Die Revision der beklagten Partei ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig. Sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Unter Wiederholung ihrer Behauptung, dass die im Rechtsverhältnis zwischen ihr und der klagenden Partei anzuwendenden, vom BMWA bzw der Energie-Control-Kommission in Form einer Verordnung festgesetzten Systemnutzungstarife § 25 ElWOG widersprächen und damit gesetzwidrig seien, sowie unter Hinweis darauf, dass die Energie-Control-Kommission ihrem gesetzlichen Streitschlichtungsauftrag nicht nachgekommen sei, beharrt die Revisionswerberin darauf, dass die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Vorfragenentscheidung zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der begehrten Entgelte zuständig seien. Die Beschwerde der beklagten Partei gegen die Schlichtungsentscheidung der Energie-Control-Kommission habe der Verfassungsgerichtshof am 24. 11. 2003 zu B 1171/03 zurückgewiesen. Er habe die Zurückweisung damit begründet, dass bei Streitigkeiten über die Systemnutzungstarife „ausschließlich die ordentlichen Gerichte" berufen seien. In anderen Fällen habe der Verfassungsgerichtshof bereits die Zulässigkeit von Individualanträgen, mit denen Systemnutzungsverordnungen angefochten wurden, mit der Begründung verneint, dass nach Anrufung der Energie-Control-Kommission und nach deren Entscheidung die Anrufung der Gerichte als zumutbarer Rechtsmittelweg hinsichtlich der in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelte „zur Verfügung stehe" (VfGH 26. 6. 2003, G 168/01 ua; V 51/01 ua; 13. 3. 2003, G 351/02 ua).Unter Wiederholung ihrer Behauptung, dass die im Rechtsverhältnis zwischen ihr und der klagenden Partei anzuwendenden, vom BMWA bzw der Energie-Control-Kommission in Form einer Verordnung festgesetzten Systemnutzungstarife Paragraph 25, ElWOG widersprächen und damit gesetzwidrig seien, sowie unter Hinweis darauf, dass die Energie-Control-Kommission ihrem gesetzlichen Streitschlichtungsauftrag nicht nachgekommen sei, beharrt die Revisionswerberin darauf, dass die ordentlichen Gerichte im Rahmen einer Vorfragenentscheidung zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der begehrten Entgelte zuständig seien. Die Beschwerde der beklagten Partei gegen die Schlichtungsentscheidung der Energie-Control-Kommission habe der Verfassungsgerichtshof am 24. 11. 2003 zu B 1171/03 zurückgewiesen. Er habe die Zurückweisung damit begründet, dass bei Streitigkeiten über die Systemnutzungstarife „ausschließlich die ordentlichen Gerichte" berufen seien. In anderen Fällen habe der Verfassungsgerichtshof bereits die Zulässigkeit von Individualanträgen, mit denen Systemnutzungsverordnungen angefochten wurden, mit der Begründung verneint, dass nach Anrufung der Energie-Control-Kommission und nach deren Entscheidung die Anrufung der Gerichte als zumutbarer Rechtsmittelweg hinsichtlich der in Rechnung gestellten Systemdienstleistungsentgelte „zur Verfügung stehe" (VfGH 26. 6. 2003, G 168/01 ua; V 51/01 ua; 13. 3. 2003, G 351/02 ua).
Obliege aber der Rechtsschutz gegen gesetzwidrige Systemnutzungstarifverordnungen den ordentlichen Gerichten, so sei auch deren Prüfungskompetenz unbeschränkt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hätten die Gerichte aufsichtsbehördlich genehmigte AGB oder Entgelte inhaltlich zu überprüfen (4 Ob 50/00g; 3 Ob 246/98t). Systemnutzungstarifverordnungen seien nichts anderes als in Verordnungsform genehmigte Entgelte. Die Vorprüfung einer Aufsichtsbehörde schließe die nachträgliche Prüfung durch ein ordentliches Gericht nicht aus (vgl Koziol/Welser12 I, 123).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hätten die Gerichte aufsichtsbehördlich genehmigte AGB oder Entgelte inhaltlich zu überprüfen (4 Ob 50/00g; 3 Ob 246/98t). Systemnutzungstarifverordnungen seien nichts anderes als in Verordnungsform genehmigte Entgelte. Die Vorprüfung einer Aufsichtsbehörde schließe die nachträgliche Prüfung durch ein ordentliches Gericht nicht aus vergleiche Koziol/Welser12 römisch eins, 123).
