Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 2 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 2 Z 4 ZPO führt der Beklagte aus, es sei eine Feststellung, daß der Kläger dem Beklagten die Rutschfreiheit des Hanges zugesichert habe, zu Unrecht nicht getroffen worden. Der Beklagte habe auf Grund der (von ihm behaupteten) Zusicherung der Rutschfreiheit seines Baugrundes darauf vertrauen dürfen, daß eine Bauführung auf diesem Grund möglich sei. Leite man auch aus dem Verstoß des Beklagten gegen die Auflagen der Baubehörde ein Verschulden des Beklagten ab, sei es doch unrichtig, den Kläger wegen dieses Verstoßes gänzlich von seiner Haftung zu befreien. Den Kläger treffe vielmehr zumindest ein Mitverschulden am eingetretenen Schaden. Die Zusicherung der Rutschfreiheit sei mitursächlich für den Entschluß gewesen, Aufschüttungen durchzuführen.Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO führt der Beklagte aus, es sei eine Feststellung, daß der Kläger dem Beklagten die Rutschfreiheit des Hanges zugesichert habe, zu Unrecht nicht getroffen worden. Der Beklagte habe auf Grund der (von ihm behaupteten) Zusicherung der Rutschfreiheit seines Baugrundes darauf vertrauen dürfen, daß eine Bauführung auf diesem Grund möglich sei. Leite man auch aus dem Verstoß des Beklagten gegen die Auflagen der Baubehörde ein Verschulden des Beklagten ab, sei es doch unrichtig, den Kläger wegen dieses Verstoßes gänzlich von seiner Haftung zu befreien. Den Kläger treffe vielmehr zumindest ein Mitverschulden am eingetretenen Schaden. Die Zusicherung der Rutschfreiheit sei mitursächlich für den Entschluß gewesen, Aufschüttungen durchzuführen.
Diesen Revisionsausführungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein allgemeiner Gewährleistungsverzicht (wie er in dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrag enthalten war) nicht auf Ansprüche aus der ausdrücklichen Zusicherung bestimmter Eigenschaften (die vom Beklagten behauptete Zusicherung des Klägers, der Hang sei rutschfrei) zu beziehen ist (Koziol-Welser, Grundriß8 I 249; Reischauer in Rummel2, ABGB, Rz 2 zu § 929; SZ 55/2 u.a.). Dennoch begründet der Umstand, daß die Vorinstanzen eine Feststellung über die vom Beklagten behauptete und vom Kläger bestrittene Zusicherung der Rutschfreiheit des Hanges nicht getroffen haben, keinen Feststellungsmangel.Diesen Revisionsausführungen kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein allgemeiner Gewährleistungsverzicht (wie er in dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrag enthalten war) nicht auf Ansprüche aus der ausdrücklichen Zusicherung bestimmter Eigenschaften (die vom Beklagten behauptete Zusicherung des Klägers, der Hang sei rutschfrei) zu beziehen ist (Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 249; Reischauer in Rummel2, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 929,; SZ 55/2 u.a.). Dennoch begründet der Umstand, daß die Vorinstanzen eine Feststellung über die vom Beklagten behauptete und vom Kläger bestrittene Zusicherung der Rutschfreiheit des Hanges nicht getroffen haben, keinen Feststellungsmangel.
Die Zurechnung einer Schadensfolge ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß des Verletzten selbst beruht (RZ 1976/90). Ergibt eine umfassende Interessenwertung, daß die Belastungsmomente auf seiten des Verletzten oder des Dritten jene auf seiten des Ersttäters bei weitem überwiegen, ist es nicht mehr gerechtfertigt, diesem den Schaden noch zuzurechnen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 170).Die Zurechnung einer Schadensfolge ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluß des Verletzten selbst beruht (RZ 1976/90). Ergibt eine umfassende Interessenwertung, daß die Belastungsmomente auf seiten des Verletzten oder des Dritten jene auf seiten des Ersttäters bei weitem überwiegen, ist es nicht mehr gerechtfertigt, diesem den Schaden noch zuzurechnen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 170).
Geht man auch davon aus, daß der Kläger entsprechend der Behauptung des Beklagten diesem die Rutschfreiheit des Hanges zugesichert hat, könnte eine solche Zusicherung redlicherweise doch nur auf eine Hangbelastung bezogen werden, wie sie üblicherweise und im allgemeinen beim Bau eines Einfamilienwohnhauses unter Einhaltung der in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen entsteht, nicht aber auf die ungewöhnliche Belastung durch eine ohne baubehördliche Bewilligung durchgeführte Aufbringung zahlreichewr LKW-Fuhren Schüttmaterial unter gleichzeitiger Mißachtung der für die Baubewilligung erteilten besonderen Auflagen. Die Zurechnungsmomente auf seiten des Beklagten überwögen daher jene auf seiten des Klägers bei weitem. Es darf doch nicht übersehen werden, daß nach den getroffenen Feststellungen (baugeologisches Gutachten des Dr. Helmut H*** vom 24.4.1985) der Hangbruch nicht etwa durch den Bau des Hauses oder des Schwimmbeckens, sondern erst durch die Auflast der vom Beklagten vorgenommenen Anschüttungen ausgelöst wurde. Wäre die Rutschung eine Folge des Hausbaues gewesen, könnte der behaupteten Zusicherung des Klägers ungeachtet des Verstoßes des Beklagten gegen die ihm erteilte Auflage, das Bauvorhaben unter ständiger Aufsicht eines befugten Sachverständigen für Bodenmechanik durchzuführen, Mitursächlichkeit wohl beigemessen werden. Denn der Beklagte könnte geltend machen, er habe von der ihm aufgetragenen Beiziehung eines Sachverständigen für Bodenmechanik im Vertrauen auf die (behauptete) Zusicherung abgesehen. Mit der Vornahme umfangreicher Aufschüttungen ohne baubehördliche Bewilligung durch den Beklagten aber brauchte der Kläger, sollte er auch dem Beklagten die Rutschfestigkeit des Hanges zugesichert haben, nicht zu rechnen, und die behauptete Zusicherung könnte diese daher auch nicht berücksichtigen. Daß dem Beklagten wegen des Verstoßes gegen baubehördliche Vorschriften ein Verschulden an den Hangrutschungen anzulasten ist, bestreitet er in der Revision nicht mehr.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die alleinige Haftung des Beklagten für die Folgen der Hangrutschung angenommen. Nach den Feststellungen wurde ungeachtet der während des Verfahrens vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen des Beklagten der frühere Zustand der von den Rutschungen mitbetroffenen Grundstücke des Klägers noch nicht gänzlich wiederhergestellt. Es wurde darüber hinaus festgestellt, daß weitere Schäden des Klägers durch einen schwierigen und ungünstigeren Verkauf dieser Grundstücke keineswegs ausgeschlossen werden können. Bleibt aber die Möglichkeit offen, daß das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte, kann dem Geschädigten ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Die konkrete Möglichkeit des Eintritts bestimmter Schäden ist eine ausreichende Interessengrundlage (SZ 49/66, SZ 56/38, SZ 60/180).
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.