Der Rekurs des Klägers ist teilweise gerechtfertigt. Gemäß § 1 Abs 1 StrafregG, BGBl 1968/277 idgF, wird zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt, in das nach § 2 Abs 1 Z 2 leg cit ua auch alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch ausländische Strafgerichte aufzunehmen sind. Nach § 2 Abs 3 StrafregG ist als Verurteilung jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den Gerichten nach der Strafprozeßordnung 1975 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren über eine Person ua eine Strafe verhängt wird. Daß das Urteil des italienischen Strafgerichtes zu Recht in das österreichische Strafregister aufgenommen wurde, ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig. Nach § 8 Abs 1 StrafregG kann jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung in das Strafregister aufgenommen wurde, die Feststellung beantragen, daß die Aufnahme in das Strafregister unzulässig war und daher rückgängig zu machen ist. Unzulässig und demnach rückgängig zu machen ist eine Verurteilung, die in einem der MRK widersprechenden ausländischen Verfahren erfolgte. Gemäß § 6 Abs 3 lit a MRK hat jeder Angeklagte ua das Recht, in möglichst kurzer Zeit in einer für ihn verständlichen Sprache in allein Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Der Mitteilung der Beschuldigung ("accusation") an den Angeklagten muß besonderes Augenmerk geschenkt werden. Eine Anklageschrift spielt im Strafverfahren eine entscheidende Rolle, weil vom Augenblick der Mitteilung an der Angeklagte formell und schriftlich von der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage der wider ihn erhobenen Anschuldigungen Kenntnis erlangt (ÖJZ 1990, 412) und so in die Lage versetzt ist, seine Verteidigung vorzubereiten (Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, Art 6 Rz 122). Der Kläger wurde im italienischen Strafverfahren von der wider ihn erhobenen Anklage nicht verständigt, obwohl er mit seinem eingeschriebenen Schreiben an das italienische Generalkonsulat in Innsbruck vom 18.Februar 1969 um Zustellung der vorläufigen Anklage und Erlaubnis zur Akteneinsicht bzw Aktenabschrift, der von ihm für seine Verteidigung als notwendig bezeichneten Aktenstücke ersuchte. Den italienischen Gerichten war demnach die Anschrift des Klägers bekannt.Der Rekurs des Klägers ist teilweise gerechtfertigt. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StrafregG, BGBl 1968/277 idgF, wird zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt, in das nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit ua auch alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer Staatsbürger durch ausländische Strafgerichte aufzunehmen sind. Nach Paragraph 2, Absatz 3, StrafregG ist als Verurteilung jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den Gerichten nach der Strafprozeßordnung 1975 abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren über eine Person ua eine Strafe verhängt wird. Daß das Urteil des italienischen Strafgerichtes zu Recht in das österreichische Strafregister aufgenommen wurde, ist im Rekursverfahren nicht mehr strittig. Nach Paragraph 8, Absatz eins, StrafregG kann jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung in das Strafregister aufgenommen wurde, die Feststellung beantragen, daß die Aufnahme in das Strafregister unzulässig war und daher rückgängig zu machen ist. Unzulässig und demnach rückgängig zu machen ist eine Verurteilung, die in einem der MRK widersprechenden ausländischen Verfahren erfolgte. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, MRK hat jeder Angeklagte ua das Recht, in möglichst kurzer Zeit in einer für ihn verständlichen Sprache in allein Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden. Der Mitteilung der Beschuldigung ("accusation") an den Angeklagten muß besonderes Augenmerk geschenkt werden. Eine Anklageschrift spielt im Strafverfahren eine entscheidende Rolle, weil vom Augenblick der Mitteilung an der Angeklagte formell und schriftlich von der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage der wider ihn erhobenen Anschuldigungen Kenntnis erlangt (ÖJZ 1990, 412) und so in die Lage versetzt ist, seine Verteidigung vorzubereiten (Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, Artikel 6, Rz 122). Der Kläger wurde im italienischen Strafverfahren von der wider ihn erhobenen Anklage nicht verständigt, obwohl er mit seinem eingeschriebenen Schreiben an das italienische Generalkonsulat in Innsbruck vom 18.Februar 1969 um Zustellung der vorläufigen Anklage und Erlaubnis zur Akteneinsicht bzw Aktenabschrift, der von ihm für seine Verteidigung als notwendig bezeichneten Aktenstücke ersuchte. Den italienischen Gerichten war demnach die Anschrift des Klägers bekannt.