Der Beklagten stehe zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunkts keine andere Möglichkeit zur Verfügung, als die Unrechtmäßigkeit der Systemnutzungsverordnungen von einem ordentlichen Gericht (durch Anrufung des VfGH gemäß Art 89 Abs 2 B-VG prüfen zu lassen.Der Beklagten stehe zur Durchsetzung ihres Rechtsstandpunkts keine andere Möglichkeit zur Verfügung, als die Unrechtmäßigkeit der Systemnutzungsverordnungen von einem ordentlichen Gericht (durch Anrufung des VfGH gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG prüfen zu lassen.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dazu ein Beweisverfahren zu führen unzulässig sei, treffe nicht zu. Wenn die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nicht bereits durch einen Auslegungsakt beurteilt werden könne, habe jene Partei, die sich darauf berufe, die Tatsachen konkret zu behaupten und zu beweisen, die Bedenken an der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nahelegen könnten. Das habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 1 Ob 407/97b ausgesprochen und damit den Beweis ermöglicht, den die Beklagte im gegenständlichen Verfahren anstrebe. Durch die beantragten Beweise hätten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung dargelegt werden können.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen müsse daher der beklagten Partei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Gesetzwidrigkeit der Kalkulation der Klägerin nachzuweisen und so ihre Bedenken zu begründen. Dazu könne und müsse der klagenden Partei die Offenlegung ihrer Kalkulation aufgetragen werden. Aus dem Gutachten eines Sachverständigen ergäbe sich dann die Überhöhung der Systemnutzungstarife.
Die klagende Partei hielt dem entgegen, dass den ordentlichen Gerichten zufolge Art 89 Abs 1 B-VG keine Zuständigkeit für die Überprüfung der Gesetzeskonformität von Verordnungen zukomme. Eine solche stehe nur dem Verfassungsgerichtshof zu. Ein Rechtsanspruch der Beklagten, ein Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu beantragen, bestehe nicht. Deshalb seien auch die von ihr beantragten Beweise nicht durchzuführen gewesen. Der Beklagten stehe es allenfalls frei, nach dem beendeten gerichtlichen Verfahren den Verfassungsgerichtshof anzurufen.Die klagende Partei hielt dem entgegen, dass den ordentlichen Gerichten zufolge Artikel 89, Absatz eins, B-VG keine Zuständigkeit für die Überprüfung der Gesetzeskonformität von Verordnungen zukomme. Eine solche stehe nur dem Verfassungsgerichtshof zu. Ein Rechtsanspruch der Beklagten, ein Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu beantragen, bestehe nicht. Deshalb seien auch die von ihr beantragten Beweise nicht durchzuführen gewesen. Der Beklagten stehe es allenfalls frei, nach dem beendeten gerichtlichen Verfahren den Verfassungsgerichtshof anzurufen.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
§ 21 Abs 2 ElWOG normiert iVm § 16 Abs 3 E-RBG (BGBl 121/2000) für alle Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Eine Klage kann allerdings - in sukzessiver Zuständigkeit - erst nach Zustellung des Bescheids der Energie-Control-Kommission im Streitschlichtungsverfahren erhoben werden (vgl 7 Ob 254/03h = SZ 2003/149). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, hat doch die Energie-Control-Kommission über die klagsgegenständlichen Ansprüche im Streitschlichtungsverfahren mit Bescheid vom 22. 7. 2003 erkannt. Den diesen Bescheid bekämpfenden Individualantrag der Beklagten hat der VfGH in seiner Entscheidung vom 24. 11. 2003 VfGH B 1171/03 zurückgewiesen; die klagende Partei hat den ordentlichen Rechtsweg beschritten.Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG normiert in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, E-RBG Bundesgesetzblatt 121 aus 2000,) für alle Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Eine Klage kann allerdings - in sukzessiver Zuständigkeit - erst nach Zustellung des Bescheids der Energie-Control-Kommission im Streitschlichtungsverfahren erhoben werden vergleiche 7 Ob 254/03h = SZ 2003/149). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, hat doch die Energie-Control-Kommission über die klagsgegenständlichen Ansprüche im Streitschlichtungsverfahren mit Bescheid vom 22. 7. 2003 erkannt. Den diesen Bescheid bekämpfenden Individualantrag der Beklagten hat der VfGH in seiner Entscheidung vom 24. 11. 2003 VfGH B 1171/03 zurückgewiesen; die klagende Partei hat den ordentlichen Rechtsweg beschritten.
