Die Revision ist zulässig, weil die in der Revision angeschnittene Frage, ob die gerichtliche Kontrolle aufsichtsbehördlich genehmigter Allgemeiner Geschäftsbedingungen eingeschränkt ist, - entgegen der Behauptung des klagenden Vereins in der Revisionsbeantwortung, die nicht näher belegt ist - bisher vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich weder zu § 28 KSchG noch zu § 864a und § 879 Abs 3 ABGB entschieden wurde. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die in der Revision angeschnittene Frage, ob die gerichtliche Kontrolle aufsichtsbehördlich genehmigter Allgemeiner Geschäftsbedingungen eingeschränkt ist, - entgegen der Behauptung des klagenden Vereins in der Revisionsbeantwortung, die nicht näher belegt ist - bisher vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich weder zu Paragraph 28, KSchG noch zu Paragraph 864 a und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB entschieden wurde. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist zunächst, daß das Berufungsgericht in der Besetzung nach § 8 Abs 2 JN, also mit einem fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand, entschieden hat. Dies widerspricht § 30 Abs 2 KSchG, wonach auf Verbandsklagen nach § 28 dieses Gesetzes wie die vorliegende ua § 8 Abs 2 JN nicht anzuwenden ist. Daraus geht unzweifelhaft hervor, daß über derartige Verbandsklagen in zweiter Instanz ein aus drei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden hat. Dies ist auch in der Lehre, die diese Bestimmung zum Teil kritisiert, unstrittig (Krejci, KSchG Rz 28 zu §§ 28 bis 30; derselbe in Rummel**2 Rz 28 zu §§ 28 bis 30; Jelinek in Krejci, HdB zum KSchG 855; V. Steininger in Krejci/Schilcher/Steininger, KSchG 79; Deixler-Hübner, Konsumentenschutz**2 Rz 130; Apathy in Schwimann**2 Rz 12 zu § 30 KSchG). Allerdings hat den dadurch verwirklichten Nichtigkeitsgrund (§ 477 Abs 1 Z 2 iVm § 503 Abs 1 Z 1 ZPO) keine der Parteien im Revisionsverfahren geltend gemacht. Es handelt sich dabei aber um einen sogenannten "relativen" Nichtigkeitsgrund (Fasching, LB**2 Rz 1755; Kodek in Rechberger Rz 2 zu § 477 und Rechberger aaO Rz 17 zu §§ 260, 261 ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat nun schon mehrfach ausgesprochen, daß der in einer unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichtes gelegene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann als geheilt angesehen werden kann, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden ist (SSV-NF 1/31 und weitere E zu RIS-Justiz RS0040259). So wurde etwa auch in SZ 63/24 und EvBl 1993/131 die Verletzung der Geschäftsverteilung als relativer Nichtigkeitsgrund gewertet. Die Folge der mangelnden Heilung ist allerdings, wie zu EvBl 1993/113 zutreffend ausgeführt wird, lediglich, daß dann, wenn - wie etwa im Rekursverfahren - eine Rüge nicht möglich war, die Parteien die Entscheidung durch einen nach der Geschäftsverteilung nicht zuständigen Senat im Verfahren zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof als Nichtigkeitsgrund ausdrücklich geltend machen können. Ebenso führt Rechberger (aaO Rz 17 zu §§ 260, 261 ZPO) zutreffend aus, daß eine unrichtige Besetzung des Berufungssenates dann, wenn kein mündliches Berufungsverfahren stattgefunden hat und die Parteien keine Gelegenheit hatten, den Besetzungsmangel zu rügen, zwar Nichtigkeit begründet, daß diese aber ohne Geltendmachung in der Revision nicht wahrgenommen werden kann.Vorauszuschicken ist zunächst, daß das Berufungsgericht in der Besetzung nach Paragraph 8, Absatz 2, JN, also mit einem fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand, entschieden