Rechtssatz RS0017462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017462
Geschäftszahl
1Ob28/79; 1Ob25/81; 1Ob29/88
Entscheidungsdatum
11.10.1988
Rechtssatz
Auch der Rückgriffsanspruch des zahlenden Solidarschuldners nach § 1302 ABGB unterliegt dem AHG, wenn er gegen den Rechtsträger gerichtet ist, für den das mitschuldige Organ in Vollziehung der Gesetze tätig war. Dies gilt auch für den Rückgriff zwischen Rechtsträgern im Sinne des AHG, wenn ein allein schuldtragendes Organ in Vollziehung der Gesetze für mehrere Rechtsträger tätig war (Die Frage, wann in diesem Fall ein besonderes Verhältnis im Sinne des § 896 ABGB anzunehmen ist, wurde offengelassen!).Auch der Rückgriffsanspruch des zahlenden Solidarschuldners nach Paragraph 1302, ABGB unterliegt dem AHG, wenn er gegen den Rechtsträger gerichtet ist, für den das mitschuldige Organ in Vollziehung der Gesetze tätig war. Dies gilt auch für den Rückgriff zwischen Rechtsträgern im Sinne des AHG, wenn ein allein schuldtragendes Organ in Vollziehung der Gesetze für mehrere Rechtsträger tätig war (Die Frage, wann in diesem Fall ein besonderes Verhältnis im Sinne des Paragraph 896, ABGB anzunehmen ist, wurde offengelassen!).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 28/79
Entscheidungstext OGH 14.12.1979 1 Ob 28/79
Veröff: EvBl 1980/199 S 605 = JBl 1981,20 = SZ 52/185
- 1 Ob 25/81
Entscheidungstext OGH 16.12.1981 1 Ob 25/81
nur: Auch der Rückgriffsanspruch des zahlenden Solidarschuldners nach § 1302 ABGB unterliegt dem AHG, wenn er gegen den Rechtsträger gerichtet ist, für den das mitschuldige Organ in Vollziehung der Gesetze tätig war. Dies gilt auch für den Rückgriff zwischen Rechtsträgern im Sinne des AHG, wenn ein allein schuldtragendes Organ in Vollziehung der Gesetze für mehrere Rechtsträger tätig war. (T1)
- 1 Ob 29/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 29/88
nur: Auch der Rückgriffsanspruch des zahlenden Solidarschuldners nach § 1302 ABGB unterliegt dem AHG, wenn er gegen den Rechtsträger gerichtet ist, für den das mitschuldige Organ in Vollziehung der Gesetze tätig war. (T2) Veröff: SZ 61/211
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017462
Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00028_7900000_001