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Rechtssatz RS0117311

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0117311

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

GRBG §1 Abs1
MRK Art5 II1
PersFrSchG allg

Rechtssatz

Das im Bundesgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit und in Art5 der MRK geschützte Grundrecht wird nur durch eine Freiheitsentziehung verletzt, nicht aber durch eine nur kurzfristige Freiheitsbeschränkung. Hier: Anhaltung infolge aufrechter Personalfahndung.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 139/02
    Entscheidungstext OGH 11.02.2003 11 Os 139/02
  • 13 Os 137/17x
    Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 137/17x
    Beisatz: Die mit Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) des Vorsitzenden angeordnete (§ 210 Abs 3 iVm § 169 Abs 1 StPO) Personenfahndung nach § 168 Abs 1 StPO ist (bloß) auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Angeklagten gerichtet und umfasst demnach (gerade) keine Eingriffe in das vom Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und von Art 5 MRK geschützte Grundrecht. (T1)
    Beisatz: Werden solche von der die Anordnung vollziehenden Kriminalpolizei (§ 18 StPO) dennoch gesetzt, geschieht dies nicht „durch“ (§ 1 Abs 1 GRBG) die strafgerichtliche Verfügung, sondern in Überschreitung derselben. Sie wären somit nicht dem Gericht, sondern der Verwaltungsbehörde zuzurechnen und daher – als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – (nicht mit Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof, sondern) gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B‑VG mit Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu bekämpfen. (T2)
  • 1 Ob 45/26p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 1 Ob 45/26p
    Beisatz: Ob eine Freiheitsentziehung oder eine bloße Freiheitsbeschränkung vorliegt, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117311

Im RIS seit

13.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20030211_OGH0002_0110OS00139_0200000_001