hat. Dies widerspricht Paragraph 30, Absatz 2, KSchG, wonach auf Verbandsklagen nach Paragraph 28, dieses Gesetzes wie die vorliegende ua Paragraph 8, Absatz 2, JN nicht anzuwenden ist. Daraus geht unzweifelhaft hervor, daß über derartige Verbandsklagen in zweiter Instanz ein aus drei Berufsrichtern zusammengesetzter Senat zu entscheiden hat. Dies ist auch in der Lehre, die diese Bestimmung zum Teil kritisiert, unstrittig (Krejci, KSchG Rz 28 zu Paragraphen 28 bis 30; derselbe in Rummel**2 Rz 28 zu Paragraphen 28 bis 30; Jelinek in Krejci, HdB zum KSchG 855; römisch fünf. Steininger in Krejci/Schilcher/Steininger, KSchG 79; Deixler-Hübner, Konsumentenschutz**2 Rz 130; Apathy in Schwimann**2 Rz 12 zu Paragraph 30, KSchG). Allerdings hat den dadurch verwirklichten Nichtigkeitsgrund (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) keine der Parteien im Revisionsverfahren geltend gemacht. Es handelt sich dabei aber um einen sogenannten "relativen" Nichtigkeitsgrund (Fasching, LB**2 Rz 1755; Kodek in Rechberger Rz 2 zu Paragraph 477 und Rechberger aaO Rz 17 zu Paragraphen 260, 261, ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat nun schon mehrfach ausgesprochen, daß der in einer unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichtes gelegene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur dann als geheilt angesehen werden kann, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden ist (SSV-NF 1/31 und weitere E zu RIS-Justiz RS0040259). So wurde etwa auch in SZ 63/24 und EvBl 1993/131 die Verletzung der Geschäftsverteilung als relativer Nichtigkeitsgrund gewertet. Die Folge der mangelnden Heilung ist allerdings, wie zu EvBl 1993/113 zutreffend ausgeführt wird, lediglich, daß dann, wenn - wie etwa im Rekursverfahren - eine Rüge nicht möglich war, die Parteien die Entscheidung durch einen nach der Geschäftsverteilung nicht zuständigen Senat im Verfahren zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof als Nichtigkeitsgrund ausdrücklich geltend machen können. Ebenso führt Rechberger (aaO Rz 17 zu Paragraphen 260, 261, ZPO) zutreffend aus, daß eine unrichtige Besetzung des Berufungssenates dann, wenn kein mündliches Berufungsverfahren stattgefunden hat und die Parteien keine Gelegenheit hatten, den Besetzungsmangel zu rügen, zwar Nichtigkeit begründet, daß diese aber ohne Geltendmachung in der Revision nicht wahrgenommen werden kann.
Der erkennende Senat vermag sich der gegenteiligen, einen Verstoß gegen § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG betreffenden Entscheidung 10 ObS 283/98k und den darin zitierten Autoren jedenfalls für Verfahren, auf die § 37 ASGG nicht anzuwenden ist, nicht anzuschließen. Kuderna (ASGG, Erl 4 zu § 37) gründet seine Ansicht, daß die Unterlassung der Geltendmachung der Nichtigkeit in der Berufung durch einen qualifizierten Vertreter im Sinne des ASGG nicht etwa zu einer Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung führe, darauf, daß es für die Vertretung durch eine qualifizierte Person auf den Zeitpunkt des Verstoßes ankomme. Derartige Erwägungen haben in Verfahren nach der ZPO, insbesondere in einem Anwaltsprozeß wie dem vorliegenden, keine Relevanz. Die in der angeführten Entscheidung ebenfalls zitierte Meinung von Feitzinger/Tades (ASGG**2 Anm 4 zu § 37) setzt sich mit der übrigen Lehre und Rechtsprechung nicht auseinander. Piska (Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 305 ff) begründet ausführlich, weshalb § 260 Abs 4 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist und in diesem der dort verwendete Begriff "mündliche Streitverhandlung" durch "Berufungsverhandlung" zu