Rechtssatz RS0022607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022607
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Die Zurechnung einer Schadensfolge ist jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 333/75
Entscheidungstext OGH 14.01.1976 1 Ob 333/75
Veröff: RZ 1976/90 S 179
- 5 Ob 656/80
Entscheidungstext OGH 02.06.1981 5 Ob 656/80
Beisatz: Hier: Treuhandpflichtverletzung durch einen Notar. (T1)
- 1 Ob 547/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 1 Ob 547/82
Veröff: MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644(12)
- 7 Ob 698/82
Entscheidungstext OGH 16.09.1982 7 Ob 698/82
- 6 Ob 768/83
Entscheidungstext OGH 15.03.1984 6 Ob 768/83
Auch; Beisatz: Hier: Keine Zurechnung von Folgen leicht fahrlässiger Vertragspflichtvernachlässigung eines Notars wegen der Dazwischenkunft eines von dieser Verursachungskomponente unabhängigen freien Willensentschlußes der Geschädigten selbst. (T2)
- 7 Ob 675/84
Entscheidungstext OGH 13.12.1984 7 Ob 675/84
Beisatz: Hier: Daher kein Schadenersatzanspruch hinsichtlich der Kosten eines erkennbar aussichtslosen Prozesses gegen einen Dritten. (T3)
- 7 Ob 537/90
Entscheidungstext OGH 22.03.1990 7 Ob 537/90
Beisatz: Ergibt eine umfassende Interessenwertung, daß die Belastungsmomente auf seiten des Verletzten oder des Dritten jene auf seiten des Ersttäters bei weitem überwiegen, ist es nicht mehr gerechtfertigt, diesem den Schaden noch zuzurechnen. (T4)
- 1 Ob 14/94
Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 14/94
Veröff. SZ 67/55
- 1 Ob 16/97b
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 16/97b
- 1 Ob 148/98s
Entscheidungstext OGH 30.10.1998 1 Ob 148/98s
Vgl auch; Beisatz: Zieht der Kaufinteressent über Bestandverhältnisse an einer vom BIG-Gesetz betroffenen Liegenschaft keine zureichenden Erkundigungen ein, so beruht der daraus erwachsene Nachteil auf einem selbständigen, vom als haftungsbegründend bezeichneten Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß des Geschädigten. (T5)
- 1 Ob 129/01d
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 129/01d
Beisatz: Hier hat der Kläger eine nach seiner Sicht der Rechtslage nicht erforderliche, auf einem selbständigen, durch den angeblich haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss beruhende freiwillige Leistung erbracht. (T6)
- 7 Ob 17/10s
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
- 3 Ob 192/10x
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 192/10x
Auch
- 9 ObA 134/12i
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 134/12i
Beisatz: Hier: Unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung bei bewusstem und gewolltem Eingehen einer Beschäftigung trotz bestehenden Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs 2 AuslBG. (T7)
- 8 ObA 66/13h
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 66/13h
- 2 Ob 85/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 2 Ob 85/26b
vgl; Beisatz: Hier kam der Kläger 7 bis 11 Sekunden nach dem problemlosen Vorbeifahren am PKW der Erstbeklagten, dessen Fahrertüre ca 15 cm offenstand, zu Sturz, weil er sich zur Kontaktaufnahme mit der Erstbeklagten umdrehte und anhalten wollte. Daraus resultierende Schäden beruhen auf einem selbstständigen Entschluss des Klägers und sind nicht vom Schutzzweck des § 23 Abs 4 StVO umfasst. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022607
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19760114_OGH0002_0010OB00333_7500000_001