Rechtssatz RS0108124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108124
Entscheidungsdatum
24.06.1997
Rechtssatz
Wird jemand, dem die Behörde einen "Führerscheinaustausch" nach § 64 Abs 6 KFG 1967 rechtswidrig verweigert hat, in der Folge wiederholt wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung bestraft, so sind diese Verwaltungsstrafen und die Kosten rechtsanwaltlicher Vertretung in diesen Verwaltungsstrafverfahren keine Schäden, die adäquat kausal auf den rechtswidrigen, den "Führerscheinaustausch" ablehnenden Bescheid zurückgeführt werden können.Wird jemand, dem die Behörde einen "Führerscheinaustausch" nach Paragraph 64, Absatz 6, KFG 1967 rechtswidrig verweigert hat, in der Folge wiederholt wegen Fahrens ohne Lenkerberechtigung bestraft, so sind diese Verwaltungsstrafen und die Kosten rechtsanwaltlicher Vertretung in diesen Verwaltungsstrafverfahren keine Schäden, die adäquat kausal auf den rechtswidrigen, den "Führerscheinaustausch" ablehnenden Bescheid zurückgeführt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108124
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00016_97B0000_002