[4] Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. [4] Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) ist die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers nicht zulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt.
[5] 1. Dass das Amtshaftungsgericht an eine rechtskräftige Entscheidung nicht nur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl etwa 1 Ob 103/07i [Pkt 4.]; 1 Ob 87/23k [Rz 28]), sondern auch eines Verwaltungsgerichts gebunden sein mag (1 Ob 87/23k [Rz 27]; zur Diskussion siehe Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2022] § 11 AHG Rz 11 Fn 69 mwN), ändert nichts daran, dass eine solche Bindung hier nur insoweit bestehen kann (und von den Vorinstanzen angenommen wurde), als das vom Kläger gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG und Art 132 Abs 2 B-VG angerufene Landesverwaltungsgericht jene Zwangsmaßnahmen, aus denen er seine Amtshaftungsansprüche ableitet, für rechtswidrig erklärte. [5] 1. Dass das Amtshaftungsgericht an eine rechtskräftige Entscheidung nicht nur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa 1 Ob 103/07i [Pkt 4.]; 1 Ob 87/23k [Rz 28]), sondern auch eines Verwaltungsgerichts gebunden sein mag (1 Ob 87/23k [Rz 27]; zur Diskussion siehe Vollmaier in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2022] Paragraph 11, AHG Rz 11 Fn 69 mwN), ändert nichts daran, dass eine solche Bindung hier nur insoweit bestehen kann (und von den Vorinstanzen angenommen wurde), als das vom Kläger gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 132, Absatz 2, B-VG angerufene Landesverwaltungsgericht jene Zwangsmaßnahmen, aus denen er seine Amtshaftungsansprüche ableitet, für rechtswidrig erklärte.
[6] 2. Über das Verschulden entscheiden ausschließlich die Amtshaftungsgerichte, die diese Frage eigenständig zu prüfen haben (1 Ob 47/16t [Pkt 2.2. mwN]). Sie sind dabei nicht an die das Verschulden betreffenden Wertungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden (vgl RS0117584; RS0049819). Dies muss gleichermaßen für die (rechtskräftige) Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelten, deren ausschließlicher Gegenstand die Frage der Rechtswidrigkeit der betroffenen Maßnahme ist. [6] 2. Über das Verschulden entscheiden ausschließlich die Amtshaftungsgerichte, die diese Frage eigenständig zu prüfen haben (1 Ob 47/16t [Pkt 2.2. mwN]). Sie sind dabei nicht an die das Verschulden betreffenden Wertungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden vergleiche RS0117584; RS0049819). Dies muss gleichermaßen für die (rechtskräftige) Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gelten, deren ausschließlicher Gegenstand die Frage der Rechtswidrigkeit der betroffenen Maßnahme ist.
[7] 3. Davon ausgehend kann von einer Missachtung der Bindungswirkung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über die Maßnahmenbeschwerde des Klägers keine Rede sein. Dieser übergeht, dass die Frage des amtshaftungsrechtlich relevanten Verschuldens nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war. Soweit der Begründung der Entscheidung dieses Gerichts Äußerungen zu entnehmen wären, die auf ein Organverschulden schließen ließen, gehörten diese nicht zu dessen tragender Begründung und könnten daher – als obiter dicta – keine Bindungswirkung entfalten (vgl 1 Ob 9/03k [Pkt I.2.2.]). [7] 3. Davon ausgehend kann von einer Missachtung der Bindungswirkung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über die Maßnahmenbeschwerde des Klägers keine Rede sein. Dieser übergeht, dass die Frage des amtshaftungsrechtlich relevanten Verschuldens nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war. Soweit der Begründung der Entscheidung dieses Gerichts Äußerungen zu entnehmen wären, die auf ein Organverschulden schließen ließen, gehörten diese nicht zu dessen tragender Begründung und könnten daher – als obiter dicta – keine Bindungswirkung entfalten vergleiche 1 Ob 9/03k [Pkt römisch eins.2.2.]).
