Begründung:
Der Kläger gelangte 1991 als Asylwerber nach Österreich und war zufolge § 64 Abs 5 KFG 1967 berechtigt, bis 20.September 1992 in Österreich Kraftfahrzeuge der Gruppe „B“ zu lenken. Am 19.Juni 1992 beantragte der anwaltlich vertretene Kläger bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für die Gruppe „B“ (gemeint war der „Führerscheinaustausch“ nach § 64 Abs 6 KFG 1967, BGBl 1967/267, idF der 2.KFG-Novelle BGBl 1974/286) aufgrund seiner in Jugoslawien ausgestellten Lenkerberechtigung Nr SV 00066143 unter deren Vorlage im Original. Die von der Bezirkshauptmannschaft veranlaßte Überprüfung der Echtheit dieser ausländischen Lenkerberechtigung durch die kriminaltechnische Untersuchungsstelle der zuständigen Sicherheitsdirektion ergab am 29.September 1992 eine Fälschung, weil sämtliche Eintragungen der Ausfüllschriften durch eine gezielte chemisch-mechanische Rasur entfernt und durch die nunmehr lesbaren Eintragungen ersetzt worden waren. Die ursprünglichen Eintragungen wurden nur teilweise sichtbar gemacht; hiebei konnte eine unterschiedliche Typographie der ursprünglichen Ausfüllschrift gegenüber den nunmehr sichtbaren Eintragungen wahrgenommen werden. Am 8.Oktober 1992 erklärte der anläßlich einer persönlichen Vorsprache mit diesem Untersuchungsergebnis konfrontierte Kläger, in Jugoslawien den Führerschein ordnungsgemäß „gemacht“ zu haben; er werde Beweise dafür erbringen, daß die von ihm vorgelegte und untersuchte Urkunde keine Fälschung sei. Da der Kläger indes in der Folge keine weiteren Beweise vorlegte, wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23.Oktober 1992 ab.Der Kläger gelangte 1991 als Asylwerber nach Österreich und war zufolge Paragraph 64, Absatz 5, KFG 1967 berechtigt, bis 20.September 1992 in Österreich Kraftfahrzeuge der Gruppe „B“ zu lenken. Am 19.Juni 1992 beantragte der anwaltlich vertretene Kläger bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für die Gruppe „B“ (gemeint war der „Führerscheinaustausch“ nach Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967, BGBl 1967/267, in der Fassung der 2.KFG-Novelle BGBl 1974/286) aufgrund seiner in Jugoslawien ausgestellten Lenkerberechtigung Nr SV 00066143 unter deren Vorlage im Original. Die von der Bezirkshauptmannschaft veranlaßte Überprüfung der Echtheit dieser ausländischen Lenkerberechtigung durch die kriminaltechnische Untersuchungsstelle der zuständigen Sicherheitsdirektion ergab am 29.September 1992 eine Fälschung, weil sämtliche Eintragungen der Ausfüllschriften durch eine gezielte chemisch-mechanische Rasur entfernt und durch die nunmehr lesbaren Eintragungen ersetzt worden waren. Die ursprünglichen Eintragungen wurden nur teilweise sichtbar gemacht; hiebei konnte eine unterschiedliche Typographie der ursprünglichen Ausfüllschrift gegenüber den nunmehr sichtbaren Eintragungen wahrgenommen werden. Am 8.Oktober 1992 erklärte der anläßlich einer persönlichen Vorsprache mit diesem Untersuchungsergebnis konfrontierte Kläger, in Jugoslawien den Führerschein ordnungsgemäß „gemacht“ zu haben; er werde Beweise dafür erbringen, daß die von ihm vorgelegte und untersuchte Urkunde keine Fälschung sei. Da der Kläger indes in der Folge keine weiteren Beweise vorlegte, wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23.Oktober 1992 ab.
