Rechtssatz RS0087208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087208
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Norm
StRegG §2 Abs1 Z2
StRegG §2 Abs3
Rechtssatz
Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, die von ausländischen Staaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben, mitgeteilt werden, haben die Vermutung für sich, daß sie in einem den Grundsätzen des Art 6 MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind und sind daher grundsätzlich ohne weitere Prüfung ins Strafregister aufzunehmen.Verurteilungen durch ausländische Strafgerichte, die von ausländischen Staaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben, mitgeteilt werden, haben die Vermutung für sich, daß sie in einem den Grundsätzen des Artikel 6, MRK entsprechenden Verfahren ergangen sind und sind daher grundsätzlich ohne weitere Prüfung ins Strafregister aufzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087208
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB00008_9000000_004