Die Bestimmung der im gegenständlichen Verfahren von der beklagten Partei hinsichtlich ihrer Gesetzeskonformität in Frage gestellten Systemnutzungstarife des § 25 ElWOG obliegt zufolge der Verfassungsbestimmung des § 16 Abs 1 Z 2 E-RBG seit 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control-Kommission, nunmehr Energie-Control- Kommission, durch Verordnung oder mittels Bescheid (§ 25 Abs 4 ElWOG). Davor war für die Bestimmung der Systemnutzungstarife der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.Die Bestimmung der im gegenständlichen Verfahren von der beklagten Partei hinsichtlich ihrer Gesetzeskonformität in Frage gestellten Systemnutzungstarife des Paragraph 25, ElWOG obliegt zufolge der Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, E-RBG seit 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control-Kommission, nunmehr Energie-Control- Kommission, durch Verordnung oder mittels Bescheid (Paragraph 25, Absatz 4, ElWOG). Davor war für die Bestimmung der Systemnutzungstarife der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.
Zum System und zur Entwicklung des Preisrechts (Näheres bei Raschauer, Die Systemnutzungstarife im Elektrizitätsrecht, wbl 2002, 241 ff):
Seit der Stammfassung des § 25 Abs 3 ElWOG 1998 ordnet das Gesetz an, dass die Systemnutzungstarife dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Systembenutzer zu entsprechen haben (§ 25 Abs 3 ElWOG 1998): Sowohl Endverbraucher als auch Erzeuger sollen zu den Netzkosten beitragen. Das Nähere war in einer Grundsätzeverordnung zu regeln (§ 25 Abs 1 ElWOG 1998). In Bindung an die Vorgaben des Gesetzes und der Grundsätze-VO sollten die Systemnutzungstarife als Festpreise bestimmt werden.Seit der Stammfassung des Paragraph 25, Absatz 3, ElWOG 1998 ordnet das Gesetz an, dass die Systemnutzungstarife dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Systembenutzer zu entsprechen haben (Paragraph 25, Absatz 3, ElWOG 1998): Sowohl Endverbraucher als auch Erzeuger sollen zu den Netzkosten beitragen. Das Nähere war in einer Grundsätzeverordnung zu regeln (Paragraph 25, Absatz eins, ElWOG 1998). In Bindung an die Vorgaben des Gesetzes und der Grundsätze-VO sollten die Systemnutzungstarife als Festpreise bestimmt werden.
IdS statuierte die im BGBl II 1999/51 erlassene Grundsätze-VO in konstitutiver Weise eine Gliederung des Systemnutzungstarifs in einzelne Entgeltskomponenten, die zum Teil von den Erzeugern, zum Teil von den Abnehmern zu entrichten waren. Konkret wurde angeordnet, dass die Entgeltskomponente „Netznutzungsentgelt" von den Verbrauchern und die Entgeltskomponente „Systemdienstleistungsentgelt" von den Betreibern entrichtet werden sollten.
Aufgrund dieser Regelungen wurden zunächst zwei Systemnutzungstarif-Verordnungen erlassen, und zwar die Systemnutzungstarif-VO BMWA Zl 551.352/96-VIII/1/99 (SNTVO I) vom 18. 2. 1999 und am 23. 9. 1999 die Systemnutzungstarif-VO BMWA Zl 551.352/140-VIII/1/99 (SNTVO II).Aufgrund dieser Regelungen wurden zunächst zwei Systemnutzungstarif-Verordnungen erlassen, und zwar die Systemnutzungstarif-VO BMWA Zl 551.352/96-VIII/1/99 (SNTVO römisch eins) vom 18. 2. 1999 und am 23. 9. 1999 die Systemnutzungstarif-VO BMWA Zl 551.352/140-VIII/1/99 (SNTVO römisch zwei).
Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000 hob der VfGH die §§ 25 und 34 ElWOG 1998 und die auf deren Basis erlassene Grundsätze-VO BGBl II Nr 51/1999 auf (ZfVB 2001/1533 = G 45, 46/00-8; V 31, 32/00-8). Die Grundsätze für die Bestimmung der Systemnutzungstarife hätten bereits im Gesetz normiert werden müssen.Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000 hob der VfGH die Paragraphen 25, und 34 ElWOG 1998 und die auf deren Basis erlassene Grundsätze-VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 51 aus 1999, auf (ZfVB 2001/1533 = G 45, 46/00-8; V 31, 32/00-8). Die Grundsätze für die Bestimmung der Systemnutzungstarife hätten bereits im Gesetz normiert werden müssen.
