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Entscheidung 1 Ob 88/23g×

Entscheidung 1 Ob 88/23g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031690 Rechtssatz 18.06.1975Zivilrecht
Da Art 5 Abs 5 MRK unmittelbar anzuwendendes Recht geworden ist, ist eine Erweiterung der Haftung über den Rahmen des § 1329 ABGB eingetreten. Der Schadenersatzanspruch setzt kein Verschulden voraus.
RS0037896 Rechtssatz 18.06.1975Zivilrecht
Art 5 Abs 5 MRK gewährt jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft durch einen Träger öffentlicher Gewalt entzogen wurde, selbständige, unmittelbare, in Österreich ohne weiteres Ausführungsgesetz unter Anwendung der Bestimmungen des Amtshaftung …
RS0049971 Rechtssatz 14.05.1986Zivilrecht
Auch ein an sich rechtswidriges Organverhalten muß noch nicht schuldhaft sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das für den Rechtsträger handelnde oder zum Handeln verpflichtete Organ rasche Entschlüsse in einer vielleicht auch für es kritischen oder …
RS0050017 Rechtssatz 07.10.1992Zivilrecht
Art 5 Abs 5 MRK gewährt demjenigen, der entgegen den Bestimmungen des Art 5 Abs 1 bis 4 MRK von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, einen auch immateriellen Schaden umfassenden, vom Verschulden des Organes unabhängigen Schadenersatzanspruch, der im Am …
RS0117584 Rechtssatz 25.03.2003Zivilrecht
Die Amtshaftungsgerichte sind bei Beurteilung der Vertretbarkeit eines individuellen oder generellen Verwaltungsakts an die diese Verschuldensfrage berührenden Wertungen in Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs nicht gebunden.
RS0134456 Rechtssatz 27.06.2023Zivilrecht
Aus der vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Gesetzwidrigkeit von § 1 und § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl II 2020/98) kann angesichts des n …
RS0134457 Rechtssatz 27.06.2023Zivilrecht
Angesichts der weitgehenden Ausnahmen waren die Ausgangsbeschränkungen nach der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl II 2020/98) kein Freiheitsentzug im Sinn …