ersetzen ist. Auch er führt aus, daß der Nichtigkeitsgrund von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden kann, sobald beide Parteien des Berufungsverfahrens (durch Einlassung in die mündliche Berufungsverhandlung) präkludiert seien. Seine weiteren Ausführungen, daß dann, wenn keine Berufungsverhandlung stattfindet, eine Präklusion nach § 260 Abs 4 ZPO ausgeschlossen sei und der Nichtigkeitsgrund daher in einer allfälligen Revision geltend gemacht werden könne, lassen nicht eindeutig erkennen, ob der Oberste Gerichtshof seiner Ansicht nach mangels mündlicher Berufungsverhandlung den Besetzungsmangel von Amts wegen anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels aufgreifen könne.Der erkennende Senat vermag sich der gegenteiligen, einen Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG betreffenden Entscheidung 10 ObS 283/98k und den darin zitierten Autoren jedenfalls für Verfahren, auf die Paragraph 37, ASGG nicht anzuwenden ist, nicht anzuschließen. Kuderna (ASGG, Erl 4 zu Paragraph 37,) gründet seine Ansicht, daß die Unterlassung der Geltendmachung der Nichtigkeit in der Berufung durch einen qualifizierten Vertreter im Sinne des ASGG nicht etwa zu einer Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung führe, darauf, daß es für die Vertretung durch eine qualifizierte Person auf den Zeitpunkt des Verstoßes ankomme. Derartige Erwägungen haben in Verfahren nach der ZPO, insbesondere in einem Anwaltsprozeß wie dem vorliegenden, keine Relevanz. Die in der angeführten Entscheidung ebenfalls zitierte Meinung von Feitzinger/Tades (ASGG**2 Anmerkung 4 zu Paragraph 37,) setzt sich mit der übrigen Lehre und Rechtsprechung nicht auseinander. Piska (Das Prinzip der festen Geschäftsverteilung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 305 ff) begründet ausführlich, weshalb Paragraph 260, Absatz 4, ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist und in diesem der dort verwendete Begriff "mündliche Streitverhandlung" durch "Berufungsverhandlung" zu ersetzen ist. Auch er führt aus, daß der Nichtigkeitsgrund von Amts wegen nicht mehr aufgegriffen werden kann, sobald beide Parteien des Berufungsverfahrens (durch Einlassung in die mündliche Berufungsverhandlung) präkludiert seien. Seine weiteren Ausführungen, daß dann, wenn keine Berufungsverhandlung stattfindet, eine Präklusion nach Paragraph 260, Absatz 4, ZPO ausgeschlossen sei und der Nichtigkeitsgrund daher in einer allfälligen Revision geltend gemacht werden könne, lassen nicht eindeutig erkennen, ob der Oberste Gerichtshof seiner Ansicht nach mangels mündlicher Berufungsverhandlung den Besetzungsmangel von Amts wegen anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels aufgreifen könne.
Wie (ua) auch aus der Regierungsvorlage zum ASGG (zitiert bei Feitzinger/Tades aaO Anm 1) hervorgeht, war es bereits eines der wesentlichsten Anliegen der ZVN 1983, prozessuale Streitigkeiten über die Zuständigkeiten und die Gerichtsbesetzung zurückzudrängen, vor allem zu verhindern, daß großer Prozeßaufwand vernichtet und viel Zeit verloren wird; deshalb sehe § 260 Abs 4 ZPO die Heilung aller Verstöße gegen die Besetzungsvorschriften der §§ 7 bis 8 JN vor. Diese Erwägungen müssen richtigerweise dazu führen, die Heilungsvorschrift des § 260 Abs 4 ZPO nicht etwa eng allein auf die mündliche Verhandlung zu beziehen, sondern vielmehr (ebenso wie § 104 Abs 3 JN) im Sinne einer Einlassung in die Sache zu verstehen. Dies bedeutet, daß Verstöße gegen die §§ 7, 8 JN im Rekursverfahren oder in einem ohne Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung abgeführten Berufungsverfahren