Entscheidungsgründe:
Die Beklagten waren als selbständige Handelsvertreter von der Klägerin mit dem Vertrieb von „GEKE“-Fenstern und Türen für das gesamte Bundesgebiet betraut. Es stand ihnen das Recht zu, Subvertreter zu beschäftigen. Am 30. 4. 1979 tätigte Anton G***** auf dem Messestand der Klägerin bei der Grazer Frühjahrsmesse, an dem ein Schild auf eine günstige Finanzierung durch einen Kredit mit 10-jähriger Laufzeit hinwies, bei einem Subvertreter der Beklagten. Franz R*****, einen Auftrag über die Lieferung von Türen, Fenstern und Futterstöcken zum Nettogesamtpreis von 79.000 S. Hiebei sicherte Franz R***** dem Anton G***** für die Finanzierung ausdrücklich einen Kredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren und eine Verzinsung von 0,6 % pro Monat zu und vermerkte auf dem Bestellschein handschriftlich: „Bar oder 10 Jahre Raten“. Er klärte Anton G***** nicht darüber auf, dass die Kreditgewährung von der Zustimmung der Z-Bank als der Kreditgeberin abhängig sei. Das Bestellscheinformular enthielt bezüglich „Finanzierung“ folgenden Vordruck: „Wenn gewünscht und möglich, Finanzierung durch Kredit (Bank- bzw Eigenfinanzierung). Laufzeit 10 bis 60 Monate, je nach Höhe des Rechnungsbetrags, zuzüglich derzeit ... Zinsen per Monat“. Mit Schreiben vom 4. 5. 1979 bestätigte die Klägerin dem Käufer diese Bestellung und hielt darin unter anderem fest: „Zahlung: In bar nach Lieferung und Rechnungserhalt innerhalb von 8 Tagen netto Kasse oder Finanzierung: Aufgrund der Kreditvorschriften der Bank der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien GmbH“. Am 14. 5. 1979 nahm Anton G***** bei einer Angestellten der Klägerin in deren Büro eine als „Zusatzauftrag“ bezeichnete weitere Bestellung im Nettobetrag von 10.570 S vor. Mit Schreiben vom 18. 6. 1979 teilte die Z-Bank dem Anton G***** mit, dass wegen seines niedrigen Einkommens die Stellung eines Bürgen erforderlich sei. Anton G***** antwortete hierauf am 25. 6. 1979, es sei ihm nicht möglich, einen Bürgen zu finden. Mit Schreiben vom 5. 9. 1979 teilte die Klägerin dem Anton G***** mit, dass die Z-Bank ihm lediglich einen Kredit von 70.000 S mit einer Laufzeit von 60 Monaten bewillige. Anton G***** erklärte daraufhin gegenüber der Klägerin mit Schreiben seines Rechtsfreunds vom 18. 9. 1979, er betrachte die Bestellung vom 30. 4. 1979 als gegenstandslos, weil der Kredit nicht in der Höhe des vollen Kaufpreises und nur für eine Laufzeit von 5 statt wie vereinbart von 10 Jahren bewilligt worden sei und die Klägerin offensichtlich nicht in der Lage sei, die Vereinbarung zuzuhalten. Mit den Schreiben seines Rechtsfreunds vom 4. Oktober 1979, 20. November 1979 und 28. Juli 1980 wiederholte Anton G***** seinen Rechtsstandpunkt und erklärte schließlich mit Schreiben seines Rechtsfreunds vom 18. 8. 1980 ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag. In weiterer Folge belangte die Klägerin Anton G***** zum AZ 13 Cg 188/80 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz auf Zahlung des Kaufpreises. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Verträge zwischen der Klägerin und Anton G***** sind mit den Bestellungen vom 30. 4. 1979 und 14. 5. 1979 zustandegekommen. Die Klägerin sandte die Auftragsbestätigung deshalb an Anton G*****, „weil sie dies immer so gemacht hat und um die Maße festzuhalten, sowie allgemeine Aussagen, die auf der Bestellung oder am Kaufvertrag angeführt sind, noch einmal zu bestätigen“.