Am 2. Dezember 2000 trat in wesentlichen Teilen das ElWOG 2000 in Kraft. Es statuierte in der Neuffassung des § 25 neue gesetzliche Grundlagen für Systemnutzungstarife. Gleichzeitig ordnete es in der Übergangsbestimmung des § 66a Abs 6 an, dass bestimmte preisrechtliche Verordnungen bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete als Bundesgesetz in Geltung bleiben. Raschauer (Staatliche Preisbestimmung im Energierecht, Vertrag vom 17. 10. 2002 Universität Linz, dargestellt in Schanda, Energierecht³, 68 ff [70]) geht davon aus, dass damit auch die Grundsätze-VO als Bundesgesetz übergeleitet wurde. Inwieweit dieser in der Folge durch die „Neuregelung der Sachgebiete" derogiert wurde, sei unklar. Sicher sei nur der 2. Abschnitt der Grundsätze-VO außer Kraft getreten.Am 2. Dezember 2000 trat in wesentlichen Teilen das ElWOG 2000 in Kraft. Es statuierte in der Neuffassung des Paragraph 25, neue gesetzliche Grundlagen für Systemnutzungstarife. Gleichzeitig ordnete es in der Übergangsbestimmung des Paragraph 66 a, Absatz 6, an, dass bestimmte preisrechtliche Verordnungen bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete als Bundesgesetz in Geltung bleiben. Raschauer (Staatliche Preisbestimmung im Energierecht, Vertrag vom 17. 10. 2002 Universität Linz, dargestellt in Schanda, Energierecht³, 68 ff [70]) geht davon aus, dass damit auch die Grundsätze-VO als Bundesgesetz übergeleitet wurde. Inwieweit dieser in der Folge durch die „Neuregelung der Sachgebiete" derogiert wurde, sei unklar. Sicher sei nur der 2. Abschnitt der Grundsätze-VO außer Kraft getreten.
Ab dem 1. Jänner 2001 stand die Systemnutzungstarif-Verordnung BMWA Zl 551.360/26-VIII/1/00 (idF als SNTVO III bezeichnet) in Geltung. Sie basiert auf den §§ 25 und 66a Abs 2 ElWOG 1998 idF 2000 sowie - zumindest teilweise - auf der Grundsätze-VO BGBl II 1999/51.Ab dem 1. Jänner 2001 stand die Systemnutzungstarif-Verordnung BMWA Zl 551.360/26-VIII/1/00 in der Fassung als SNTVO römisch drei bezeichnet) in Geltung. Sie basiert auf den Paragraphen 25, und 66a Absatz 2, ElWOG 1998 in der Fassung 2000, sowie - zumindest teilweise - auf der Grundsätze-VO BGBl II 1999/51.
Die SNTVO III wurde in der Folge durch zwei Verordnungen des BMWA und zwei Verordnungen der Elektrizitäts-Control Kommission novelliert. Soweit hier maßgebend, sind dies die VO des BMWA Zl 551.360/22-VIII/1/01 sowie ab dem 1. 1. 2002 die VO der Elektrizitäts-Control Kommission Zl K SNT 01/01, K SNT 03/01, K SNT 08/01, K SNT 17/01 (siehe Raschauer aaO; dazu auch Schanda, Energierecht³, aaO).Die SNTVO römisch drei wurde in der Folge durch zwei Verordnungen des BMWA und zwei Verordnungen der Elektrizitäts-Control Kommission novelliert. Soweit hier maßgebend, sind dies die VO des BMWA Zl 551.360/22-VIII/1/01 sowie ab dem 1. 1. 2002 die VO der Elektrizitäts-Control Kommission Zl K SNT 01/01, K SNT 03/01, K SNT 08/01, K SNT 17/01 (siehe Raschauer aaO; dazu auch Schanda, Energierecht³, aaO).
