Rechtssatz RS0049771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049771
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Rechtssatz
Der Umfang der amtswegigen Prüfungspflicht der Behörde (Offizialmaxime) ergibt sich aus § 39 Abs 2 AVG. Daß die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, bedeutet, daß sich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat, aber auch, daß sie - von gegenteiligen Sonderregelungen abgesehen und unter Berücksichtigung der "Mitwirkungspflicht" der Partei - die Beweislast zu tragen hat.Der Umfang der amtswegigen Prüfungspflicht der Behörde (Offizialmaxime) ergibt sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG. Daß die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, bedeutet, daß sich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat, aber auch, daß sie - von gegenteiligen Sonderregelungen abgesehen und unter Berücksichtigung der "Mitwirkungspflicht" der Partei - die Beweislast zu tragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049771
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB00008_9000000_001