Dagegen erhob der Kläger Berufung und legte im Rechtsmittelverfahren am 7.Jänner 1993 zwei Urkunden vor, nämlich a) eine Bestätigung der Polizeistation Mali Idjos (auch Mali Idos) vom 10.November 1992, daß dem Kläger am 22.Juni 1984 die Lenkerberechtigung Registerzahl 2744, Seriennummer SV 00066143, der Kategorie „B“ mit Gültigkeit bis 22.Juni 1994 ausgestellt worden sei, und b) eine Bescheinigung der Polizeistation Backa Topola, Ortskanzlei Mali Idjos, vom 12.November 1992 folgenden Inhalts:
„Auf Verlangen ... (Kläger) aus Mali Idjos, Straße Nikola Tesla 18, wird aufgrund des Artikels 171 des Gesetze über die allgemeine Verwaltung (Amtsblatt der SPJ 47/86) von der Milizstation Mali Idjos folgende
Bescheinigung
ausgestellt:
... (Kläger), geboren am 08.10.1962 in Mali Idjos, wohnhaft in Mali Idjos, Straße Nikola Tesla 18, wurde von der Milizstation der Führerschein der Kategorie „B“ am 22.6.1984, mit der Gültigkeit bis 22.6.1994 ausgestellt. Registerzahl 2744.... Diese Angaben entsprechen der Tatsache. Dem Genannten wurde auch ein Duplikat des Führerscheines unter der gleichen Nummer mit der Gültigkeit bis 22.6.1994 ausgestellt, der aber von den österreichischen Stellen eingezogen wurde. Darauf wurde neuerdings ein Duplikat des Führerscheines unter der gleichen Registerzahl mit der Gültigkeit bis 23.7.2003 ausgestellt. Diese Bescheinigung über die Ausstellung der Duplikate soll als Beweis dienen, daß der Führerschein nicht falsifiziert ist - Zahl SV 00066143 - sowie der Regelung der Führerscheinfrage in Österreich dienen und kann für andere Zwecke nicht gebraucht werden. Die Taxe von 300.000,- Dinar wurde entrichtet.
Kommandant der Miliz: ...“
Der zuständige Landeshauptmann gab mit Bescheid vom 22.Juni 1993 der Berufung des Klägers mit der wesentlichen Begründung nicht Folge, Gegenstand des Verfahrens sei nur der vom Kläger vorgelegte Originalführerschein gewesen, der eine Fälschung darstelle. Das Gutachten könnte nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene beruhendes Gutachten bekämpft werden. Die im Rechtsmittelverfahren vom Kläger nachgereichten Urkunden könnten daran nichts ändern, das Duplikat sei auf Grund des alten, verfälschten Führerscheins ausgestellt worden; ein solches Duplikat mache eine gefälschte und ungültige Lenkerberechtigung nicht zu einer gültigen, auch wenn das Duplikat nicht gefälscht und von der Behörde ausgestellt sei; das beigebrachte Duplikat werde nicht anerkannt, weil die Originallenkerberechtigung als Fälschung weiterhin ungültig bleibe.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 23.November 1993, Zl. 93/11/0151-5 (veröffentlicht in ZVR 1995/72 = ZfVB 1995, 2/560), infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, sprach dem Kläger Aufwandersatz von 11.420 S zu und begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
„Zunächst ist festzuhalten, daß § 64 Abs 6 KFG 1967 die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung an den „Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung“ vorsieht. Der Antragsteller hat demnach nachzuweisen, daß er Besitzer einer Lenkerberechtigung ist. Wichtigstes Mittel für einen solchen Nachweis wird regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von den ausländischen Kraftfahrbehörden ausgestellte Urkunde, sein. Der Nachweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Richtigkeit der Behauptung, Besitzer einer ausländischen Lenkerberechtigung zu sein, zu belegen. Wenn ... davon auszugehen ist, daß der vorgelegte Führerschein gefälscht ist, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, den Nachweis des Bestandes einer Lenkerberechtigung auf andere Weise zu erbringen.„Zunächst ist festzuhalten, daß Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 die Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung an den „Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung“ vorsieht. Der Antragsteller hat demnach nachzuweisen, daß er Besitzer einer Lenkerberechtigung ist. Wichtigstes Mittel für einen solchen Nachweis wird regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von den ausländischen Kraftfahrbehörden ausgestellte Urkunde, sein. Der Nachweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Richtigkeit der Behauptung, Besitzer einer ausländischen Lenkerberechtigung zu sein, zu belegen. Wenn ... davon auszugehen ist, daß der vorgelegte Führerschein gefälscht ist, so ist es dennoch nicht ausgeschlossen, den Nachweis des Bestandes einer Lenkerberechtigung auf andere Weise zu erbringen.
