicht zur eigenen Feststellung der Erträgnisse aus 1991“ verpflichtet. Im Jahre 1991 habe der Ertrag der Liegenschaften und Domänen des ehemaligen Familienversorgungsfonds zumindest S 13,500.000 betragen, ein Neunzigstel davon ergebe den in letzter Linie begehrten Betrag von S 150.000. Das „Gesetz über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen“ GBlÖ 1939/311 das die beklagte Partei schließlich „in ihren Rechtsbestand übernommen“ habe, sei „als Strafe für angeblichen Hochverrat der Familie Habsburg-Lothringen im Zusammenhang mit ihrem Widerstand gegen den Anschluß erlassen“ worden. Der Anlaß „Hochverrat“ und der Zweck „Bestrafung der Habsburger“ könnten nicht „dem Geiste der Verfassung 1920 in der Fassung 1929“ entsprechen, sei doch ein „aufgrund rechtswirksamer Verwaltungsakte errichteter Fonds von einem Zwangsregime aufgelöst und entgegen allen rechtsstaatlichen Prinzipien entzogen“ worden. Bei einem aus der „Nazizeit“ übergeleiteten Gesetz sei nicht die Absicht des „Naziregimes“ für dessen Erlassung maßgebend, sondern die Gesetzesauslegung habe „im Geiste des Gesetzgebers der Zweiten Republik stattzufinden“. Da der 1939 vorhanden gewesene Gesetzeszweck weggefallen sei, könne auch die durch das Gesetz herbeigeführte Sanktion (Unterhaltsentzug) nicht mehr existent sein. Der Staat könne sich durch die Auflösung eines Fonds auch nicht einfach ohne weitere Rücksichtnahme auf dessen ursprünglichen Bestimmungszweck Vermögen aneignen. Der Empfänger des restlichen Fondsvermögens sei vielmehr an die bisherige Zweckwidmung gebunden und könne darüber nicht „wie über sonstiges eigenes Vermögen verfügen“. Aus Paragraph 7, Stiftungs- und FondsreorganisationsG folge vielmehr ein Treuhandverhältnis zwischen der beklagten Partei einerseits und den Berechtigten des seinerzeitigen Familienversorgungsfonds andererseits. Hervorzuheben sei auch, daß auf die beklagte Partei „sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten“ des Familienversorgungsfonds als Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen seien.
Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, der Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen sei im Jahre 1939 durch Gesetz aufgelöst worden. Eine Reorganisation habe in der Zweiten Republik nicht stattgefunden. Eine solche wäre verfassungsrechtlich unzulässig gewesen. Das Recht auf einen Fondsgenuß ende mit der Fondsauflösung. Die Zweckwidmung des Fondsvermögen sei untrennbar mit dem Bestand des Fonds verbunden. Das R-ÜG habe die Wiederherstellung jenes Rechtszustandes bezweckt, der sich aufgrund des Habsburgergesetzes ergeben habe. Dessen Zweck sei es gewesen, den Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen jenes Vermögen dauernd zu entziehen, das während der Zeit der Monarchie als Zweckvermögen dazu bestimmt gewesen sei, Dotation des regierenden Hauses zu sein, habe doch dadurch die Möglichkeit einer neuerlichen Machtergreifung unterbunden werden sollen. Mit diesem Regelungszweck stehe die Vermögensausfolgung an Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen ebenso in Widerspruch wie die Einbringung dieses Vermögens in einen Fonds zur Förderung der Mitglieder dieses Hauses. § 1 des in den Rechtsbestand der Zweiten Republik übergeleiteten Gesetzes über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen sei also mit dem Geist der Verfassung in der Fassung von 1929 durchaus vereinbar. Unbeachtlich sei der „politische Anlaß“ für die Erlassung einer Rechtsvorschrift im Rahmen der gemäß § 1 Abs 1 R-ÜG durchzuführenden Beurteilung. Aus dem 1939 erlassenen, den Familienversorgungsfonds auflösenden Gesetz lasse sich eine fortbestehende Zweckwidmung des seinerzeitigen Fondsvermögens nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe nämlich gerade jene Alimentationen unterbinden wollen, auf die der Kläger sein Begehren zu stützen versuche. Es entspreche im übrigen ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, daß durch das V-ÜG jene einfach-gesetzlichen Normen mitaufgehoben worden seien, die mit der durch das V-ÜG geschaffenen Verfassungslage schlechthin unvereinbar seien und zu dieser in offenkundigem Widerspruch stünden. Wäre also das dem Familienversorgungsfonds als Rechtsgrundlage dienende Gesetz BGBl 1935/299 nicht ohnehin durch das Gesetz GBlÖ 1939/311 aufgehoben worden, wäre dies eine Folge des V-ÜG. Das Habsburgergesetz, das geltendes Verfassungsrecht sei, diene nämlich der Gewährleistung der republikanischen Staatsform in Österreich, womit ein Gesetz, das die Landesverweisung der Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen aufhebe und die Nutzung entzogenen Vermögens ermögliche, in offenkundigem Widerspruch stehe.Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, der Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen sei im Jahre 1939 durch Gesetz aufgelöst worden. Eine Reorganisation habe in der Zweiten Republik nicht stattgefunden. Eine solche wäre verfassungsrechtlich unzulässig gewesen. Das Recht auf einen Fondsgenuß ende mit der Fondsauflösung. Die Zweckwidmung des Fondsvermögen sei untrennbar mit dem Bestand des Fonds verbunden. Das R-ÜG habe die Wiederherstellung jenes Rechtszustandes bezweckt, der sich aufgrund des Habsburgergesetzes ergeben habe. Dessen Zweck sei es gewesen, den Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen jenes Vermögen dauernd zu entziehen, das während der Zeit der Monarchie als Zweckvermögen dazu bestimmt gewesen sei, Dotation des regierenden Hauses zu sein, habe doch dadurch die Möglichkeit einer neuerlichen Machtergreifung unterbunden werden sollen. Mit diesem Regelungszweck stehe die Vermögensausfolgung an Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen ebenso in Widerspruch wie die Einbringung dieses Vermögens in einen Fonds zur Förderung der Mitglieder dieses Hauses. Paragraph eins, des in den Rechtsbestand der Zweiten Republik übergeleiteten Gesetzes über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen sei also mit dem Geist der Verfassung in der Fassung von 1929 durchaus vereinbar. Unbeachtlich sei der „politische Anlaß“ für die Erlassung einer Rechtsvorschrift im Rahmen der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG durchzuführenden Beurteilung. Aus dem 1939 erlassenen, den Familienversorgungsfonds auflösenden Gesetz lasse sich eine fortbestehende Zweckwidmung des seinerzeitigen Fondsvermögens nicht ableiten. Der Gesetzgeber habe nämlich gerade jene Alimentationen unterbinden wollen, auf die der Kläger sein Begehren zu stützen versuche. Es entspreche im übrigen ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, daß durch das V-ÜG jene einfach-gesetzlichen Normen mitaufgehoben worden seien, die mit der durch das V-ÜG geschaffenen Verfassungslage schlechthin unvereinbar seien und zu dieser in offenkundigem Widerspruch stünden. Wäre also das dem Familienversorgungsfonds als Rechtsgrundlage dienende Gesetz BGBl 1935/299 nicht ohnehin durch das Gesetz GBlÖ 1939/311 aufgehoben worden, wäre dies eine Folge des V-ÜG. Das Habsburgergesetz, das geltendes Verfassungsrecht sei, diene nämlich der Gewährleistung der republikanischen Staatsform in Österreich, womit ein Gesetz, das die Landesverweisung der Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen aufhebe und die Nutzung entzogenen Vermögens ermögliche, in offenkundigem Widerspruch stehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und vertrat im wesentlichen die Ansicht, der Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen sei 1939 gesetzlich aufgelöst worden. Das Gesetz über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen GBlÖ 1939/311 sei durch das R-ÜG in die Rechtsordnung der Republik Österreich übernommen worden, weil es an einer Aufhebungskundmachung im Sinne des § 1 Abs 2 R-ÜG fehle. Es ergebe sich auch aus den Materialien des Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes, daß eine Wiederherstellung des ehemaligen Familienversorgungsfonds nicht möglich sei. Demnach habe auch bloß die beklagte Partei berechtigt sein sollen, Ansprüche vermögensrechtlicher Natur aus der anläßlich der Auflösung des in Rede stehenden Fonds eingetretenen Vermögensübertragung zu stellen. Eine analoge Anwendung des § 1409 ABGB komme somit nicht in Frage.Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und vertrat im wesentlichen die Ansicht, der Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen sei 1939 gesetzlich aufgelöst worden. Das Gesetz über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen GBlÖ 1939/311 sei durch das R-ÜG in die Rechtsordnung der Republik Österreich übernommen worden, weil es an einer Aufhebungskundmachung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, R-ÜG fehle. Es ergebe sich auch aus den Materialien des Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes, daß eine Wiederherstellung des ehemaligen Familienversorgungsfonds nicht möglich sei. Demnach habe auch bloß die beklagte Partei berechtigt sein sollen, Ansprüche vermögensrechtlicher Natur aus der anläßlich der Auflösung des in Rede stehenden Fonds eingetretenen Vermögensübertragung zu stellen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 1409, ABGB komme somit nicht in Frage.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, dem Kläger stünden ohne eine Wiedererrichtung des Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg-Lothringen keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber der beklagten Partei als Eigentümerin des seinerzeitigen Fondsvermögens zu. Habe nämlich der Gesetzgeber die Rückführung des Fondsvermögens aus dem Eigentum des „Deutschen Reiches“ in das Eigentum der Republik Österreich geregelt, die Wiedererrichtung des Fonds aber verweigert, so habe der Kläger gegenüber der beklagten Partei ebensowenig privatrechtliche Ansprüche wie vor Errichtung des Fonds im Jahre 1935. Durch das Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz sei nämlich klargestellt, daß der Gesetzgeber die vor 1935 bestehende Regelung über das gebundene Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen wiederherstellen habe wollen. Nach dieser Rechtslage sei aber die beklagte Partei Eigentümerin dieses Vermögens gewesen, ohne daß Mitgliedern des Hauses Habsburg-Lothringen Ansprüche zugestanden wären. Auf die Gründe für die Aufhebung des Fonds im Jahre 1939 komme es demnach nicht an.