Begründung:
Am 15. Juli 1977 kam es im Ortsgebiet von Salzburg an der ampelgeregelten Kreuzung Plainstraße-Jahnstraße zu einer Kollision zweier von Ferdinand G*** und Hermann C*** gelenkter PKWs. Halter des von Ferdinand G*** gelenkten Fahrzeuges war die Firma A. M***, deren Inhaber der Kläger ist. Durch den Zusammenstoß geriet der von Hermann C*** gelenkte PKW auf den Gehsteig und verletzte die dort befindliche Nebenintervenientin schwer. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10. Juli 1978, 18 U 2193/77-20, wurde Gerhard J*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB rechtskräftig für schuldig erkannt, weil er am 15. Juli 1977 als Organ der Straßenaufsicht dem den PKW vor der Kreuzung Plainstraße-Jahnstraße anhaltenden Ferdinand G*** durch ein Handzeichen die Anordnung gegeben hatte, ungeachtet des Rotlichtes in die Kreuzung einzufahren, wodurch es zur Kollision mit dem von Hermann C*** gelenkten PKW und schließlich zur schweren Verletzung der nunmehrigen Nebenintervenientin gekommen war.Am 15. Juli 1977 kam es im Ortsgebiet von Salzburg an der ampelgeregelten Kreuzung Plainstraße-Jahnstraße zu einer Kollision zweier von Ferdinand G*** und Hermann C*** gelenkter PKWs. Halter des von Ferdinand G*** gelenkten Fahrzeuges war die Firma A. M***, deren Inhaber der Kläger ist. Durch den Zusammenstoß geriet der von Hermann C*** gelenkte PKW auf den Gehsteig und verletzte die dort befindliche Nebenintervenientin schwer. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10. Juli 1978, 18 U 2193/77-20, wurde Gerhard J*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB rechtskräftig für schuldig erkannt, weil er am 15. Juli 1977 als Organ der Straßenaufsicht dem den PKW vor der Kreuzung Plainstraße-Jahnstraße anhaltenden Ferdinand G*** durch ein Handzeichen die Anordnung gegeben hatte, ungeachtet des Rotlichtes in die Kreuzung einzufahren, wodurch es zur Kollision mit dem von Hermann C*** gelenkten PKW und schließlich zur schweren Verletzung der nunmehrigen Nebenintervenientin gekommen war.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Juni 1981, 11 Cg 117/79-27, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Jänner 1982, 2 R 182/81-40, wurde festgestellt, daß die Firma A. M*** Wäschereimaschinenfabrik, Inhaber Theodor M***, der nunmehrigen Nebenintervenientin für alle künftigen Schäden zu haften habe, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 15. Juli 1977 in Salzburg entstehen werden. Das Oberlandesgericht Linz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,-- übersteige. Eine Revision wurde von der Firma A. M*** nicht erhoben. In diesem Verfahren wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Ferdinand G*** hielt das von ihm gelenkte Fahrzeug der Firma A. M*** wegen Rotlichtes vor der Kreuzung Jahnstraße-Plainstraße knapp vor dem dort befindlichen Schutzweg an und legte den Leerlauf ein. Rechts von ihm stand der zur Verkehrsregelung eingesetzte Polizeiwachmann Gerhard J*** auf dem Gehsteig. Gerhard J*** gab Ferdinand G***, der die Kreuzung in gerader Richtung übersetzen wollte, ein Handzeichen, trotz Rotlicht über die Kreuzung zu fahren. Gerhard J*** bot sich hiebei aus seiner Standposition eine Sicht in die Plainstraße Richtung stadteinwärts von rund 110 m. Als Ferdinand G*** auf dieses Zeichen nicht sogleich reagierte, wandte sich Gerhard J*** vom PKW ab und kümmerte sich nicht mehr um das Fahrverhalten des Ferdinand G***. Ferdinand G*** setzte jedoch auf Grund des ihm gegebenen Handzeichens seine Fahrt nach Einlegen des ersten Ganges fort und fuhr bei Rotlicht in die Kreuzung ein. Es kann nicht geklärt werden, wieviel Zeit zwischen dem Handzeichen und dem Wiederanfahren des PKWs vergangen ist. Ferdinand G*** schaute bei seinem Einfahren in die Kreuzung nur geradeaus und