Der ... (Kläger) hat aber vor allem einen Duplikatführerschein der Stelle, die den angeblich gefälschten Führerschein ausgestellt hat, sowie zwei Bestätigungen (vom 10. und vom 12.November 1992) vorgelegt, wonach der ... (Kläger) im Jahre 1984 einen Führerschein betreffend Kraftfahrzeuge der Gruppe B mit einer bestimmten Seriennummer (die mit der des angeblich gefälschten Führerscheines übereinstimmt) erhalten hat. Bei dieser Beweislage hätte die belangte Behörde den Antrag des ... (Klägers) nicht ohne weiteres abweisen dürfen. Es lagen ihr zwei Bestätigungen darüber, daß dem ... (Kläger) die von ihm behauptete Lenkerberechtigung erteilt worden ist, und ein Duplikatführerschein vor. Angesichts dieser Unterlagen tritt die Frage, ob an dem Originalführerschein Änderungen vorgenommen worden sind, in den Hintergrund. Maßgebend ist ... , ob der ... (Kläger) im Besitze einer entsprechenden ausländischen Lenkerberechtigung ist. Wenn ein Antragsteller überhaupt keinen Originalführerschein vorlegen kann, wären Unterlagen wie die vorgelegten durchaus geeignet, den Besitz der Lenkerberechtigung nachzuweisen. Bemerkt wird, daß auch bei der Ausstellung eines österreichischen Duplikatführerscheines der aufrechte Bestand der Lenkerberechtigung Voraussetzung ist.
Wenn die belangte Behörde auch auf Grund der vom ... (Kläger) vorgelegten Unterlagen Zweifel daran hatte, daß er eine ausländische Lenkerberechtigung besitzt, so hätte sie den Versuch unternehmen müssen, sich - allenfalls unter Hinweis auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchungen - mit den in Frage kommenden ausländischen Dienststellen in Verbindung zu setzen, um die Richtigkeit der Behauptung des ... (Klägers) überprüfen zu können. Die in der Gegenschrift vertretene Auffassung, das in Rede stehende Gutachten enthebe die Behörde von der Verpflichtung zu einer Auseinandersetzung mit den vom ... (Kläger) vorgelegten Bestätigungen, ist unrichtig. Die belangte Behörde hat den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.“Wenn die belangte Behörde auch auf Grund der vom ... (Kläger) vorgelegten Unterlagen Zweifel daran hatte, daß er eine ausländische Lenkerberechtigung besitzt, so hätte sie den Versuch unternehmen müssen, sich - allenfalls unter Hinweis auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchungen - mit den in Frage kommenden ausländischen Dienststellen in Verbindung zu setzen, um die Richtigkeit der Behauptung des ... (Klägers) überprüfen zu können. Die in der Gegenschrift vertretene Auffassung, das in Rede stehende Gutachten enthebe die Behörde von der Verpflichtung zu einer Auseinandersetzung mit den vom ... (Kläger) vorgelegten Bestätigungen, ist unrichtig. Die belangte Behörde hat den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.“
Daraufhin hob der zuständige Landeshauptmann den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom 23.Februar 1994 auf und erteilte dem Kläger die - nun offenbar unbefristete - österreichische Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe „B“ aufgrund seiner in Jugoslawien ausgestellten Lenkerberechtigung.
