Die Revision der Kläger ist zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Da den Klägern - wie noch näher auszuführen sein wird - ein Anspruch gegen die beklagten Partei wegen der beanstandeten Festlegung des Hauptmietzinses für die von einem Bundesbediensteten genutzte Wohnung gemäß § 5 Abs 2 BIG-G angesichts des hier zu beurteilenden Sachverhalts jedenfalls verwehrt bleibt, kann die Frage, ob die Festlegung des Hauptmietzinses durch den Bundesminister für Finanzen hoheitlich oder im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgte, auf sich beruhen, haben die Kläger doch ohnehin den Rechtsträger jenes Organs, dem sie ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten vorwerfen, in Anspruch genommen und verweist auch § 1 Abs 1 AHG auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Im übrigen ist der Auffassung der Vorinstanzen, daß der Bundesminister für Finanzen bei der Festlegung des Hauptmietzinses im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, beizutreten, schreibt doch § 5 Abs 2 BIG-G für die Festlegung keine auf die Hoheitsverwaltung hindeutende Rechtsform des Willensakts (Bescheid oder Verordnung) vor und ist bei der Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung im Zweifel letztere anzunehmen (Schragel, AHG2 Rz 82 mwN).Da den Klägern - wie noch näher auszuführen sein wird - ein Anspruch gegen die beklagten Partei wegen der beanstandeten Festlegung des Hauptmietzinses für die von einem Bundesbediensteten genutzte Wohnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BIG-G angesichts des hier zu beurteilenden Sachverhalts jedenfalls verwehrt bleibt, kann die Frage, ob die Festlegung des Hauptmietzinses durch den Bundesminister für Finanzen hoheitlich oder im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgte, auf sich beruhen, haben die Kläger doch ohnehin den Rechtsträger jenes Organs, dem sie ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten vorwerfen, in Anspruch genommen und verweist auch Paragraph eins, Absatz eins, AHG auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Im übrigen ist der Auffassung der Vorinstanzen, daß der Bundesminister für Finanzen bei der Festlegung des Hauptmietzinses im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, beizutreten, schreibt doch Paragraph 5, Absatz 2, BIG-G für die Festlegung keine auf die Hoheitsverwaltung hindeutende Rechtsform des Willensakts (Bescheid oder Verordnung) vor und ist bei der Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung im Zweifel letztere anzunehmen (Schragel, AHG2 Rz 82 mwN).
Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß § 5 Abs 2 BIG-G kein Schutzgesetz zugunsten der Kläger als der späteren Erwerber der betroffenen Liegenschaft ist. Daran ändert auch die vom Bundesgesetzgeber mit dem BIG-G verfolgte Absicht nichts, Wohngebäude und Wohnungen des Bundes zur Beschaffung von Budgetmitteln zu veräußern: § 5 Abs 2 BIG-G verpflichtet den Bundesminister für Finanzen, bis zu einer rechtsgeschäftlichen Festlegung der Mietverhältnisse für die im Abs 1 angeführten Mietverhältnisse nach Maßgabe von Lage, Nutzung, Alter und Zustand der Bauten Hauptmietzinse festzulegen und dabei auf langfristige Kostendeckung für den Vermieter einschließlich einer dem eingesetzten Kapital angemessenen Rendite Bedacht zu nehmen. Da das Gesetz ausdrücklich auf das (kraft Gesetzes begründete) Mietverhältnis zwischen der gemäß § 1 Abs 1 BIG-G zu gründenden Gesellschaft mbH (der BIG-LV) als Erwerberin und Vermieterin und dem Bund als Veräußerer und Mieter Bezug nimmt, muß der Schutzzweck der Bestimmung wohl auch auf diese beschränkt bleiben, zumal sich jeder spätere Erwerber solcher Liegenschaften, für die der Bundesminister für Finanzen Hauptmietzinse festzulegen hat, beim beabsichtigten Kauf selbst vorsehen kann: Es ist seine Sache, die kraft Gesetzes zugunsten des Bundes begründeten Mietverhältnisse und insbesondere die Höhe des vom Bundesminister für Finanzen festgelegten Zinses zu prüfen und danach sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen einzurichten; ist er angesichts der bestehenden Bestandverhältnisse mit den Preisvorstellungen der Gesellschaft nicht einverstanden, liegt es an ihm, entweder einen für ihn günstigeren Preis auszuhandeln oder aber von dem beabsichtigten Erwerb Abstand zu nehmen, wenn die Gesellschaft auf dem von ihr geforderten Preis beharrt oder seinen Einwendungen dagegen bei den Verhandlungen nicht entsprechend Rechnung trägt.Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß Paragraph 5, Absatz 2, BIG-G kein Schutzgesetz zugunsten der Kläger als der späteren Erwerber der betroffenen Liegenschaft ist. Daran ändert auch die vom Bundesgesetzgeber mit dem BIG-G verfolgte Absicht nichts, Wohngebäude und Wohnungen des Bundes zur Beschaffung von Budgetmitteln zu veräußern: Paragraph 5, Absatz 2, BIG-G verpflichtet den Bundesminister für Finanzen, bis zu einer rechtsgeschäftlichen Festlegung der Mietverhältnisse für die im Absatz eins, angeführten Mietverhältnisse nach Maßgabe von Lage, Nutzung, Alter und Zustand der Bauten Hauptmietzinse festzulegen und dabei auf langfristige Kostendeckung für den Vermieter einschließlich einer dem eingesetzten Kapital angemessenen Rendite Bedacht zu nehmen. Da das Gesetz ausdrücklich auf das (kraft Gesetzes begründete) Mietverhältnis zwischen der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BIG-G zu gründenden Gesellschaft mbH (der BIG-LV) als Erwerberin und Vermieterin und dem Bund als Veräußerer und Mieter Bezug nimmt, muß der Schutzzweck der Bestimmung wohl auch auf diese beschränkt bleiben, zumal sich jeder spätere Erwerber solcher Liegenschaften, für die der Bundesminister für Finanzen Hauptmietzinse festzulegen hat, beim beabsichtigten Kauf selbst vorsehen kann: Es ist seine Sache, die kraft Gesetzes zugunsten des Bundes begründeten Mietverhältnisse und insbesondere die Höhe des vom Bundesminister für Finanzen festgelegten Zinses zu prüfen und danach sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen einzurichten; ist er angesichts der bestehenden Bestandverhältnisse mit den Preisvorstellungen der Gesellschaft nicht einverstanden, liegt es an ihm, entweder einen für ihn günstigeren Preis auszuhandeln oder aber von dem beabsichtigten Erwerb Abstand zu nehmen, wenn die Gesellschaft auf dem von ihr geforderten Preis beharrt oder seinen Einwendungen dagegen bei den Verhandlungen nicht entsprechend Rechnung trägt.