Der Kläger stellte am 23.Februar 1978 bzw 6.März 1978 einen Antrag nach § 8 StrafregG an das nach § 8 Abs 2 StrafregG zuständige BMI; über diesen Antrag entschied das BMI am 22.Februar 1979 und am 24. April 1985 im antragsabweisenden Sinn und erst am 23.April 1986 im antragsstattgebenden Sinn. Die beiden erstgenannten Bescheide wurden durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1982 und 11.Dezember 1985 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Da damit die Rechtswidrigkeit des Organhandelns für das Amtshaftungsgericht bindend feststeht (JBl 1989, 655 ua;Der Kläger stellte am 23.Februar 1978 bzw 6.März 1978 einen Antrag nach Paragraph 8, StrafregG an das nach Paragraph 8, Absatz 2, StrafregG zuständige BMI; über diesen Antrag entschied das BMI am 22.Februar 1979 und am 24. April 1985 im antragsabweisenden Sinn und erst am 23.April 1986 im antragsstattgebenden Sinn. Die beiden erstgenannten Bescheide wurden durch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1982 und 11.Dezember 1985 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Da damit die Rechtswidrigkeit des Organhandelns für das Amtshaftungsgericht bindend feststeht (JBl 1989, 655 ua;
Schragel AHG2, Rz 270), bleibt zu prüfen, ob die Organe des Rechtsträgers schuldhaft handelten, wozu allein das Amtshaftungsgericht berufen ist (NRspr 1988/277; 1 Ob 5/89 ua;
Fasching, Lehrbuch2 Rz 2321). Rechtsträger haften nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 55/36, SZ 53/83, SZ 52/86 ua;Fasching, Lehrbuch2 Rz 2321). Rechtsträger haften nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (SZ 55/36, SZ 53/83, SZ 52/86 ua;
Schragel aaO, Rz 145, 147). Die Abweisung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde besagt noch nichts über mangelndes Verschulden des Organs, weil der Verfassungsgerichtshof nur die Frage der Verfassungswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, nicht aber dessen allenfalls gegen einfache Gesetze verstoßende Gesetzwidrigkeit zu beurteilen hat (Schragel aaO, Rz 270 mwN). Ein Verschulden eines Organs liegt dann nicht vor, wenn seine Entscheidung auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruht (ZVR 1988/15; SZ 59/83; JBl 1985, 171 mwN ua). Die Unvertretbarkeit einer Rechtsansicht und damit das Verschulden des Organes wird nach herrschender Auffassung angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Gesetzeslage oder einer ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung und Darlegung der Gründe abweicht (SZ 60/217; EvBl 1987/179; JBl 1986, 182 uva).