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. 10. 2004, G 67/04, ist § 25 ElWOG als Grundsatznorm für die Festlegung der Systemnutzungstarife ausreichend determiniert. Auch die SNT-VO 2003, die auf dieser Bestimmung beruht, ist nach dem Erkenntnis des VfGH vom 14. 12. 2004, V 35/04, gesetz- und verfassungskonform (dazu kritisch: Rabl/Hauenschild; Finale Determination und Sachlichkeit im Energiepreisrecht, ecolex 2005, 254).Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16. 10. 2004, G 67/04, ist Paragraph 25, ElWOG als Grundsatznorm für die Festlegung der Systemnutzungstarife ausreichend determiniert. Auch die SNT-VO 2003, die auf dieser Bestimmung beruht, ist nach dem Erkenntnis des VfGH vom 14. 12. 2004, V 35/04, gesetz- und verfassungskonform (dazu kritisch: Rabl/Hauenschild; Finale Determination und Sachlichkeit im Energiepreisrecht, ecolex 2005, 254).
§ 66a Abs 6 ElWOG idF des BGBl I Nr 121/2000 lautet: (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) „Die aufgrund preisrechtlicher Regelung vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl I Nr 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control-Kommission, als Bundesgesetz in Geltung."Paragraph 66 a, Absatz 6, ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2000, lautet: (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) „Die aufgrund preisrechtlicher Regelung vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 121 aus 2000, erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control-Kommission, als Bundesgesetz in Geltung."
Diese Gesetzesbestimmung bereitet Auslegungsschwierigkeiten. Der erkennende Senat schließt sich der von Raschauer vertretenen Ansicht über die - zumindest teilweise - Weitergeltung der Systemnutzungstarif-Grundsätze VO für die hier relevante SNTVO III sowie die darauf basierenden Systemnutzungstarifverordnungen an (vgl Raschauer, aaO; Schanda, aaO; vgl auch VfGH 8. 3. 2004, G 7/03; VfGH 16. 10. 2004, G 67/04). Um gesetzmäßig zu sein, muss also eine verordnete Preisfestsetzung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nur mit den Bestimmungen der §§ 25 und 66a Abs 6 ElWOG 2000 in Einklang stehen, sondern auch mit der als Gesetz weiter geltenden Grundsätzeverordnung.Diese Gesetzesbestimmung bereitet Auslegungsschwierigkeiten. Der erkennende Senat schließt sich der von Raschauer vertretenen Ansicht über die - zumindest teilweise - Weitergeltung der Systemnutzungstarif-Grundsätze VO für die hier relevante SNTVO römisch drei sowie die darauf basierenden Systemnutzungstarifverordnungen an vergleiche Raschauer, aaO; Schanda, aaO; vergleiche auch VfGH 8. 3. 2004, G 7/03; VfGH 16. 10. 2004, G 67/04). Um gesetzmäßig zu sein, muss also eine verordnete Preisfestsetzung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nur mit den Bestimmungen der Paragraphen 25 und 66 a Absatz 6, ElWOG 2000 in Einklang stehen, sondern auch mit der als Gesetz weiter geltenden Grundsätzeverordnung.
Diese legte bestimmte Entgeltskategorien für die Inanspruchnahme des österreichischen Elektrizitätsnetzes fest (§ 3), und zwar das in § 4 näher definierte Netznutzungsentgelt, das Netzverlustentgelt (§ 5), das Systemdienstleistungsentgelt (§ 6), das Netzzutrittsentgelt (§ 7), das Netzbereitstellungsentgelt (§ 8), das Entgelt für Meßleistungen (§ 9) und das Entgelt für die Ausgleichsversorgung (§ 10). Von entscheidender Bedeutung ist im hier zu beurteilenden Fall der dritte Teil der Grundsätzeverordnung über die Kostenverrechnung (§§ 11 ff). Diese hat im Wesentlichen den Grundsätzen der Kostendeckung (Kostenwahrheit), der Abgrenzung von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten sowie der verursachungsgerechten Kostenzuordnung zu folgen. Der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EB-RL) folgend ist in diesem Zusammenhang auch die rechnerische Entflechtung von Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- und sonstigen Aktivitäten der Erzeuger mit dem Kontrollinstrument besonderer Rechnungslegungsvorschriften