dann als geheilt anzusehen sind, wenn die Parteien in ihren Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof - ob eine Rüge noch in einer Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung möglich wäre, braucht hier nicht geprüft zu werden - den Fehler in der Gerichtsbesetzung des Gerichtes zweiter Instanz nicht (als Nichtigkeit) rügen. Fand nämlich keine mündliche Rechtsmittelverhandlung statt, dann bedeutet dies nur, daß eine Heilung im Sinn des § 260 Abs 4 ZPO nicht stattfinden kann, bevor die Parteien ihre Rechtsmittelschriftsätze eingebracht haben. In diesen können sie daher die Nichtigkeit geltend machen. Eine amtswegige Berücksichtigung ist dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt, weil sich aus § 260 Abs 4 ZPO ableiten läßt, daß es in die Dispositionsfreiheit der Parteien gestellt ist, ob sie derartige Besetzungsfehler hinnehmen oder rügen wollen. Die amtswegige Wahrnehmung des Fehlers der Gerichtsbesetzung würde ja unter Umständen bedeuten, den Parteien, die bewußt die fehlerhafte Besetzung des Rechtsmittelsenates in Kauf genommen haben, eine Verlängerung des Verfahrens aufzuzwingen, was gerade den Zwecken, die die ZVN 1983 verfolgt hat, zuwider laufen würde. Das bedeutet, daß im vorliegenden Fall die unterlaufene Nichtigkeit des Berufungsurteils nicht aufgegriffen werden kann.Wie (ua) auch aus der Regierungsvorlage zum ASGG (zitiert bei Feitzinger/Tades aaO Anmerkung 1) hervorgeht, war es bereits eines der wesentlichsten Anliegen der ZVN 1983, prozessuale Streitigkeiten über die Zuständigkeiten und die Gerichtsbesetzung zurückzudrängen, vor allem zu verhindern, daß großer Prozeßaufwand vernichtet und viel Zeit verloren wird; deshalb sehe Paragraph 260, Absatz 4, ZPO die Heilung aller Verstöße gegen die Besetzungsvorschriften der Paragraphen 7 bis 8 JN vor. Diese Erwägungen müssen richtigerweise dazu führen, die Heilungsvorschrift des Paragraph 260, Absatz 4, ZPO nicht etwa eng allein auf die mündliche Verhandlung zu beziehen, sondern vielmehr (ebenso wie Paragraph 104, Absatz 3, JN) im Sinne einer Einlassung in die Sache zu verstehen. Dies bedeutet, daß Verstöße gegen die Paragraphen 7, 8, JN im Rekursverfahren oder in einem ohne Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung abgeführten Berufungsverfahren dann als geheilt anzusehen sind, wenn die Parteien in ihren Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof - ob eine Rüge noch in einer Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung möglich wäre, braucht hier nicht geprüft zu werden - den Fehler in der Gerichtsbesetzung des Gerichtes zweiter Instanz nicht (als Nichtigkeit) rügen. Fand nämlich keine mündliche Rechtsmittelverhandlung statt, dann bedeutet dies nur, daß eine Heilung im Sinn des Paragraph 260, Absatz 4, ZPO nicht stattfinden kann, bevor die Parteien ihre Rechtsmittelschriftsätze eingebracht haben. In diesen können sie daher die Nichtigkeit geltend machen. Eine amtswegige Berücksichtigung ist dem Obersten Gerichtshof aber verwehrt, weil sich aus Paragraph 260, Absatz 4, ZPO ableiten läßt, daß es in die Dispositionsfreiheit der Parteien gestellt ist, ob sie derartige Besetzungsfehler hinnehmen oder rügen wollen. Die amtswegige Wahrnehmung des Fehlers der Gerichtsbesetzung würde ja unter Umständen bedeuten, den Parteien, die bewußt die fehlerhafte Besetzung des Rechtsmittelsenates in Kauf genommen haben, eine Verlängerung des Verfahrens aufzuzwingen, was gerade den Zwecken, die die ZVN 1983 verfolgt hat, zuwider laufen würde. Das bedeutet, daß im vorliegenden Fall die unterlaufene Nichtigkeit des Berufungsurteils nicht aufgegriffen werden kann.