Ab Dezember 1992 wurde der Kläger wiederholt wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung bestraft. Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 7.August 1995 wurde gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen, weil er zweimal wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs 1 und § 134 Abs 1 KFG 1967 bestraft worden sei.Ab Dezember 1992 wurde der Kläger wiederholt wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung bestraft. Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 7.August 1995 wurde gegen den Kläger ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen, weil er zweimal wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 bestraft worden sei.
Der Kläger begehrte mit seiner Amtshaftungsklage vom beklagten Rechtsträger den Ersatz seines mit 76.582,20 S sA bezifferten Schadens (58.606,90 S an nicht refundierten Rechtsanwaltskosten nach den AHR im Führerscheinaustauschverfahren, 11.975,70 S an Kosten der Verwaltungsstrafverfahren für Abstrafungen des Klägers wegen Lenkens seines Kraftfahrzeugs ohne Lenkerberechtigung sowie 6.000 S an zu Unrecht auferlegten und bisher nicht rückvergüteten Verwaltungsstrafen) sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schäden, die der Kläger in Hinkunft aus der unvertretbaren Verweigerung der Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe „B“ auf Grund seines in Jugoslawien ausgestellten Führerscheins durch die Bezirkshauptmannschaft ... und den Landeshauptmann für ... erleide. Er trug dazu im wesentlichen vor, ihm sei in unvertretbarer Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze die Ausstellung eines österreichischen Führerscheins verweigert worden. Bis zur Erteilung der österreichischen Lenkerberechtigung sei er zur Erreichung seines Arbeitsplatzes in Wien genötigt gewesen, seinen Pkw ohne eine solche Lenkerberechtigung zu lenken. Dafür sei er wiederholt bestraft worden. Zum Teil habe er in diesen Strafverfahren eine Einstellung, zum Teil eine Herabsetzung der Strafe erlangt. Durch die ihm auferlegten Strafen und die Kosten eines Rechtsanwalts in diesen Verwaltungsstrafverfahren sei ihm ein weiterer Schaden entstanden. Aufgrund der Verwaltungsstrafen sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbotsverfahren eingeleitet worden, das zum Verlust seines Arbeitsplatzes führe. Der dadurch zu erwartende Einkommensverlust sei gleichfalls durch die groben Verfahrensmängel bei der Verweigerung der österreichischen Lenkerberechtigung verschuldet worden und rechtfertige daher ein Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte ein Verschulden von Organen der Bezirkshauptmannschaft, bejahte indes ein solches des „Amtes der ... Landesregierung“ (gemeint: des Landeshauptmanns für ...), weil der Kläger weitere Nachweise vorgelegt habe, aufgrund deren die Ausstellung der Lenkerberechtigung nicht mehr hätte verweigert werden dürfen. Für seine VwGH-Beschwerde habe der Kläger aber bereits Kosten zuerkannt bekommen. Darüber hinaus stünden ihm Kosten des Führerscheinaustauschverfahrens nicht zu. Die Verwaltungsstrafverfahren wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung beruhten auf dem freien Entschluß des Klägers; die Zurechnung solcher Schadensfolgen sei nicht gerechtfertigt. Daran scheitere auch das Feststellungsbegehren.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil wegen Vertretbarkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns und ließ die ordentliche Revision wegen der - seiner Ansicht nach - erheblichen Frage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, inwieweit die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Verletzung der Verfahrensgesetze noch eine vertretbare Anwendung der Rechtsvorschriften darstelle.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil wegen Vertretbarkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns und ließ die ordentliche Revision wegen der - seiner Ansicht nach - erheblichen Frage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, inwieweit die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Verletzung der Verfahrensgesetze noch eine vertretbare Anwendung der Rechtsvorschriften darstelle.