vorgesehen. Die von der beklagten Partei (ua) behauptete Verletzung des Gebots, die Kosten für die Stromlieferung und den Netzzugang strikt zu trennen, ist also nach dieser Rechtslage sehr wohl entscheidungsrelevant.Diese legte bestimmte Entgeltskategorien für die Inanspruchnahme des österreichischen Elektrizitätsnetzes fest (Paragraph 3,), und zwar das in Paragraph 4, näher definierte Netznutzungsentgelt, das Netzverlustentgelt (Paragraph 5,), das Systemdienstleistungsentgelt (Paragraph 6,), das Netzzutrittsentgelt (Paragraph 7,), das Netzbereitstellungsentgelt (Paragraph 8,), das Entgelt für Meßleistungen (Paragraph 9,) und das Entgelt für die Ausgleichsversorgung (Paragraph 10,). Von entscheidender Bedeutung ist im hier zu beurteilenden Fall der dritte Teil der Grundsätzeverordnung über die Kostenverrechnung (Paragraphen 11, ff). Diese hat im Wesentlichen den Grundsätzen der Kostendeckung (Kostenwahrheit), der Abgrenzung von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten sowie der verursachungsgerechten Kostenzuordnung zu folgen. Der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EB-RL) folgend ist in diesem Zusammenhang auch die rechnerische Entflechtung von Erzeugungs-, Übertragungs-, Verteilungs- und sonstigen Aktivitäten der Erzeuger mit dem Kontrollinstrument besonderer Rechnungslegungsvorschriften vorgesehen. Die von der beklagten Partei (ua) behauptete Verletzung des Gebots, die Kosten für die Stromlieferung und den Netzzugang strikt zu trennen, ist also nach dieser Rechtslage sehr wohl entscheidungsrelevant.
Selbst wenn man den Standpunkt vertritt, seit der SNTVO III sei nicht mehr die Grundsätzeverordnung für die Berechnung des Netznutzungsentgelts, sondern allein das ElWOG 2000 (insbesondere dessen § 25) maßgeblich, ergibt sich hinsichtlich des sogenannten „unbundling"-Gebots nichts anderes. Nach § 25 Abs 2 ElWOG ist für die Bemessung des Netznutzungsentgelts vom Gebot der Kostenorientiertheit und der Kostenwahrheit auszugehen. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen. Darüber hinaus sind die im dritten Teil des ElWOG enthaltenen Grundsätze der Bildung eines Systemnutzungstarifs für Verbraucher sowie die §§ 4 und 5 ElWOG zu beachten. Des weiteren setzt der zweite Teil des ElWOG, überschrieben mit „Rechnungslegung, Innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen", die Anliegen der Elektrizititätsbinnemarkt-Richtlinie (EB-RL) nach Entflechtung und Transparenz der Aktivitäten von Elektrizitätsunternehmen um. Es soll damit verhindert werden, dass Elektrizitätsunternehmen ihre eigene Stromerzeugung bevorzugen (quersubventionieren); gleichzeitig soll eine Grundlage für die Ermittlung des Systemnutzungsentgelts geschaffen werden (vgl Pauger/Pichler aaO, 73).Selbst wenn man den Standpunkt vertritt, seit der SNTVO römisch drei sei nicht mehr die Grundsätzeverordnung für die Berechnung des Netznutzungsentgelts, sondern allein das ElWOG 2000 (insbesondere dessen Paragraph 25,) maßgeblich, ergibt sich hinsichtlich des sogenannten „unbundling"-Gebots nichts anderes. Nach Paragraph 25, Absatz 2, ElWOG ist für die Bemessung des Netznutzungsentgelts vom Gebot der Kostenorientiertheit und der Kostenwahrheit auszugehen. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätzen aller Netzbetreiber zu ermöglichen. Darüber hinaus sind die im dritten Teil des ElWOG enthaltenen Grundsätze der Bildung eines Systemnutzungstarifs für Verbraucher sowie die Paragraphen 4 und 5 ElWOG zu beachten. Des weiteren setzt der zweite Teil des ElWOG, überschrieben mit „Rechnungslegung, Innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen", die Anliegen der Elektrizititätsbinnemarkt-Richtlinie (EB-RL) nach Entflechtung und Transparenz der Aktivitäten von Elektrizitätsunternehmen um. Es soll damit verhindert werden, dass Elektrizitätsunternehmen ihre eigene Stromerzeugung bevorzugen (quersubventionieren); gleichzeitig soll eine Grundlage für die Ermittlung des Systemnutzungsentgelts geschaffen werden vergleiche Pauger/Pichler aaO, 73).