In der Sache selbst beruft sich die Revisionswerberin zu Recht nicht ausdrücklich darauf, daß den Zivilgerichten die Prüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach dem KSchG dann verwehrt sei, wenn sie aufsichtsbehördlich genehmigt wurden. Eine derartige Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist weder durch das KSchG noch durch die einschlägigen Bestimmungen des ABGB (§ 864a, § 879 Abs 3) verfügt worden. Zu berücksichtigen ist dabei, daß sich in der Regel Prüfungsmaßstab und Zweck der Genehmigung von der gerichtlichen Überprüfung nach den angeführten Gesetzen unterscheiden (vgl Micklitz, Rolle und Funktion der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Wandel, in Lehofer/Mayer, Geschäftsbedingungen in Österreich und der Europäischen Union, 9 [13]). In Deutschland sind genehmigte AGB nicht von der Überprüfung nach dem AGBG ausgeschlossen (Micklitz aaO; Ulmer/Brandner/Hensen AGBG7 § 3 Rz 8). Auch die österreichische Lehre vertritt zu § 864a ABGB die Auffassung, daß eine aufsichtsbehördliche Genehmigung (etwa nach § 21 FG 1993) nicht ausschließt, daß eine Klausel ungewöhnlich ist (Koziol/Welser I10, 114; Apathy in Schwimann**2 Rz 7 zu § 864a).In der Sache selbst beruft sich die Revisionswerberin zu Recht nicht ausdrücklich darauf, daß den Zivilgerichten die Prüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach dem KSchG dann verwehrt sei, wenn sie aufsichtsbehördlich genehmigt wurden. Eine derartige Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle ist weder durch das KSchG noch durch die einschlägigen Bestimmungen des ABGB (Paragraph 864 a,, Paragraph 879, Absatz 3,) verfügt worden. Zu berücksichtigen ist dabei, daß sich in der Regel Prüfungsmaßstab und Zweck der Genehmigung von der gerichtlichen Überprüfung nach den angeführten Gesetzen unterscheiden vergleiche Micklitz, Rolle und Funktion der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Wandel, in Lehofer/Mayer, Geschäftsbedingungen in Österreich und der Europäischen Union, 9 [13]). In Deutschland sind genehmigte AGB nicht von der Überprüfung nach dem AGBG ausgeschlossen (Micklitz aaO; Ulmer/Brandner/Hensen AGBG7 Paragraph 3, Rz 8). Auch die österreichische Lehre vertritt zu Paragraph 864 a, ABGB die Auffassung, daß eine aufsichtsbehördliche Genehmigung (etwa nach Paragraph 21, FG 1993) nicht ausschließt, daß eine Klausel ungewöhnlich ist (Koziol/Welser I10, 114; Apathy in Schwimann**2 Rz 7 zu Paragraph 864 a,).
Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung der Lehre, gegen die offenbar bisher in der Literatur kein Einwand erhoben wurde, auch für die Überprüfung nach dem KSchG an. Demnach haben die Vorinstanzen zu Recht die von der klagenden Partei bekämpften Klauseln aus den AGB der beklagten Partei auf ihre Zulässigkeit nach dem 1. Hauptstück des KSchG überprüft.
Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, es könne dahingestellt bleiben, ob die Rahmenrichtlinienverordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr BGBl 1994/756 noch gilt, obwohl ihre gesetzliche Grundlage, nämlich § 44 Abs 2 FG, mit 1. 8. 1997 außer Kraft trat (§§ 128, 124 TKG; zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 598; Mayer, MKK B-VG**2 123 f; Aichelreiter, Österreichisches Verordnungsrecht II 1159 ff). Stünde diese Verordnung nicht mehr in Geltung, dann könnte sich die Beklagte jedenfalls seit 1. 8. 1997 zur Aufrechterhaltung ihrer von der klagenden Partei angegriffenen AGB-Klauseln nicht mehr darauf berufen. Selbst wenn aber die Durchführungsverordnung noch in Kraft wäre, dürfte sie keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß sie für ihren Regelungsbereich eine dem KSchG widersprechende Rechtslage schafft. Soweit dies nach den sonstigen Auslegungskriterien möglich ist, ist nämlich die verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen und in gleicher Weise eine gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen geboten (vgl Bydlinski in Rummel**2 Rz 21 zu § 6 mwN; Posch in Schwimann**2 Rz 27 zu § 6 mwN, auch zur gesetzeskonformen Auslegung von Verordnungen). Eine solche Interpretation hat das Berufungsgericht gefunden. Ihm ist darin beizupflichten, daß § 1 Abs 2 der Rahmenrichtlinienverordnung dahin verstanden werden muß, daß es nach den Geschäftsbedingungen (ua) für die Erbringung reservierter Fernmeldedienste (welche übrigens nach dem neuen TKG gar nicht mehr existieren), zwar verboten ist, von den Geschäftsbedingungen abweichende Individualvereinbarungen ohne Einhaltung der Schriftform und ohne Anzeige an die Oberste Fernmeldebehörde zu treffen. Daraus ist aber im Sinn einer gesetzeskonformen, auf § 10 Abs 3 KSchG Bedacht nehmenden Auslegung nicht notwendig abzuleiten, daß solche Individualvereinbarungen nicht nur verboten, sondern auch unwirksam sind, weshalb es die genannte Verordnung nicht erfordert, daß die AGB eine Klausel enthalten, nach der dem Formgebot nicht entsprechende (in der Regel mündliche) Abmachungen unwirksam sind. Die dagegen in der Revision vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen und es ist im Hinblick auf die dargelegte Möglichkeit einer gesetzeskonformen Auslegung der Verordnung auch das in der Revision angeregte Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht geboten.Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, es könne dahingestellt bleiben, ob die Rahmenrichtlinienverordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr BGBl 1994/756 noch gilt, obwohl ihre gesetzliche Grundlage, nämlich Paragraph 44, Absatz 2, FG, mit 1. 8. 1997 außer Kraft trat (Paragraphen 128, 124, TKG; zur verfassungsrechtlichen Problematik vergleiche etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8 Rz 598; Mayer, MKK B-VG**2 123 f; Aichelreiter, Österreichisches Verordnungsrecht römisch zwei 1159 ff). Stünde diese Verordnung nicht mehr in Geltung, dann könnte sich die Beklagte jedenfalls seit 1. 8. 1997 zur Aufrechterhaltung ihrer von der klagenden Partei angegriffenen AGB-Klauseln nicht mehr darauf berufen. Selbst wenn aber die Durchführungsverordnung noch in Kraft wäre, dürfte sie keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß sie für ihren Regelungsbereich eine dem KSchG widersprechende Rechtslage schafft. Soweit dies nach den sonstigen Auslegungskriterien möglich ist, ist nämlich die verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen und in gleicher Weise eine gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen geboten vergleiche Bydlinski in Rummel**2 Rz 21 zu Paragraph 6, mwN; Posch in Schwimann**2 Rz 27 zu Paragraph 6, mwN, auch zur gesetzeskonformen Auslegung von Verordnungen). Eine solche Interpretation hat das Berufungsgericht gefunden. Ihm ist darin beizupflichten, daß Paragraph eins, Absatz 2, der Rahmenrichtlinienverordnung dahin verstanden werden muß, daß es nach den Geschäftsbedingungen (ua) für die Erbringung reservierter Fernmeldedienste (welche übrigens nach dem neuen TKG gar nicht mehr existieren), zwar verboten ist, von den Geschäftsbedingungen abweichende Individualvereinbarungen ohne Einhaltung der Schriftform und ohne Anzeige an die Oberste Fernmeldebehörde zu treffen. Daraus ist aber im Sinn einer gesetzeskonformen, auf Paragraph 10, Absatz 3, KSchG Bedacht nehmenden Auslegung nicht notwendig abzuleiten, daß solche Individualvereinbarungen nicht nur verboten, sondern auch unwirksam sind, weshalb es die genannte Verordnung nicht erfordert, daß die AGB eine Klausel enthalten, nach der dem Formgebot nicht entsprechende (in der Regel mündliche) Abmachungen unwirksam sind. Die dagegen in der Revision vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen und es ist im Hinblick auf die dargelegte Möglichkeit einer gesetzeskonformen Auslegung der Verordnung auch das in der Revision angeregte Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht geboten.
Daran vermag auch der Hinweis auf die Richtlinie des Rates vom 28. 6. 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienst durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) [90/387/EWG] in der (soweit für die vorliegende Entscheidung maßgeblich) Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 1997 nichts zu ändern.
Art 3 der ONP-Richtlinie lautet wie folgt:Artikel 3, der ONP-Richtlinie lautet wie folgt:
"1. Die ONP-Bedingungen müssen folgenden fundamentalen Grundsätzen entsprechen:
Sie müssen auf objektiven Kriterien beruhen,
sie müssen transparent sein und in geeigneter Form veröffentlicht werden,
sie müssen gleichen Zugang gewährleisten und müssen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Diskriminierung ausschließen.
2. Die ONP-Bedingungen dürfen - außer wegen grundlegender Anforderungen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts - den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten nicht einschränken. Außerdem finden die allgemein geltenden Bedingungen für den Anschluß von Endgeräten an das Netz Anwendung.
3. Die ONP-Bedingungen dürfen - abgesehen von Einschränkungen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind - keinerlei weitere Einschränkungen der Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder öffentlicher Telekommunikationsdienste gestatten".
