Die Revision ist unzulässig.
1. Nach Ansicht des Klägers kam der Mietvertrag schon mangels Einwilligung aller Liegenschaftsmiteigentümer in die mit dem Nebenintervenienten getroffenen ungewöhnlichen Nebenabreden nicht zustande. Überdies meint der Kläger, der Mietvertrag hätte auch einer Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht bedurft.
Auf dem Boden solcher Voraussetzungen entbehrt der erhobene Schadenersatzanspruch einer schlüssigen Begründung. Der Kläger brachte im Verfahren erster Instanz nur vor, "ein Kaufinteressent" hätte "das Objekt bei Bestehen dieses Vertrages nicht erworben", sodass ihm die Einbringung einer Räumungsklage gegen den Nebenintervenienten und das Abwarten der Beendigung des Verfahrens einen "erheblichen Schaden gebracht hätte" und deshalb "unzumutbar gewesen wäre" (ON 27). Ein Vorbringen, welcher konkrete Vermögensschaden eingetreten wäre, wenn der Kläger an den Nebenintervenienten nicht freiwillig 200.000 S gezahlt hätte, wurde dagegen nicht erstattet, obgleich der Kläger zur schlüssigen Begründung seines Ersatzanspruchs solche Tatsachen hätte behaupten müssen. Das wurde schon im Ersturteil aufgezeigt. Ein Vermögensschaden hätte etwa auf einem geringeren Marktwert der Liegenschaft beruhen können, falls die Klärung der Unwirksamkeit des maßgebenden Mietvertrags einer prozessualen Auseinandersetzung bedurft hätte. Der Kaufinteressent, auf den sich der Kläger berief, könnte im Fall einer Räumung des Mietobjekts bereit gewesen sein, einen über dem Marktwert der Liegenschaft liegenden Preis zu zahlen, sodass dem Kläger ohne die Zahlung von 200.000 S an den Nebenintervenienten gegen Räumung der Wohnung eine besonders günstige Verkaufsgelegenheit entgangen wäre. Der Kläger hätte für die von ihm behauptete Unzumutbarkeit der gerichtlichen Durchsetzung eines Räumungsanspruchs auch ins Treffen führen können, für den Kostenzuspruch in einem Räumungsurteil im Vermögen des Nebenintervenienten keine Deckung zu finden. Es mögen auch noch andere Behauptungen denkbar sein, aus denen ein Schadenersatzanspruch herleitbar gewesen wäre. Der Kläger erstattete indes kein Vorbringen, das einem ersatzfähigen Vermögensschaden trotz der nach seiner Ansicht aus rechtlichen Gründen nicht erforderlichen freiwilligen Leistung an den Nebenintervenienten eine plausible Grundlage hätte verschaffen können. Er rügte in der Berufung auch nicht das Unterbleiben einer richterlichen Anleitung gemäß § 182 Abs 1 ZPO als wesentlichen Verfahrensmangel erster Instanz, weil er die ungenügenden Angaben zum Klagegrund aufgrund einer solchen Anleitung hätte vervollständigen können. Den Urteilen der Vorinstanzen haften demnach auch keine Feststellungsmängel an, die durch die Ergebnisse der Vernehmung eines in erster Instanz beantragten Zeugen behebbar gewesen wären, erfordert doch ein unschlüssiges Vorbringen kein Beweisverfahren.Auf dem Boden solcher Voraussetzungen entbehrt der erhobene Schadenersatzanspruch einer schlüssigen Begründung. Der Kläger brachte im Verfahren erster Instanz nur vor, "ein Kaufinteressent" hätte "das Objekt bei Bestehen dieses Vertrages nicht erworben", sodass ihm die Einbringung einer Räumungsklage gegen den Nebenintervenienten und das Abwarten der Beendigung des Verfahrens einen "erheblichen Schaden gebracht hätte" und deshalb "unzumutbar gewesen wäre" (ON 27). Ein Vorbringen, welcher konkrete Vermögensschaden eingetreten wäre, wenn der Kläger an den Nebenintervenienten nicht freiwillig 200.000 S gezahlt hätte, wurde dagegen nicht erstattet, obgleich der Kläger zur schlüssigen Begründung seines Ersatzanspruchs solche Tatsachen hätte behaupten müssen. Das wurde schon im Ersturteil aufgezeigt. Ein Vermögensschaden hätte etwa auf einem geringeren Marktwert der Liegenschaft beruhen können, falls die Klärung der Unwirksamkeit des maßgebenden Mietvertrags einer prozessualen Auseinandersetzung bedurft hätte. Der Kaufinteressent, auf den sich der Kläger berief, könnte im Fall einer Räumung des Mietobjekts bereit gewesen sein, einen über dem Marktwert der Liegenschaft