Die Revision in der Hauptsache ist nicht berechtigt.
Die Vertrags- oder Konventionalstrafe ist eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung verspricht; sie kann insbesondere auch für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen und dann neben der Erfüllung gefordert werden (§ 1336 Abs. 1 letzter Satz ABGB). In der mit 21. 8. 1971 datierten Vereinbarung der Streitteile, daß die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermines 2. 10. 1971 für jeden weiteren Tag ein Pönale von 500,-- S „festgesetzt“ werde, ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit zu erblicken. Sie hatte den Zweck, Nachteile auszugleichen, die dem Kläger aus der Verletzung der Vertragsbestimmung über die Erfüllungszeit entstehen konnten. Die vereinbarte Vertragsstrafe war ein pauschalierter Schadenersatz, die an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichteinhaltung der Erfüllungszeit trat und war von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens aber auch davon unabhängig, ob überhaupt ein Schaden eintrat (JBl 1974 368; SZ 42/57; SZ 25/272 ua; Koziol-Welser3 I 156;. Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 27; Ehrenzweig2 II/1, 191). Es wird daher grundsätzlich auch eine Rettungspflicht des Gläubigers nicht angenommen (JBl 1968, 567). Inwieweit dies auch für eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit uneingeschränkt gesagt werden kann, inwieweit also der Gläubiger bei Fortdauer der Nichterfüllung durch den Schuldner tatenlos bleiben und, wie es sich offenbar der Kläger vorstellt, der in der Revision schon eine ihm zustehende Vertragsstrafe von 637.500,-- S bis 10. 4. 1975 errechnet, immer weitere Konventionalstrafansprüche anerlaufen lassen kann und ihn nicht doch eine Rechtspflicht zur Schadensminderung traf (vgl. dazu zuletzt insbesondere Migsch in ZVR 1975, 1 ff.), muß im vorliegenden Fall nicht näher untersucht werden, weil der Kläger seinerzeit offenbar schon selbst sehr bald zur Auffassung gelangte, es sei besser, nicht mehr auf Vertragserfüllung durch den Beklagten zu bestehen und selbst anderweitige Aufträge zu erteilen. Die Zurechnung einer Schadensfolge ist aber jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorrang nicht herausgeforderten Entschluß des Verletzten selbst beruht (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht I 208). Eine solche Handlung setzte der Kläger damit, daß er, nachdem er schon zuvor angedroht hatte, eine andere Firma auf Kosten des Beklagten mit der Fertigstellung zu beauftragen, den Beklagten durch seinen Hausverwalter mit Schreiben vom 22. 11. 1971 in Kenntnis setzen ließ, er sei nicht mehr damit einverstanden, daß die Arbeiten vom Beklagten beendet werden. Da dieses Schreiben keine Aufforderung an den Beklagten enthielt, seinerseits für die Beendigung der Arbeiten durch einen befugten Dachdeckermeister Sorge zu tragen, wurde der Beklagte damit aus dieser Verbindlichkeit, wenn gewiß auch nicht aus einer Haftung für eingetretene Nachteile, entlassen. Es war dann Sache des Klägers, von sich aus die Arbeiten durch einen anderen Unternehmer vollenden und allfällige Mängel beheben zu lassen. Dem Berufungsgericht ist dann aber darin beizupflichten, daß der Kläger nur Anspruch auf eine Konventionalstrafe für die Zeit vom 3. 10. bis 22. 11. 1971 und darüber hinaus noch für die Zeit hat, die der Kläger nach diesem Zeitpunkt benötigte, um einen befugten Dachdeckermeister mit der Beendigung der Arbeiten zu beauftragen und diesen die Arbeiten beendigen zu lassen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die spätere Zusage des Beklagten vom 17. 1. 