Daß die Kläger die Liegenschaft dennoch - ohnehin um einen Kaufpreis, der deren um 30 % vermindertem Verkehrswert entspricht, - erwarben, beruht daher auf ihrem selbständigen, durch den angeblich haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß, sodaß sie ihre dadurch herbeigeführten Nachteile selbst zu verantworten haben (Larenz, Schuldrecht I14 450 f; SZ 67/55 mwN; RZ 1976/90 ua; zuletzt wieder 1 Ob 16/97b; vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/77), waren sie doch nach den vorinstanzlichen Feststellungen in Kenntnis des Bestandverhältnisses, in das sie bei Erwerb der Liegenschaft gemäß § 1120 ABGB eingetreten sind. Die Folgen davon, daß sie über die Höhe des Bestandzinses für die sie beim Erwerb des Bestandobjekts belastenden Mietrechte der beklagten Partei keine ausreichenden Erhebungen anstellten (brachten sie doch selbst vor, die Höhe des Mietzinses sei nicht Gegenstand der Vertragsgespräche gewesen), haben sie sich selbst zuzuschreiben.Daß die Kläger die Liegenschaft dennoch - ohnehin um einen Kaufpreis, der deren um 30 % vermindertem Verkehrswert entspricht, - erwarben, beruht daher auf ihrem selbständigen, durch den angeblich haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß, sodaß sie ihre dadurch herbeigeführten Nachteile selbst zu verantworten haben (Larenz, Schuldrecht I14 450 f; SZ 67/55 mwN; RZ 1976/90 ua; zuletzt wieder 1 Ob 16/97b; vergleiche auch Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/77), waren sie doch nach den vorinstanzlichen Feststellungen in Kenntnis des Bestandverhältnisses, in das sie bei Erwerb der Liegenschaft gemäß Paragraph 1120, ABGB eingetreten sind. Die Folgen davon, daß sie über die Höhe des Bestandzinses für die sie beim Erwerb des Bestandobjekts belastenden Mietrechte der beklagten Partei keine ausreichenden Erhebungen anstellten (brachten sie doch selbst vor, die Höhe des Mietzinses sei nicht Gegenstand der Vertragsgespräche gewesen), haben sie sich selbst zuzuschreiben.
Die Kläger haben in erster Instanz auch nicht vorgebracht, sie seien von der Verkäuferin über die näheren Umstände des Bestandverhältnisses in Irrtum geführt worden; soweit sie daher erstmals in der Revision vortragen, sie hätten - in Unkenntnis des festgelegten Mietzinses - berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, daß der Mietzins entsprechend den im § 5 Abs 2 BIG-G angeführten Kriterien in angemessener Höhe festgelegt worden sei, sind diese Ausführungen als im Rechtsmittelverfahren nicht zulässige Neuerungen nicht weiter zu beachten (MietSlg 40.060 ua).Die Kläger haben in erster Instanz auch nicht vorgebracht, sie seien von der Verkäuferin über die näheren Umstände des Bestandverhältnisses in Irrtum geführt worden; soweit sie daher erstmals in der Revision vortragen, sie hätten - in Unkenntnis des festgelegten Mietzinses - berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, daß der Mietzins entsprechend den im Paragraph 5, Absatz 2, BIG-G angeführten Kriterien in angemessener Höhe festgelegt worden sei, sind diese Ausführungen als im Rechtsmittelverfahren nicht zulässige Neuerungen nicht weiter zu beachten (MietSlg 40.060 ua).
Der geltend gemachte Schadenersatz scheitert daher schon daran, daß die Kläger als spätere Erwerber einer vom BIG-G betroffenen Liegenschaft in den Schutzzweck des § 5 Abs 2 nicht einbezogen sind, aber auch an der Tatsache, daß der behauptete Nachteil auf einem selbständigen, durch den als haftungsbegründend bezeichneten Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß (der angeblichen geschädigten Kläger) beruht.Der geltend gemachte Schadenersatz scheitert daher schon daran, daß die Kläger als spätere Erwerber einer vom BIG-G betroffenen Liegenschaft in den Schutzzweck des Paragraph 5, Absatz 2, nicht einbezogen sind, aber auch an der Tatsache, daß der behauptete Nachteil auf einem selbständigen, durch den als haftungsbegründend bezeichneten Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß (der angeblichen geschädigten Kläger) beruht.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.