liegenden Preis zu zahlen, sodass dem Kläger ohne die Zahlung von 200.000 S an den Nebenintervenienten gegen Räumung der Wohnung eine besonders günstige Verkaufsgelegenheit entgangen wäre. Der Kläger hätte für die von ihm behauptete Unzumutbarkeit der gerichtlichen Durchsetzung eines Räumungsanspruchs auch ins Treffen führen können, für den Kostenzuspruch in einem Räumungsurteil im Vermögen des Nebenintervenienten keine Deckung zu finden. Es mögen auch noch andere Behauptungen denkbar sein, aus denen ein Schadenersatzanspruch herleitbar gewesen wäre. Der Kläger erstattete indes kein Vorbringen, das einem ersatzfähigen Vermögensschaden trotz der nach seiner Ansicht aus rechtlichen Gründen nicht erforderlichen freiwilligen Leistung an den Nebenintervenienten eine plausible Grundlage hätte verschaffen können. Er rügte in der Berufung auch nicht das Unterbleiben einer richterlichen Anleitung gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO als wesentlichen Verfahrensmangel erster Instanz, weil er die ungenügenden Angaben zum Klagegrund aufgrund einer solchen Anleitung hätte vervollständigen können. Den Urteilen der Vorinstanzen haften demnach auch keine Feststellungsmängel an, die durch die Ergebnisse der Vernehmung eines in erster Instanz beantragten Zeugen behebbar gewesen wären, erfordert doch ein unschlüssiges Vorbringen kein Beweisverfahren.
2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Anspruch auf Schadenersatz dann nicht besteht, wenn der behauptete Vermögensnachteil auf einem selbständigen, durch den angeblich haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Ersatzwerbers beruht (1 Ob 148/98s; SZ 67/55 je mwN).
2. 1. Der Kläger hat dem Nebenintervenienten eine nach seiner Sicht der Rechtslage nicht erforderliche, auf einem selbständigen, durch den angeblich haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss beruhende freiwillige Leistung erbracht. Allein dadurch wurde kein Vermögensnachteil verursacht, den die Beklagte dem Kläger zu ersetzen hätte. Schon unter 1. wurde dargelegt, dass der Kläger einen im Lichte bestimmter Fallgestaltungen - trotz der Freiwilligkeit seiner Leistung an den Nebenintervenienten - denkbaren ersatzfähigen Vermögensschaden nicht schlüssig behauptet hatte.
3. Nach den voranstehenden Erwägungen ist die Lösung der vom Kläger in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen, die das Berufungsgericht zur nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision bewogen, nicht präjudiziell. Rechtsfragen von bloß theoretischer Bedeutung sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu lösen. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 508a Abs 1 ZPO überdies nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO gebunden. Die Revision ist somit wegen des Fehlens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.3. Nach den voranstehenden Erwägungen ist die Lösung der vom Kläger in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen, die das Berufungsgericht zur nachträglichen Zulassung der ordentlichen Revision bewogen, nicht präjudiziell. Rechtsfragen von bloß theoretischer Bedeutung sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu lösen. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO überdies nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO gebunden. Die Revision ist somit wegen des Fehlens einer präjudiziellen erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte und der Nebenintervenient wiesen auf Unzulässigkeit der Revision hin und beantragten deren Zurückweisung. Ihre Revisionsbeantwortungen waren daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich, weshalb ihnen der Revisionswerber die Kosten dieser Schriftsätze zu ersetzen hat.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte und der Nebenintervenient wiesen auf Unzulässigkeit der Revision hin und beantragten deren Zurückweisung. Ihre Revisionsbeantwortungen waren daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich, weshalb ihnen der Revisionswerber die Kosten dieser Schriftsätze zu ersetzen hat.