Gründe:
Margret E***** wurde vom Bezirksgericht Kufstein am 9. November 2002 zum AZ 3 U 358/98s wegen der Vergehen des Diebstahls, der Veruntreuung, des Betruges und der Urkundenunterdrückung nach §§ 127, 133 Abs 1, 146 und 229 Abs 1 StGB, gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Amtsgerichtes München, in Abwesenheit (§ 459 StPO) zu einer (zusätzlichen) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (ON 49). Die bereits am 17. Februar 1997 erfolgte Ausschreibung der Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung blieb ungeachtet dessen aufrecht, dass im Rahmen der Aufenthaltsermittlungen der Wohnort E*****s mit *****, bekannt geworden (ON 42) und an dieser Adresse auch die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung im Rechtshilfeweg durch Hinterlegung bewirkt worden war (ON 47). In der Folge konnte jedoch das Abwesenheitsurteil (samt Rechtsmittelbelehrung) nicht zugestellt werden (ON 51), weshalb das Verfahren am 5. Jänner 1999 gemäß § 452 Z 2 StPO abgebrochen wurde und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung weiterhin bestehen blieb (ON 53). Am 4. Oktober 2002 wurde Margret E*****, die ihre Vorsprache mit Schriftsatz vom 30. September 2002 (ohne Angabe ihres Wohnortes) avisiert und zugleich den Widerruf der Fahndungsmaßnahme beantragt hatte (ON 58), beim Bezirksgericht Kufstein dem Beschwerdevorbringen zufolge das Abwesenheitsurteil ohne (schriftliche oder mündliche) Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt.Margret E***** wurde vom Bezirksgericht Kufstein am 9. November 2002 zum AZ 3 U 358/98s wegen der Vergehen des Diebstahls, der Veruntreuung, des Betruges und der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 127, 133, Absatz eins, 146 und 229 Absatz eins, StGB, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Amtsgerichtes München, in Abwesenheit (Paragraph 459, StPO) zu einer (zusätzlichen) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (ON 49). Die bereits am 17. Februar 1997 erfolgte Ausschreibung der Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung blieb ungeachtet dessen aufrecht, dass im Rahmen der Aufenthaltsermittlungen der Wohnort E*****s mit *****, bekannt geworden (ON 42) und an dieser Adresse auch die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung im Rechtshilfeweg durch Hinterlegung bewirkt worden war (ON 47). In der Folge konnte jedoch das Abwesenheitsurteil (samt Rechtsmittelbelehrung) nicht zugestellt werden (ON 51), weshalb das Verfahren am 5. Jänner 1999 gemäß Paragraph 452, Ziffer 2, StPO abgebrochen wurde und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung weiterhin bestehen blieb (ON 53). Am 4. Oktober 2002 wurde Margret E*****, die ihre Vorsprache mit Schriftsatz vom 30. September 2002 (ohne Angabe ihres Wohnortes) avisiert und zugleich den Widerruf der Fahndungsmaßnahme beantragt hatte (ON 58), beim Bezirksgericht Kufstein dem Beschwerdevorbringen zufolge das Abwesenheitsurteil ohne (schriftliche oder mündliche) Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt.
Nachdem das Bezirksgericht Kufstein am 7. Oktober 2002 von der Bezirkshauptmannschaft Gmünd/Paßamt per FAX davon unterrichtet wurde, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnort mit ***** angegeben hatte (ON 60), wurde die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung am selben Tag widerrufen und dementsprechend das dafür vorgesehene Formular Fahn 2 abgefertigt (ON 61, 62).
Mit der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde bringt nun Margret E***** vor, am 7. Oktober 2002 von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr in den Räumen der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt anlässlich der von ihr beantragten Ausstellung des Duplikates ihres Führerscheins zum Zwecke der Aufnahme einer Niederschrift und am 8. Oktober 2002 anlässlich ihrer Ausreise in die Tschechische Republik am Grenzübergang Gmünd - Böhmzeil von Beamten des GPK Gmünd in der Zeit von 19.50 Uhr bis 20.20 Uhr - jeweils im Zusammenhang mit der noch aufrechten Personalfahndung festgehalten bzw am Verlassen des Amtsplatzes gehindert worden zu sein. Darin erblickt sie in Verbindung mit dem angeblich verspäteten Widerruf der Fahndungsmaßnahme eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit, die sie zum Gegenstand ihrer Grundrechtsbeschwerde macht.