Rechtssatz RS0109997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109997
Entscheidungsdatum
04.10.2005
Rechtssatz
Stützt der Kläger den Amtshaftungsanspruch auf die Gesetzwidrigkeit einer Verwaltungsverordnung - hier Erlaß vom 28.2.1990 über den Gehörschutz von Heeresangehörigen beim Scharfschießen mit Feuerwaffen sowie bei Lärmexposition - und läßt sich die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht schon durch einen Auslegungsakt beurteilen, der die vorherige Ermittlung bestimmter - möglicherweise strittiger - Tatumstände nicht voraussetzt, sind jene Tatsachen, die erst Bedenken an der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nahelegen könnten, vom Amtshaftungskläger konkret zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 407/97b
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 407/97b
Veröff: SZ 71/79
- 5 Ob 176/04z
Entscheidungstext OGH 04.10.2005 5 Ob 176/04z
Ähnlich; Beisatz: Hier: § 25 ElWOG, § 66a ElWOG und die Grundsätzeverordnung. (T1); Beisatz: Lässt sich die Gesetzmäßigkeit einer Verordnungnicht schon durch einen Auslegungsakt beurteilen, sondern ist dazu die vorherige Ermittlung bestimmter, auch strittiger Tatumstände notwendig, so ist jener Partei, die sich auf Tatsachen beruft, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nahelegen können, auch die prozessuale Möglichkeit einzuräumen, diese Tatsachen konkret vorzubringen und unter Beweis zu stellen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109997
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_0010OB00407_97B0000_001