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Entscheidung 1 Ob 45/26p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Amtshaftung inkl. StEG

Geschäftszahl

1Ob45/26p

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.948,52 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2025, GZ 14 R 85/25k-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Februar 2025, GZ 33 Cg 14/24g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

              Die Revision wird zurückgewiesen.

              Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,60 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                                Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche geltend, die er daraus ableitet, dass er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes rechtswidrig und schuldhaft einer sicherheitspolizeilichen Identitätsfeststellung unterzogen und sein Gepäck durchsucht worden sei und von ihm und seinem Ausweis Fotos gemacht worden seien.

[2]                                Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

[3]                                Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich „vorsichtshalber“ zur Frage der Bindung der Amtshaftungsgerichte an eine im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ergangene Entscheidung des (Landes-)Verwaltungsgerichts zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) ist die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt.

[5] 1. Dass das Amtshaftungsgericht an eine rechtskräftige Entscheidung nicht nur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa 1 Ob 103/07i [Pkt 4.]; 1 Ob 87/23k [Rz 28]), sondern auch eines Verwaltungsgerichts gebunden sein mag (1 Ob 87/23k [Rz 27]; zur Diskussion siehe Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2022] Paragraph 11, AHG Rz 11 Fn 69 mwN), ändert nichts daran, dass eine solche Bindung hier nur insoweit bestehen kann (und von den Vorinstanzen angenommen wurde), als das vom Kläger gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 132, Absatz 2, B-VG angerufene Landesverwaltungsgericht jene Zwangsmaßnahmen, aus denen er seine Amtshaftungsansprüche ableitet, für rechtswidrig erklärte.

[6] 2. Über das Verschulden entscheiden ausschließlich die Amtshaftungsgerichte, die diese Frage eigenständig zu prüfen haben (1 Ob 47/16t [Pkt 2.2. mwN]). Sie sind dabei nicht an die das Verschulden betreffenden Wertungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden vergleiche RS0117584; RS0049819). Dies muss gleichermaßen für die (rechtskräftige) Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelten, deren ausschließlicher Gegenstand die Frage der Rechtswidrigkeit der betroffenen Maßnahme ist.

[7] 3. Davon ausgehend kann von einer Missachtung der Bindungswirkung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über die Maßnahmenbeschwerde des Klägers keine Rede sein. Dieser übergeht, dass die Frage des amtshaftungsrechtlich relevanten Verschuldens nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war. Soweit der Begründung der Entscheidung dieses Gerichts Äußerungen zu entnehmen wären, die auf ein Organverschulden schließen ließen, gehörten diese nicht zu dessen tragender Begründung und könnten daher – als obiter dicta – keine Bindungswirkung entfalten vergleiche 1 Ob 9/03k [Pkt römisch eins.2.2.]).

[8] 4. Für die im Amtshaftungsverfahren vorzunehmende Verschuldensbeurteilung ist darauf abzustellen, ob ein hoheitliches Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte oder nicht vergleiche RS0049955 [T6, T22]; RS0050216 [insb T2, T15]). Dieser Maßstab ist entgegen der Behauptung des Klägers auch auf Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden. Der konkreten („eigenständigen“) Beurteilung der Vorinstanzen, die das inkriminierte Organhandeln aus näher darlegten Gründen als vertretbar erachteten, tritt er in seinem Rechtsmittel nicht entgegen.

[9] 5. Soweit der Kläger seinen Ersatzanspruch auch auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK stützt, übergeht er, dass unter einem Freiheitsentzug durch Festnahme oder Haft im Sinn dieser Bestimmung – als Voraussetzung für den dort normierten verschuldensunabhängigen Schadenersatz – nicht jede Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu verstehen ist, sondern nur eine rechtswidrige Verhaftung, Inverwahrungnahme, Internierung und Konfinierung (1 Ob 88/23g [Rz 33 mwN]). Eine bloß kurzfristige Freiheitsbeschränkung, wie etwa aufgrund einer – hier erfolgten – sicherheitspolizeilichen Anhaltung im Zuge einer Personenfahndung, verletzt das Grundrecht auf persönliche Freiheit in der Regel nicht (RS0117311). Ob eine Freiheitsentziehung oder eine bloße Freiheitsbeschränkung vorliegt, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche 1 Ob 164/20d [Rz 12 mwN zur Rechtsprechung des EGMR]). Warum hier entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen eine anspruchsbegründende Freiheitsentziehung erfolgt wäre, zeigt der Kläger, der sich mit deren Argumenten nicht auseinandersetzt vergleiche RS0043603 [T9]; RS0043312 [T13]), nicht auf.

[10]          6. Der Beurteilung, wonach das auf Ersatz eines ideelles Schadens gerichtete Zahlungsbegehren von 100 EUR auch verjährt sei, tritt der Revisionswerber nicht entgegen.

Textnummer

E147934

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00045.26P.0624.001

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0010OB00045_26P0000_001

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