Rechtssatz RS0117584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117584
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Die Amtshaftungsgerichte sind bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/03k
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k
Veröff: SZ 2003/29
- 1 Ob 86/09t
Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 86/09t
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Frage der Bindungswirkung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus dem anwaltlichen Treuhandbuch festgestellt wurde, für die Beurteilung des Verschuldens des den Ausschluss vornehmenden Entscheidungsorgans in einem anschließenden Schadenersatzprozess - Bindung verneint. (T1)
- 1 Ob 47/16t
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 47/16t
Auch; Beisatz: Dies ist auch für Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs selbst nicht anders zu sehen. (T2)
Beisatz: Ausschließlich die Amtshaftungsgerichte entscheiden über ein Verschulden der Organe und die Kausalität; sie haben diese Frage erstmals aus Eigenem zu prüfen. (T3)
- 1 Ob 88/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 88/23g
Anm: zur Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes;
- 1 Ob 45/26p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 45/26p
vgl; Beisatz: Dies gilt gleichermaßen für die (rechtskräftige) Entscheidung eines Verwaltungsgerichts gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG über eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, deren Gegenstand die Frage der Rechtswidrigkeit der betroffenen Maßnahme ist. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117584
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0010OB00009_03K0000_001