Rechtssatz RS0050227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050227
Geschäftszahl
1Ob29/88; 1Ob6/95
Entscheidungsdatum
30.01.1996
Rechtssatz
Ist ein Verkehrsunfall sowohl auf das Verschulden des Lenkers eines Kraftfahrzeuges als auch auf rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines Organes in Vollziehung der Gesetze zurückzuführen, ist § 2 Abs 2 AHG auf den gegen den Rechtsträger geltend gemachten Regreßanspruch des Halters des Kraftfahrzeuges der, vom Geschädigten in Anspruch genommen, kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung ergriff, nicht anzuwenden; nur denjenigen, der den Schaden noch abwenden (dh vermeiden) kann, treffen die sich aus § 2 Abs 2 AHG ergebenden Pflichten.Ist ein Verkehrsunfall sowohl auf das Verschulden des Lenkers eines Kraftfahrzeuges als auch auf rechtswidriges schuldhaftes Verhalten eines Organes in Vollziehung der Gesetze zurückzuführen, ist Paragraph 2, Absatz 2, AHG auf den gegen den Rechtsträger geltend gemachten Regreßanspruch des Halters des Kraftfahrzeuges der, vom Geschädigten in Anspruch genommen, kein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung ergriff, nicht anzuwenden; nur denjenigen, der den Schaden noch abwenden (dh vermeiden) kann, treffen die sich aus Paragraph 2, Absatz 2, AHG ergebenden Pflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050227
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0010OB00029_8800000_001