nach rechts, er unterließ es, nach links in die Plainstraße Einblick zu nehmen, da er sich darauf verlassen hatte, daß eine allenfalls aus dieser Richtung kommende Gefahr von Gerhard J*** wahrgenommen und ihm rechtzeitig angekündigt würde. Er nahm bis zum späteren Zusammenstoß das von Hermann C*** gelenkte Fahrzeug überhaupt nicht wahr. Bis dorthin legte er eine Strecke von 19 m zurück, seine Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes betrug zwischen 24,3 und 27,2 km/h. Bis zum Zusammenstoß verging eine Zeit von etwas mehr als 5 Sekunden. Hätte er nach links geblickt, hätte er 1,5 bis 1,7 Sekunden vor dem Zusammenstoß seinen Bremsentschluß fassen können. In diesem Fall hätte es ihm möglich sein müssen, sein Fahrzeug entweder anzuhalten oder mit einer minimalen Restgeschwindigkeit zu kollidieren. In diesem Fall wäre eine Verletzung der nunmehrigen Nebenintervenientin unterblieben. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das beklagte Bundesland ihm für die Erstattung aller an Lucette D***-M*** auf Grund des Unfalles vom 15. Juli 1977 zu leistenden Beträge hafte. Das Oberlandesgericht Linz habe im Vorprozeß die Vermutung ausgesprochen, daß ein Verschulden des Lenkers des PKWs der Firma A. M*** gegenüber dem Verschulden des Organes der beklagten Partei zu vernachlässigen sei. Sein Haftpflichtversicherer habe zur Schadensabdeckung bisher S 1,171.513,-- bezahlt. Die restliche Haftpflichtversicherungssumme betrage nur mehr S 28.487,--. Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe im Verfahren 11 Cg 117/79 des Erstgerichtes den Rechtsmittelzug nicht ausgeschöpft, so daß ihm ein Ersatzanspruch nach § 2 Abs 2 AHG nicht zustehe. Im übrigen treffe Ferdinand G*** ein sehr erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, so daß die beklagte Partei höchstens zu einem Drittel hafte. Sie habe im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall an die nunmehrige Nebenintervenientin wegen des wenn auch geringfügigen Verschuldens ihres Organes eine Zahlung von S 2,250.000,-- geleistet. Diese Zahlung sei erfolgt, weil sie unwiderruflich erklärt habe, mit diesem Betrag für alle bisherigen und künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall gegenüber der beklagten Partei voll abgefunden zu sein.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Juni 1981, 11 Cg 117/79-27, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Jänner 1982, 2 R 182/81-40, wurde festgestellt, daß die Firma A. M*** Wäschereimaschinenfabrik, Inhaber Theodor M***, der nunmehrigen Nebenintervenientin für alle künftigen Schäden zu haften habe, die ihr aus dem Verkehrsunfall vom 15. Juli 1977 in Salzburg entstehen werden. Das Oberlandesgericht Linz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,-- übersteige. Eine Revision wurde von der Firma A. M*** nicht erhoben. In diesem Verfahren wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Ferdinand G*** hielt das von ihm gelenkte Fahrzeug der Firma A. M*** wegen Rotlichtes vor der Kreuzung Jahnstraße-Plainstraße knapp vor dem dort befindlichen Schutzweg an und legte den Leerlauf ein. Rechts von ihm stand der zur Verkehrsregelung eingesetzte Polizeiwachmann Gerhard J*** auf dem Gehsteig. Gerhard J*** gab Ferdinand G***, der die Kreuzung in gerader Richtung übersetzen wollte, ein Handzeichen, trotz Rotlicht über die Kreuzung zu fahren. Gerhard J*** bot sich hiebei aus seiner Standposition eine Sicht in die Plainstraße Richtung stadteinwärts von rund 110 m. Als Ferdinand G*** auf dieses Zeichen nicht sogleich reagierte, wandte sich Gerhard J*** vom PKW ab und kümmerte sich nicht mehr um das Fahrverhalten des Ferdinand G***. Ferdinand G*** setzte jedoch auf Grund des ihm gegebenen Handzeichens seine Fahrt nach Einlegen des ersten Ganges fort und fuhr bei Rotlicht in