Diese Entflechtungsvorschriften verpflichten ganz grundsätzlich zum „unbundling". Das bedeutet, dass für die einzelne Geschäftsbereiche wie Erzeugung/Handel, Übertragung, Verteilung und Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs zumindest eigene Rechnungskreise einzurichten sind. Mindesterfordernisse sind getrennte Abrechnungen und Buchführungen der Geschäftsbereiche (Art 14 Abs 3 EB-RL).Diese Entflechtungsvorschriften verpflichten ganz grundsätzlich zum „unbundling". Das bedeutet, dass für die einzelne Geschäftsbereiche wie Erzeugung/Handel, Übertragung, Verteilung und Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs zumindest eigene Rechnungskreise einzurichten sind. Mindesterfordernisse sind getrennte Abrechnungen und Buchführungen der Geschäftsbereiche (Artikel 14, Absatz 3, EB-RL).
Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Kostenermittlung darauf zu legen, dass sie so wie die Verwendung der Daten und Informationen, welche die Grundlage für die Tariffestsetzung bilden, nach transparenten und objektiven Kriterien zu geschehen hat (vgl VfGH G 67/04).Besondere Aufmerksamkeit ist bei der Kostenermittlung darauf zu legen, dass sie so wie die Verwendung der Daten und Informationen, welche die Grundlage für die Tariffestsetzung bilden, nach transparenten und objektiven Kriterien zu geschehen hat vergleiche VfGH G 67/04).
Auch unter Zugrundelegung dieser Ansätze ist der von der Beklagten erhobene - bisher noch ungeprüfte - Vorwurf, die Klägerin habe sich bei Erstellung der Grundlagen für die Kalkulation der Tarife nicht an die zwingende Trennung der Kosten für Stromlieferung und Netzzugang gehalten (etwa Stromerzeugungs- bzw Stromhandelskosten den Netzkosten zugeordnet), weshalb die auf dieser Kalkulation basierende Verordnung der Energie-Control-Kommission gesetzwidrig sei, sehr wohl rechtserheblich und überprüfungsbedürftig. Gleiches gilt für die Ausführungen, dass keine Trennung der Kundenberatungskosten nach ihrer Verursachung erfolgt sei, sondern diese einseitig den Netzkosten zugerechnet worden seien, und dass Kosten für die Werbung zu Unrecht den Netzkosten zugeordnet worden seien.
Dass vor Erlassung der Verordnung über die Höhe der Systemnutzungstarife ein bestimmtes Ermittlungsverfahren, wie es § 55 ElWOG regelt, stattzufinden hat, ist beim Argument der Beklagten den Nachweis ihrer Prozessbehauptungen zu versagen.Dass vor Erlassung der Verordnung über die Höhe der Systemnutzungstarife ein bestimmtes Ermittlungsverfahren, wie es Paragraph 55, ElWOG regelt, stattzufinden hat, ist beim Argument der Beklagten den Nachweis ihrer Prozessbehauptungen zu versagen.
Der VfGH hat mehrfach aus Anlass der Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des ElWOG sowie Teilen der Systemnutzungstarif-Verordnungen ausgesprochen, dass dem Endverbraucher kein anderer Weg zum Verfassungsgerichtshof zur Verfügung steht als jener über einen Zivilprozess, in dem Normbedenken gegen die im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden können (vgl etwa G 168/01 ua, V 51/01 ua; VfSlg 14.355/1995). So wurde auch die Individualbeschwerde der Beklagten gegen den bezeichneten Bescheid der Energie-Control-Kommission wegen der Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes zurückgewiesen (vgl VfGH 24. 11. 2003, B 1171/03).Der VfGH hat mehrfach aus Anlass der Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des ElWOG sowie Teilen der Systemnutzungstarif-Verordnungen ausgesprochen, dass dem Endverbraucher kein anderer Weg zum Verfassungsgerichtshof zur Verfügung steht als jener über einen Zivilprozess, in dem Normbedenken gegen die im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden können vergleiche etwa G 168/01 ua, V 51/01 ua; VfSlg 14.355 aus 1995,). So wurde auch die Individualbeschwerde der Beklagten gegen den bezeichneten Bescheid der Energie-Control-Kommission wegen der Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes zurückgewiesen vergleiche , VfGH 24. 11. 2003, B 1171/03).
