Rechtssatz RS0111164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111164
Entscheidungsdatum
30.10.1998
Rechtssatz
§ 5 Abs 2 BIG-G schreibt für die Festlegung keine auf die Hoheitsverwaltung hindeutende Rechtsform des Willensakts (Bescheid oder Verordnung) vor. Der Bundesminister für Finanzen handelt bei der Festlegung des Hauptmietzinses für die von einem Bundesbediensteten genutzte Wohnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.Paragraph 5, Absatz 2, BIG-G schreibt für die Festlegung keine auf die Hoheitsverwaltung hindeutende Rechtsform des Willensakts (Bescheid oder Verordnung) vor. Der Bundesminister für Finanzen handelt bei der Festlegung des Hauptmietzinses für die von einem Bundesbediensteten genutzte Wohnung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111164
Dokumentnummer
JJR_19981030_OGH0002_0010OB00148_98S0000_002