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Rechtssatz RS0061198

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061198

Geschäftszahl

1Ob612/94

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Norm

HabsburgerG §5
VÜG 1945 Art1
VÜG 1945 Art2

Rechtssatz

Das im Verfassungsrang stehende und dem republikanischen Prinzip als Grundlage dienende HabsburgerG schließt sowohl eine Rückgabe des gesamten dadurch enteigneten Vermögens als auch einzelner seiner Bestandteile an Mitglieder des Hauses Habsburg - Lothringen aus. Der durch das HabsburgerG auch angestrebte Zweck, das gebundene Vermögen des Hauses Habsburg - Lothringen nicht weiter zu dessen Dotation wirken zu lassen, kann - wegen des Gebotes verfassungskonformer Interpretation - nicht durch den Versuch umgangen werden, einen im Ergebnis zur Dotation eines Mitgliedes des Hauses Habsburg - Lothringen führenden bürgerlich - rechtlichen Anspruch gegen die Republik Österreich - welcher Art immer - zu begründen. Deshalb muß auch insbesondere der Versuch scheitern, einen Dotationsanspruch eines Mitgliedes des Hauses Habsburg - Lothringen gegen die Republik Österreich als "Gesamtrechtsnachfolgerin" des durch das Gesetz vom 14.03.1939, GBlÖ 311, beseitigten Familienversorgungsfonds des Hauses Habsburg - Lothringen zu begründen. Soweit dieses in der Rechtsordnung der Zweiten Republik weiter geltende Gesetz den Übergang der Fondsverbindlichkeiten auf das Land Österreich anordnete, bezieht sich das nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck gerade nicht auf die Übernahme der Verpflichtung des Fonds gegenüber den Mitgliedern des Hauses Habsburg - Lothringen, sondern nur auf die gegenüber Dritten bestehenden Verbindlichkeiten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 612/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 612/94
    Veröff: SZ 68/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061198

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00612_9400000_002