die Kreuzung ein. Es kann nicht geklärt werden, wieviel Zeit zwischen dem Handzeichen und dem Wiederanfahren des PKWs vergangen ist. Ferdinand G*** schaute bei seinem Einfahren in die Kreuzung nur geradeaus und nach rechts, er unterließ es, nach links in die Plainstraße Einblick zu nehmen, da er sich darauf verlassen hatte, daß eine allenfalls aus dieser Richtung kommende Gefahr von Gerhard J*** wahrgenommen und ihm rechtzeitig angekündigt würde. Er nahm bis zum späteren Zusammenstoß das von Hermann C*** gelenkte Fahrzeug überhaupt nicht wahr. Bis dorthin legte er eine Strecke von 19 m zurück, seine Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes betrug zwischen 24,3 und 27,2 km/h. Bis zum Zusammenstoß verging eine Zeit von etwas mehr als 5 Sekunden. Hätte er nach links geblickt, hätte er 1,5 bis 1,7 Sekunden vor dem Zusammenstoß seinen Bremsentschluß fassen können. In diesem Fall hätte es ihm möglich sein müssen, sein Fahrzeug entweder anzuhalten oder mit einer minimalen Restgeschwindigkeit zu kollidieren. In diesem Fall wäre eine Verletzung der nunmehrigen Nebenintervenientin unterblieben. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das beklagte Bundesland ihm für die Erstattung aller an Lucette D***-M*** auf Grund des Unfalles vom 15. Juli 1977 zu leistenden Beträge hafte. Das Oberlandesgericht Linz habe im Vorprozeß die Vermutung ausgesprochen, daß ein Verschulden des Lenkers des PKWs der Firma A. M*** gegenüber dem Verschulden des Organes der beklagten Partei zu vernachlässigen sei. Sein Haftpflichtversicherer habe zur Schadensabdeckung bisher S 1,171.513,-- bezahlt. Die restliche Haftpflichtversicherungssumme betrage nur mehr S 28.487,--. Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger habe im Verfahren 11 Cg 117/79 des Erstgerichtes den Rechtsmittelzug nicht ausgeschöpft, so daß ihm ein Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht zustehe. Im übrigen treffe Ferdinand G*** ein sehr erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, so daß die beklagte Partei höchstens zu einem Drittel hafte. Sie habe im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall an die nunmehrige Nebenintervenientin wegen des wenn auch geringfügigen Verschuldens ihres Organes eine Zahlung von S 2,250.000,-- geleistet. Diese Zahlung sei erfolgt, weil sie unwiderruflich erklärt habe, mit diesem Betrag für alle bisherigen und künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall gegenüber der beklagten Partei voll abgefunden zu sein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige; die Revision erklärte es für zulässig. Beide Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, daß dem Kläger gemäß § 2 Abs 2 AHG wegen Nichtausschöpfens des Instanzenzuges im Vorprozeß Ansprüche gegen die beklagte Partei nicht zustünden. Es habe im Vorverfahren noch die Möglichkeit bestanden, durch das Rechtsmittel der Revision den Schaden, die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Klägers, zu verhindern. Eine Beweisführung im Amtshaftungsprozeß, daß ein nicht ergriffenes Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte, sei nicht zulässig.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige; die Revision erklärte es für zulässig. Beide Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, daß dem Kläger gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG wegen Nichtausschöpfens des Instanzenzuges im Vorprozeß Ansprüche gegen die beklagte Partei nicht zustünden. Es habe im Vorverfahren noch die Möglichkeit bestanden, durch das Rechtsmittel der Revision den Schaden, die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Klägers, zu verhindern. Eine Beweisführung im Amtshaftungsprozeß, daß ein nicht ergriffenes Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte, sei nicht zulässig.