Nun trifft ein Gericht nicht schon dann, wenn eine Partei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes äußert, die Verpflichtung zur Antragstellung an den VfGH (RIS-Justiz RS0053638). Es hat allerdings als Vorfrage das Vorliegen relevanter Gründe für eine Normprüfung selbständig zu beurteilen. Lässt sich die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung - wie im vorliegenden Fall - nicht schon durch einen Auslegungsakt beurteilen, sondern ist dazu die vorherige Ermittlung bestimmter, auch strittiger Tatumstände notwendig, so ist jener Partei, die sich auf Tatsachen beruft, die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nahelegen können, auch die prozessuale Möglichkeit einzuräumen, diese Tatsachen konkret vorzubringen und unter Beweis zu stellen (SZ 71/79).
Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst die klagende Partei aufzufordern sein, zu den Tatsachenbehauptungen der Beklagten Stellung zu beziehen. Bleiben diese danach strittig, wird der Beklagten die Möglichkeit zum Nachweis ihres Vorbringens durch geeignete Beweismittel einzuräumen sein. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Bedenken, der klagenden Partei die Vorlage jener Urkunden aufzutragen, zu deren Veröffentlichung sie im Rahmen der in § 8 ElWOG geregelten Rechnungslegung ohnedies verpflichtet ist. Eine Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung von Auskünften gegenüber dem Gericht ergibt sich insbesondere aus § 10 ElWOG. Zwar wird die Meinung vertreten, dass Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 10 ElWOG nur so weit reichen, als einer Aufsichtsbehörde auch Aufsichtsaufgaben übertragen sind (vgl Pauger/Pichler aaO Rz 5 zu § 10 ElWOG), doch lässt der letzte Satz des § 10 ElWOG eine solche einschränkende Auslegung nicht zu. Wenn Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung (oder Vorbereitung der Klärung) entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind, besteht eine solche Auskunftspflicht sogar ohne konkreten Anlassfall. Umso eher ist eine Auskunftspflicht bzw das damit korrespondierende Einsichtsrecht in einem zwischen dem Elektrizitätsunternehmen und einem Endverbraucher anhängigen gerichtlichen Verfahren zu bejahen. Der klagenden Partei kann daher auch die Vorlage der Kalkulationsunterlagen, die sie im Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife nach § 55 ElWOG eingebracht hat, aufgetragen werden.Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst die klagende Partei aufzufordern sein, zu den Tatsachenbehauptungen der Beklagten Stellung zu beziehen. Bleiben diese danach strittig, wird der Beklagten die Möglichkeit zum Nachweis ihres Vorbringens durch geeignete Beweismittel einzuräumen sein. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine Bedenken, der klagenden Partei die Vorlage jener Urkunden aufzutragen, zu deren Veröffentlichung sie im Rahmen der in Paragraph 8, ElWOG geregelten Rechnungslegung ohnedies verpflichtet ist. Eine Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung von Auskünften gegenüber dem Gericht ergibt sich insbesondere aus Paragraph 10, ElWOG. Zwar wird die Meinung vertreten, dass Auskunfts- und Einsichtsrechte nach Paragraph 10, ElWOG nur so weit reichen, als einer Aufsichtsbehörde auch Aufsichtsaufgaben übertragen sind vergleiche Pauger/Pichler aaO Rz 5 zu Paragraph 10, ElWOG), doch lässt der letzte Satz des Paragraph 10, ElWOG eine solche einschränkende Auslegung nicht zu. Wenn Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung (oder Vorbereitung der Klärung) entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind, besteht eine solche Auskunftspflicht sogar ohne konkreten Anlassfall. Umso eher ist eine Auskunftspflicht bzw das damit korrespondierende Einsichtsrecht in einem zwischen dem Elektrizitätsunternehmen und einem Endverbraucher anhängigen gerichtlichen Verfahren zu bejahen. Der klagenden Partei kann daher auch die Vorlage der Kalkulationsunterlagen, die sie im Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife nach Paragraph 55, ElWOG eingebracht hat, aufgetragen werden.
Allenfalls wird - eine entsprechende Antragstellung und Kostenbevorschussung durch den Beklagten vorausgesetzt - die Beiziehung eines Sachverständigen unumgänglich sein.
Erst aufgrund derart ermittelter Tatumstände wird sich beurteilen lassen, ob begründete Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der maßgeblichen Verordnungen bestehen, die ein Vorgehen nach Art 89 Abs 1 B-VG rechtfertigen.Erst aufgrund derart ermittelter Tatumstände wird sich beurteilen lassen, ob begründete Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der maßgeblichen Verordnungen bestehen, die ein Vorgehen nach Artikel 89, Absatz eins, B-VG rechtfertigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.