1972, die Arbeiten selbst durch einen befugten Dachdeckermeister fertigstellen zu lassen, mangels gegenteiliger Vereinbarung der Parteien die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung der Konventionalstrafe nicht verlängern oder wiederaufleben lassen konnte.Die Vertrags- oder Konventionalstrafe ist eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung verspricht; sie kann insbesondere auch für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit versprochen und dann neben der Erfüllung gefordert werden (Paragraph 1336, Absatz eins, letzter Satz ABGB). In der mit 21. 8. 1971 datierten Vereinbarung der Streitteile, daß die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermines 2. 10. 1971 für jeden weiteren Tag ein Pönale von 500,-- S „festgesetzt“ werde, ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit zu erblicken. Sie hatte den Zweck, Nachteile auszugleichen, die dem Kläger aus der Verletzung der Vertragsbestimmung über die Erfüllungszeit entstehen konnten. Die vereinbarte Vertragsstrafe war ein pauschalierter Schadenersatz, die an die Stelle des Schadenersatzes wegen Nichteinhaltung der Erfüllungszeit trat und war von der Höhe des wirklich eingetretenen Schadens aber auch davon unabhängig, ob überhaupt ein Schaden eintrat (JBl 1974 368; SZ 42/57; SZ 25/272 ua; Koziol-Welser3 römisch eins 156;. Gschnitzer, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 27; Ehrenzweig2 II/1, 191). Es wird daher grundsätzlich auch eine Rettungspflicht des Gläubigers nicht angenommen (JBl 1968, 567). Inwieweit dies auch für eine Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit uneingeschränkt gesagt werden kann, inwieweit also der Gläubiger bei Fortdauer der Nichterfüllung durch den Schuldner tatenlos bleiben und, wie es sich offenbar der Kläger vorstellt, der in der Revision schon eine ihm zustehende Vertragsstrafe von 637.500,-- S bis 10. 4. 1975 errechnet, immer weitere Konventionalstrafansprüche anerlaufen lassen kann und ihn nicht doch eine Rechtspflicht zur Schadensminderung traf vergleiche dazu zuletzt insbesondere Migsch in ZVR 1975, 1 ff.), muß im vorliegenden Fall nicht näher untersucht werden, weil der Kläger seinerzeit offenbar schon selbst sehr bald zur Auffassung gelangte, es sei besser, nicht mehr auf Vertragserfüllung durch den Beklagten zu bestehen und selbst anderweitige Aufträge zu erteilen. Die Zurechnung einer Schadensfolge ist aber jedenfalls dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorrang nicht herausgeforderten Entschluß des Verletzten selbst beruht (Koziol, österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins 208). Eine solche Handlung setzte der Kläger damit, daß er, nachdem er schon zuvor angedroht hatte, eine andere Firma auf Kosten des Beklagten mit der Fertigstellung zu beauftragen, den Beklagten durch seinen Hausverwalter mit Schreiben vom 22. 11. 1971 in Kenntnis setzen ließ, er sei nicht mehr damit einverstanden, daß die Arbeiten vom Beklagten beendet werden. Da dieses Schreiben keine Aufforderung an den Beklagten enthielt, seinerseits für die Beendigung der Arbeiten durch einen befugten Dachdeckermeister Sorge zu tragen, wurde der Beklagte damit aus dieser Verbindlichkeit, wenn gewiß auch nicht aus einer Haftung für eingetretene Nachteile, entlassen. Es war dann Sache des Klägers, von sich aus die Arbeiten durch einen anderen Unternehmer vollenden und allfällige Mängel beheben zu lassen. Dem Berufungsgericht ist dann aber darin beizupflichten, daß der Kläger nur Anspruch auf eine Konventionalstrafe für die Zeit vom 3. 10. bis 22. 11. 1971 und darüber hinaus noch für die Zeit hat, die der Kläger nach diesem Zeitpunkt benötigte, um einen befugten Dachdeckermeister mit der Beendigung der Arbeiten zu beauftragen und diesen die Arbeiten beendigen zu lassen. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die spätere Zusage des Beklagten vom 17. 1. 1972, die Arbeiten selbst durch einen befugten Dachdeckermeister fertigstellen zu lassen, mangels gegenteiliger Vereinbarung der Parteien die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung der Konventionalstrafe nicht verlängern oder wiederaufleben lassen konnte.
