Rechtssatz RS0049907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049907
Entscheidungsdatum
18.01.1989
Rechtssatz
Selbst wenn Rechtsprechung von Höchstgerichten zu einer konkreten Gesetzesstelle nicht vorliegt, ist die Rechtsauffassung des Organes dann unvertretbar, wenn eine klare Gesetzeslage bestand und dadurch gegen allgemeine, durch die Rechtsprechung des VfGH gegebene Grundsätze über die Unzulässigkeit der Ausfüllung einer angenommenen Gesetzeslücke zum Nachteil eines (Disziplinarbeschuldigten) Beschuldigten verstoßen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049907
Dokumentnummer
JJR_19890118_OGH0002_0010OB00002_8900000_005