Das Verschulden der Organe des BMI wegen Mißachtung des Ermittlungsauftrages durch den Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung von dessen Erkenntnis vom 29.September 1982 ab dem 1.März 1983 und die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung bis zur Erlassung des vom Kläger beantragten Bescheides wurde bereits von der zweiten Instanz zutreffend bejaht. Dem Standpunkt des Klägers im Rekurs, schon ab seiner Antragstellung am 23.Februar 1978 sei das Verhalten des BMI schuldhaft gewesen, kann nicht beigetreten werden. Daß die Zeit von der Antragstellung bis zur ersten Entscheidung des BMI am 22.Februar 1979 unangemessen lang gewesen wäre, behauptet der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht. Der Umfang der amtswegigen Prüfungspflicht der Behörde (Offizialmaxime) im Verfahren nach § 8 StrafregG ergibt sich aus § 39 Abs 2 AVG. Daß die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, bedeutet, daß sie von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat (VwSlg 1.462 A/1950, 16.498 A/1931 ua), aber auch, daß sie - von gegenteiligen, hier nicht vorliegenden Sonderregelungen abgesehen und unter Berücksichtigung der "Mitwirkungspflicht" der Partei - die Beweislast zu tragen hat. Wenn das BMI bloß in Kenntnis des ausführlich und schlüssig begründeten, ausländischen Strafurteiles implicite davon ausgeht, daß dem Kläger entgegen seinen Behauptungen die Anklageschrift zugestellt worden sei, beruht dies auf keiner, bei pflichtgemäßer Überlegung noch vertretbaren Rechtsauslegung und Rechtsanwendung, weil das Strafurteil dazu nichts enthielt. Gewiß hat das BMI versucht, seinen Bescheid vom 22.Februar 1979 zu begründen. Die Begründung befaßt sich aber in keiner Weise mit dem Antragsvorbringen, soweit die unterlassene Zustellung der Anklageschrift und die dadurch erfolgte Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten gerügt wird, sodaß sie sich im Ergebnis als bloße Scheinbegründung erweist und der Entscheidung den Vorwurf der Unvertretbarkeit nicht nehmen kann. Grundsätzlich setzt die Prüfung der Frage, ob eine Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, die Kenntnis des Prozeßverlaufes und der Information des Angeklagten voraus (Kunst-Petrik aaO, § 8 StrafregG Anm 3 und in der ersten Auflage Korn-Kunst, Strafregistergesetz 1968, § 8 Anm 3) und schon deshalb hätte das BMI entweder weitere zweckentsprechende Erhebungen, etwa durch Vernehmung des Klägers, dessen Anschrift bekannt war und der auch am 27.November 1978 zur Akteneinsicht bei der zuständigen Abteilungsleiterin im BMI vorsprach, über die im einzelnen bezeichneten Vorwürfe durchführen müssen (Ringhofer, Verwaltungsverfahren I, § 39 AVG Anm 2 f). Die vorwerfbare Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften des BMI liegt darin, daß sie den Grundsatz des § 2 Abs 1 StrafregG, wonach Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, die von ausländischen Staaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben, mitgeteilt werden, die Vermutung für sich haben, daß sie in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind und daher grundsätzlich ohne weitere Prüfung ins Strafregister aufzunehmen sind (Kunst-Petrik aaO, § 2 StrafregG Anm 6), ohne weiteres auf das von der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung geprägte Verfahren nach § 8 StrafregG übertrug.Das Verschulden der Organe des BMI wegen Mißachtung des Ermittlungsauftrages durch den Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung von dessen Erkenntnis vom 29.September 1982 ab dem 1.März 1983 und die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung bis zur Erlassung des vom Kläger beantragten Bescheides wurde bereits von der zweiten Instanz zutreffend bejaht. Dem Standpunkt des Klägers im Rekurs, schon ab seiner Antragstellung am 23.Februar 1978 sei das Verhalten des BMI schuldhaft gewesen, kann nicht beigetreten werden. Daß die Zeit von der Antragstellung bis zur ersten Entscheidung des BMI am 22.Februar 1979 unangemessen lang gewesen wäre, behauptet der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht. Der Umfang der amtswegigen Prüfungspflicht der Behörde (Offizialmaxime) im Verfahren nach Paragraph 8, StrafregG ergibt sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG. Daß die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, bedeutet, daß sie von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat (VwSlg 1.462 A/1950, 16.498 A/1931 ua), aber auch, daß sie - von gegenteiligen, hier nicht vorliegenden Sonderregelungen abgesehen und unter Berücksichtigung der "Mitwirkungspflicht" der Partei - die Beweislast zu tragen hat. Wenn das BMI bloß in Kenntnis des ausführlich und schlüssig begründeten, ausländischen Strafurteiles implicite davon ausgeht, daß dem Kläger entgegen seinen Behauptungen die Anklageschrift zugestellt worden sei, beruht dies auf keiner, bei pflichtgemäßer Überlegung noch vertretbaren Rechtsauslegung und Rechtsanwendung, weil das Strafurteil dazu nichts enthielt. Gewiß hat das BMI versucht, seinen Bescheid vom 22.Februar 1979 zu begründen. Die Begründung befaßt sich aber in keiner Weise mit dem Antragsvorbringen, soweit die unterlassene Zustellung der Anklageschrift und die dadurch erfolgte Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten gerügt wird, sodaß sie sich im Ergebnis als bloße Scheinbegründung erweist und der Entscheidung den Vorwurf der Unvertretbarkeit nicht nehmen kann. Grundsätzlich setzt die Prüfung der Frage, ob eine Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, die Kenntnis des Prozeßverlaufes und der Information des Angeklagten voraus (Kunst-Petrik aaO, Paragraph 8, StrafregG Anmerkung 3 und in der ersten Auflage Korn-Kunst, Strafregistergesetz 1968, Paragraph 8, Anmerkung 3) und schon deshalb hätte das BMI entweder weitere zweckentsprechende Erhebungen, etwa durch Vernehmung des Klägers, dessen Anschrift bekannt war und der auch am 27.November 1978 zur Akteneinsicht bei der zuständigen Abteilungsleiterin im BMI vorsprach, über die im einzelnen bezeichneten Vorwürfe durchführen müssen (Ringhofer, Verwaltungsverfahren römisch eins, Paragraph 39, AVG Anmerkung 2 f). Die vorwerfbare Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften des BMI liegt darin, daß sie den Grundsatz des Paragraph 2, Absatz eins, StrafregG, wonach Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, die von ausländischen Staaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben, mitgeteilt werden, die Vermutung für sich haben, daß sie in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind und daher grundsätzlich ohne weitere Prüfung ins Strafregister aufzunehmen sind (Kunst-Petrik aaO, Paragraph 2, StrafregG Anmerkung 6), ohne weiteres auf das von der Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung geprägte Verfahren nach Paragraph 8, StrafregG übertrug.
Der Kläger kann daher für vermögensrechtliche Nachteile ab der ersten rechtswidrig und schuldhaft erfolgten Bescheiderlassung durch das BMI (22.Februar 1979) nach § 1 Abs 1 AHG Schadenersatz begehren. Damit ist das Klagebegehren auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für zukünftige Schäden iS einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung spruchreif. Anders verhält es sich beim Leistungsbegehren. Denn ein Zwischenurteil, daß der Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, setzt voraus, daß dem Kläger auf jeden Fall ein, wenn auch noch so kleiner Teil des Klagsanspruches gebührt (ZVR 1989/132; SZ 47/34, SZ 43/69 ua). In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffenden Behauptungen der Parteien einschließlich der Einwendungen der beklagten Partei zu verweisen. Dazu gehört auch die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden (ZVR 1959/154; Fasching, Das Zwischenurteil über den Grund des Anspruches ÖJZ 1958, 264 ff; derselbe, Lehrbuch2, Rz 1429). An dieser Rechtslage hat sich durch die, mit der WGN 1989 erfolgten Neufassung des § 393 Abs 1 letzter Satz ZPO ("...auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht.") nichts geändert. Nach den Materialien (RV, 888 BlgNR 17. GP, 20) legt die herrschende Rechtsprechung die Bestimmung über das Zwischenurteil so aus, daß in einem solchen der Grund des Anspruchs nur bejaht werden dürfe, wenn feststehe, daß der Anspruch zumindest mit einem Schilling der Höhe nach zu Recht bestehe. Das sei nun in der Regel ohnedies unstrittig, sodaß diese Auslegung kaum zu Schwierigkeiten führe. In manchen Fällen sei es aber strittig, ob nicht beispielsweise der Schaden, der unbestrittenermaßen entstande sei, durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt sei. Für diese Fälle solle durch die Ergänzung des § 393 Abs 1 ZPO klargestellt werden, daß die Entscheidung über den Grund des Anspruches nicht die Klärung des Tilgungseinwandes voraussetze. Angesichts dieser Erwägungen des Gesetzgebers hat es aber bei der bisherigen Rechtsprechung zu verbleiben, daß die Frage der Kausalität als den Anspruchsgrund betreffend vor der Fällung eines Zwischenurteiles gelöst werden muß. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war die - zu Recht erfolgte - Aufnahme der Verurteilung des Klägers durch das Appellationsgericht Florenz in das österreichische Strafregister kausal für die Ablehnung seiner Habilitierung. Ob eine solche Kausalität auch für die Ablehnung der Rückgängigmachung der Eintragung mit Bescheid des BMI vom 22.Februar 1979 anzunehmen ist, stellte das Erstgericht ebensowenig fest wie den Umstand, ob auf diesen rechtswidrig und schuldhaft erlassenen Bescheid die Nichterlangung einer gut dotierten Stellung in Nürnberg zurückzuführen wäre. Aus diesen Erwägungen hat es in Ansehung des Leistungsbegehrens im Ergebnis bei der aufhebenden Entscheidung der zweiten Instanz, die im Tatsachenbereich ergänzende Erhebungen bezüglich des Ursachenzusammenhanges verlangt, zu verbleiben. Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO bzw §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2 ZPO.Der Kläger kann daher für vermögensrechtliche Nachteile ab der ersten rechtswidrig und schuldhaft erfolgten Bescheiderlassung durch das BMI (22.Februar 1979) nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG Schadenersatz begehren. Damit ist das Klagebegehren auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für zukünftige Schäden iS einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung spruchreif. Anders verhält es sich beim Leistungsbegehren. Denn ein Zwischenurteil, daß der Anspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, setzt voraus, daß dem Kläger auf jeden Fall ein, wenn auch noch so kleiner Teil des Klagsanspruches gebührt (ZVR 1989/132; SZ 47/34, SZ 43/69 ua). In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffenden Behauptungen der Parteien einschließlich der Einwendungen der beklagten Partei zu verweisen. Dazu gehört auch die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden (ZVR 1959/154; Fasching, Das Zwischenurteil über den Grund des Anspruches ÖJZ 1958, 264 ff; derselbe, Lehrbuch2, Rz 1429). An dieser Rechtslage hat sich durch die, mit der WGN 1989 erfolgten Neufassung des Paragraph 393, Absatz eins, letzter Satz ZPO ("...auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht.") nichts geändert. Nach den Materialien (RV, 888 BlgNR 17. GP, 20) legt die herrschende Rechtsprechung die Bestimmung über das Zwischenurteil so aus, daß in einem solchen der Grund des Anspruchs nur bejaht werden dürfe, wenn feststehe, daß der Anspruch zumindest mit einem Schilling der Höhe nach zu Recht bestehe. Das sei nun in der Regel ohnedies unstrittig, sodaß diese Auslegung kaum zu Schwierigkeiten führe. In manchen Fällen sei es aber strittig, ob nicht beispielsweise der Schaden, der unbestrittenermaßen entstande sei, durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt sei. Für diese Fälle solle durch die Ergänzung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO klargestellt werden, daß die Entscheidung über den Grund des Anspruches nicht die Klärung des Tilgungseinwandes voraussetze. Angesichts dieser Erwägungen des Gesetzgebers hat es aber bei der bisherigen Rechtsprechung zu verbleiben, daß die Frage der Kausalität als den Anspruchsgrund betreffend vor der Fällung eines Zwischenurteiles gelöst werden muß. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war die - zu Recht erfolgte - Aufnahme der Verurteilung des Klägers durch das Appellationsgericht Florenz in das österreichische Strafregister kausal für die Ablehnung seiner Habilitierung. Ob eine solche Kausalität auch für die Ablehnung der Rückgängigmachung der Eintragung mit Bescheid des BMI vom 22.Februar 1979 anzunehmen ist, stellte das Erstgericht ebensowenig fest wie den Umstand, ob auf diesen rechtswidrig und schuldhaft erlassenen Bescheid die Nichterlangung einer gut dotierten Stellung in Nürnberg zurückzuführen wäre. Aus diesen Erwägungen hat es in Ansehung des Leistungsbegehrens im Ergebnis bei der aufhebenden Entscheidung der zweiten Instanz, die im Tatsachenbereich ergänzende Erhebungen bezüglich des Ursachenzusammenhanges verlangt, zu verbleiben. Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO bzw Paragraphen 392, Absatz 2, 52, Absatz 2, ZPO.