[8] 4. Für die im Amtshaftungsverfahren vorzunehmende Verschuldensbeurteilung ist darauf abzustellen, ob ein hoheitliches Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte oder nicht (vgl RS0049955 [T6, T22]; RS0050216 [insb T2, T15]). Dieser Maßstab ist entgegen der Behauptung des Klägers auch auf Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden. Der konkreten („eigenständigen“) Beurteilung der Vorinstanzen, die das inkriminierte Organhandeln aus näher darlegten Gründen als vertretbar erachteten, tritt er in seinem Rechtsmittel nicht entgegen. [8] 4. Für die im Amtshaftungsverfahren vorzunehmende Verschuldensbeurteilung ist darauf abzustellen, ob ein hoheitliches Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte oder nicht vergleiche RS0049955 [T6, T22]; RS0050216 [insb T2, T15]). Dieser Maßstab ist entgegen der Behauptung des Klägers auch auf Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuwenden. Der konkreten („eigenständigen“) Beurteilung der Vorinstanzen, die das inkriminierte Organhandeln aus näher darlegten Gründen als vertretbar erachteten, tritt er in seinem Rechtsmittel nicht entgegen.
[9] 5. Soweit der Kläger seinen Ersatzanspruch auch auf Art 5 Abs 5 EMRK stützt, übergeht er, dass unter einem Freiheitsentzug durch Festnahme oder Haft im Sinn dieser Bestimmung – als Voraussetzung für den dort normierten verschuldensunabhängigen Schadenersatz – nicht jede Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu verstehen ist, sondern nur eine rechtswidrige Verhaftung, Inverwahrungnahme, Internierung und Konfinierung (1 Ob 88/23g [Rz 33 mwN]). Eine bloß kurzfristige Freiheitsbeschränkung, wie etwa aufgrund einer – hier erfolgten – sicherheitspolizeilichen Anhaltung im Zuge einer Personenfahndung, verletzt das Grundrecht auf persönliche Freiheit in der Regel nicht (RS0117311). Ob eine Freiheitsentziehung oder eine bloße Freiheitsbeschränkung vorliegt, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl 1 Ob 164/20d [Rz 12 mwN zur Rechtsprechung des EGMR]). Warum hier entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen eine anspruchsbegründende Freiheitsentziehung erfolgt wäre, zeigt der Kläger, der sich mit deren Argumenten nicht auseinandersetzt (vgl RS0043603 [T9]; RS0043312 [T13]), nicht auf. [9] 5. Soweit der Kläger seinen Ersatzanspruch auch auf Artikel 5, Absatz 5, EMRK stützt, übergeht er, dass unter einem Freiheitsentzug durch Festnahme oder Haft im Sinn dieser Bestimmung – als Voraussetzung für den dort normierten verschuldensunabhängigen Schadenersatz – nicht jede Beschränkung der Bewegungsfreiheit zu verstehen ist, sondern nur eine rechtswidrige Verhaftung, Inverwahrungnahme, Internierung und Konfinierung (1 Ob 88/23g [Rz 33 mwN]). Eine bloß kurzfristige Freiheitsbeschränkung, wie etwa aufgrund einer – hier erfolgten – sicherheitspolizeilichen Anhaltung im Zuge einer Personenfahndung, verletzt das Grundrecht auf persönliche Freiheit in der Regel nicht (RS0117311). Ob eine Freiheitsentziehung oder eine bloße Freiheitsbeschränkung vorliegt, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche 1 Ob 164/20d [Rz 12 mwN zur Rechtsprechung des EGMR]). Warum hier entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen eine anspruchsbegründende Freiheitsentziehung erfolgt wäre, zeigt der Kläger, der sich mit deren Argumenten nicht auseinandersetzt vergleiche RS0043603 [T9]; RS0043312 [T13]), nicht auf.
[10] 6. Der Beurteilung, wonach das auf Ersatz eines ideelles Schadens gerichtete Zahlungsbegehren von 100 EUR auch verjährt sei, tritt der Revisionswerber nicht entgegen.