Rechtssatz RS0108126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108126
Entscheidungsdatum
24.06.1997
Rechtssatz
Notstand liegt vor, wenn die Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Täter unmittelbar drohenden Gefahr begangen wird, die so groß ist, daß sich der Täter in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108126
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00016_97B0000_004