Mit der am 13. 7. 1983 eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung folgender Beträge:
1. Rechnungsbetrag für die Waren G***** laut
Rechnung vom 31. Juli 1980 118.035,42 S
2. Lagergebühr für nicht verkaufte
Waren 2.422,42 S
3. Prozesskosten der beklagten Partei
im Verfahren 13 Cg 188/80 des
Landesgerichts für ZRS Graz 28.723,38 S
4. Eigene Prozesskosten der Klägerin
in obigem Verfahren 35.477,18 S
5. 12 % Zinsen vom 8. 8. 1980
(Rechnungsfälligkeit) bis 20 6. 1983 41.577,24 S
6. 18 % USt aus den Zinsen 7.483,90 S
zusammen 233.689,54 S
abzüglich verkaufter Waren 45.935,04 S
187.754,50 S
Dieses Begehren wurde in der Tagsatzung vom 18. 10. 1983, ON 6, um einen weiteren Verkaufserlös auf 146.747,12 S sA eingeschränkt. Die Klägerin bringt vor, sie habe den Beklagten am 30. November 1978 schriftlich mitgeteilt, dass eine verbindliche Zusage einer Finanzierung auf 120 Monate nur nach positiver Zusage der Z-Bank akzeptiert werde. Dies sei auch den Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewesen. Die Beklagten und ihre Subvertreter hätten auch aufgrund einer ihnen am 8. 2. 1978 übergebenen Tabelle gewusst, dass Kredite nur auf 60 Monate mit einer monatlichen Verzinsung von 0,7 % gewährt werden könnten. Franz R***** habe somit bei Entgegennahme der Bestellung durch Anton G***** auftrags- und vereinbarungswidrig und somit schuldhaft gehandelt. Für dieses Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen hätten die Beklagten zur ungeteilten Hand zu haften.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Sie bestreiten die Verursachung eines Schadens durch Franz R***** sowie ein diesen treffendes Verschulden und wenden überdies Verjährung ein, da der Klägerin der Schädiger und der Eintritt eines Schadens bereits im Jahre 1979 bekannt geworden sei. Die Beklagten bestreiten die Klageforderung auch der Höhe nach und wenden Provisionsansprüche in der Höhe von 600.000 S als Gegenforderung zur Aufrechnung ein.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es erachtete den Klageanspruch, soweit er sich aus dem Rechnungsbetrag, der Lagergebühr, den kapitalisierten Zinsen und der Umsatzsteuer zusammensetzt, als verjährt. Hinsichtlich der Prozesskosten verneinte es den Anspruch, da diese nur infolge der auf einer unrichtigen Rechtsansicht der Klägerin beruhenden, missglückten Prozessführung gegen Anton G***** entstanden seien und daher keine adäquate Verursachung durch Franz R***** vorliege.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und vertrat in seiner rechtlichen Beurteilung den Standpunkt, der geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestehe unabhängig von der einen Teil dieses Anspruchs tangierenden Frage der Verjährung nicht zu Recht. Anton G***** habe die Bestellung vom 30. 4. 1979 nur unter der Voraussetzung getätigt, dass er den Kaufpreis ratenweise in einem Zeitraum von 10 Jahren abstatten könne. Daraus folge, dass jede andere Vorgangsweise des Subvertreters Franz Rath als die ihm nunmehr von der Klägerin zum Vorwurf gemachte zu keinem Vertragsabschluss geführt hätte. Insbesondere sei anzunehmen, dass Anton G***** zu einem Geschäftsabschluss nicht bereit gewesen wäre, wenn Franz R***** ihm einen Kredit mit einer Laufzeit von nur fünf Jahren offeriert oder ihm zwar eine Finanzierung durch einen Kredit mit einer Laufzeit von zehn Jahren angeboten, dessen Gewährung aber als fraglich hingestellt hätte. Das Verhalten des Subvertreters bei der Aufnahme der Bestellung vom 30. 4. 1979 sei daher nicht schadensursächlich. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens eines Schadens, eines schadensursächlichen Verhaltens und der Verjährung von Fragen des materiellen Rechts abhänge, denen zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und vertrat in seiner rechtlichen Beurteilung den Standpunkt, der geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestehe unabhängig von der einen Teil dieses Anspruchs tangierenden Frage der Verjährung nicht zu Recht. Anton G***** habe die Bestellung vom 30. 4. 1979 nur unter der Voraussetzung getätigt, dass er den Kaufpreis ratenweise in einem Zeitraum von 10 Jahren abstatten könne. Daraus folge, dass jede andere Vorgangsweise des Subvertreters Franz Rath als die ihm nunmehr von der Klägerin zum Vorwurf gemachte zu keinem Vertragsabschluss geführt hätte. Insbesondere sei anzunehmen, dass Anton G***** zu einem Geschäftsabschluss nicht bereit gewesen wäre, wenn Franz R***** ihm einen Kredit mit einer Laufzeit von nur fünf Jahren offeriert oder ihm zwar eine Finanzierung durch einen Kredit mit einer Laufzeit von zehn Jahren angeboten, dessen Gewährung aber als fraglich hingestellt hätte. Das Verhalten des Subvertreters bei der Aufnahme der Bestellung vom 30. 4. 1979 sei daher nicht schadensursächlich. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens eines Schadens, eines schadensursächlichen Verhaltens und der Verjährung von Fragen des materiellen Rechts abhänge, denen zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.