Maßgeblich erscheint Abs 1 des Art 3, wonach die (in Art 2 Z 10 definierten) ONP-Bedingungen ua transparent und veröffentlicht sein, gleichen Zugang gewährleisten und in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Diskriminierung ausschließen müssen.Maßgeblich erscheint Absatz eins, des Artikel 3,, wonach die (in Artikel 2, Ziffer 10, definierten) ONP-Bedingungen ua transparent und veröffentlicht sein, gleichen Zugang gewährleisten und in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Diskriminierung ausschließen müssen.
Was zunächst die Transparenz und die Veröffentlichtung der Bedingungen angeht, so scheint dadurch die Frage, ob abweichend von diesen AGB auch mündliche Vereinbarungen wirksam getroffen werden können, nicht tangiert. Gerade weil solche Vereinbarungen definitionsgemäß von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ONP-Bedingungen) abweichen, vermögen sie nichts daran zu ändern, daß die Bedingungen selbst für die Kunden übersichtlich und durchschaubar bleiben. Für die Frage des gleichen Zugangs und einer allfälligen Diskriminierung kann es aber nicht darauf ankommen, ob von den AGB abweichende Vereinbarungen mündlich oder schriftlich geschlossen werden, weil selbstverständlich auch durch schriftliche Bevorzugungen einzelner Kunden genauso der gleiche Zugang zum mobilen Sprachtelefondienst verhindert wird und alle anderen Kunden einer Diskriminierung unterworfen werden. Das in der Revision verwendete Argument, die ONP-Richtlinie erfordere es, in den AGB festzulegen, daß bloß mündlich vereinbarte Abweichungen unwirksam seien, überzeugt daher nicht.
Daß die erste und dritte der von der klagenden Partei bekämpften AGB-Klauseln § 10 Abs 3 KSchG widersprechen, wird von der beklagten Partei in ihrer Revision ebensowenig wie in ihrer Berufung bezweifelt.Daß die erste und dritte der von der klagenden Partei bekämpften AGB-Klauseln Paragraph 10, Absatz 3, KSchG widersprechen, wird von der beklagten Partei in ihrer Revision ebensowenig wie in ihrer Berufung bezweifelt.
Was die zweite Klausel angeht, die die Übertragung der Rechte und Pflichten der "PTA" aus dem Vertrag mit dem Kunden an "Tochtergesellschaften der PTA" zum Gegenstand hat, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO), wiederholt doch die beklagte Partei in ihrer Revision bloß die schon in der Berufung vergeblich vorgetragenen Einwände.Was die zweite Klausel angeht, die die Übertragung der Rechte und Pflichten der "PTA" aus dem Vertrag mit dem Kunden an "Tochtergesellschaften der PTA" zum Gegenstand hat, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), wiederholt doch die beklagte Partei in ihrer Revision bloß die schon in der Berufung vergeblich vorgetragenen Einwände.
Aber auch was die von dieser erstmals in der Revision begehrte Setzung einer angemessenen Leistungsfrist für die Änderung der Geschäftsbedingungen angeht, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem bestätigten Teil des Ersturteils ist die Beklagte nur dazu verpflichtet, drei Klauseln ihrer AGB gegenüber Verbrauchern nicht weiter zu verwenden. Das kann durch entsprechende Hinweise diesen Kunden gegenüber geschehen, wofür eine besondere Frist nicht erforderlich ist, zumal die beklagte Partei nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Eine Änderung der AGB im Sinne des § 18 TKG kann darin nicht erblickt werden. Dennoch ist auch nicht erheblich, ob eine allfällige Änderung der AGB einen größeren Zeitaufwand erfordern würde.Aber auch was die von dieser erstmals in der Revision begehrte Setzung einer angemessenen Leistungsfrist für die Änderung der Geschäftsbedingungen angeht, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem bestätigten Teil des Ersturteils ist die Beklagte nur dazu verpflichtet, drei Klauseln ihrer AGB gegenüber Verbrauchern nicht weiter zu verwenden. Das kann durch entsprechende Hinweise diesen Kunden gegenüber geschehen, wofür eine besondere Frist nicht erforderlich ist, zumal die beklagte Partei nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Eine Änderung der AGB im Sinne des Paragraph 18, TKG kann darin nicht erblickt werden. Dennoch ist auch nicht erheblich, ob eine allfällige Änderung der AGB einen größeren Zeitaufwand erfordern würde.
Es war daher der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.