Da die vereinbarte Vertragsstrafe 500,-- S pro Tag betrug und allein vom 3. 10. 1971 bis 22. 11. 1971 50 Tage verstrichen waren, ergäbe sich allerdings auch bei einer Berechnung der Konventionalstrafe nach obigen Grundsätzen eine solche von mehr als 25.000,-- S. Mit Recht haben jedoch die Untergerichte angenommen, daß dem Beklagten der ihm obliegende Beweis (SZ 42/57 ua; Wolff in Klang2 VI 189), daß die vereinbarte Konventionalstrafe unbillig hoch war, gelungen ist. Unter den Betrag des wirklichen Schadens durfte allerdings nicht herabgegangen werden (SZ 42/57; EvBl 1969/325; SZ 32/28 uva; Gschnitzer aaO 28; Ehrenzweig aaO 193; Wolff aaO 189). Berücksichtigt man nun, daß dem Kläger als Folge der nicht rechtzeitigen Beendigung der Arbeiten durch den Beklagten, wofür allein die Vertragsstrafe vereinbart war, tatsächlich kein erweislicher Schaden entstanden ist, weil auch die notwendigen Verbesserungsarbeiten nicht eine Folge der Verzögerung, sondern der mangelhaften Durchführung der Arbeiten durch den Beklagten war, und die gesamte Auftragssumme nur 58.000,-- S betrug, war gewiß eine Mäßigung der Vertragsstrafe auf 25.000,-- S gerechtfertigt.Da die vereinbarte Vertragsstrafe 500,-- S pro Tag betrug und allein vom 3. 10. 1971 bis 22. 11. 1971 50 Tage verstrichen waren, ergäbe sich allerdings auch bei einer Berechnung der Konventionalstrafe nach obigen Grundsätzen eine solche von mehr als 25.000,-- S. Mit Recht haben jedoch die Untergerichte angenommen, daß dem Beklagten der ihm obliegende Beweis (SZ 42/57 ua; Wolff in Klang2 römisch sechs 189), daß die vereinbarte Konventionalstrafe unbillig hoch war, gelungen ist. Unter den Betrag des wirklichen Schadens durfte allerdings nicht herabgegangen werden (SZ 42/57; EvBl 1969/325; SZ 32/28 uva; Gschnitzer aaO 28; Ehrenzweig aaO 193; Wolff aaO 189). Berücksichtigt man nun, daß dem Kläger als Folge der nicht rechtzeitigen Beendigung der Arbeiten durch den Beklagten, wofür allein die Vertragsstrafe vereinbart war, tatsächlich kein erweislicher Schaden entstanden ist, weil auch die notwendigen Verbesserungsarbeiten nicht eine Folge der Verzögerung, sondern der mangelhaften Durchführung der Arbeiten durch den Beklagten war, und die gesamte Auftragssumme nur 58.000,-- S betrug, war gewiß eine Mäßigung der Vertragsstrafe auf 25.000,-- S gerechtfertigt.
Ist damit aber der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes zu folgen, kann das Verfahren vor dem Berufungsgericht auch nicht, wie es die Revision behauptet, aus rechtlichen Gründen mangelhaft geblieben sein. Soweit die Revision andere Mängel behauptet, wurden sie vom Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen; die Wiederholung einer vom Berufungsgericht verworfenen Mängelrüge im Revisionsverfahren ist jedoch ausgeschlossen (ZVR 1975/49; JB1 1972, 312 und 569; SZ 41/8 uva). Eine höhere Konventionalstrafe kann auch nicht deswegen zuerkannt werden, weil der Beklagte dem Kläger verschwiegen hatte, nicht befugter Dachdeckermeister zu sein. Mit dem Schreiben vom 22. 11. 1971 hat der Kläger ohnehin daraus die Konsequenz gezogen, daß er dem Beklagten die Vollendung der Arbeiten untersagte; da er ihn nicht gleichzeitig verpflichtete, für die Vollendung der Arbeiten durch einen befugten Dachdeckermeister zu sorgen, verblieb diese Aufgabe dem Kläger.
Der Revision in der Hauptsache ist demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
Die Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes für den Fall der Erfolglosigkeit der Revision in der Hauptsache ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs. 1 Z. 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Dieses Verbot schließt im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit der Revision in der Hauptsache auch eine Überprüfung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung aus, da eine Prüfung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof auch nicht dadurch erreicht werden kann, daß die Entscheidung in der Hauptsache, wenn auch erfolglos, bekämpft wurde. Nur bei Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz hat der Oberste Gerichtshof eine selbständige neue Kostenentscheidung zu treffen (JB 147 alt ua, zuletzt 4 Ob 45/74, 4 Ob 509/74; Fasching II 353, IV 459). Die subsidiär erhobene Revision im Kostenpunkt ist also zurückzuweisen.Die Bekämpfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes für den Fall der Erfolglosigkeit der Revision in der Hauptsache ist unzulässig. Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Dieses Verbot schließt im Revisionsverfahren bei Erfolglosigkeit der Revision in der Hauptsache auch eine Überprüfung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung aus, da eine Prüfung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof auch nicht dadurch erreicht werden kann, daß die Entscheidung in der Hauptsache, wenn auch erfolglos, bekämpft wurde. Nur bei Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz hat der Oberste Gerichtshof eine selbständige neue Kostenentscheidung zu treffen (JB 147 alt ua, zuletzt 4 Ob 45/74, 4 Ob 509/74; Fasching römisch zwei 353, IV 459). Die subsidiär erhobene Revision im Kostenpunkt ist also zurückzuweisen.