Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionsgegner bekämpft den noch strittigen Klagsanspruch in der Revisionsbeantwortung auch dem Gründe nach. Dies ist trotz des rechtskräftigen Teilzuspruches zulässig. Im Ergebnis ist aber die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen, daß der Klägerin ein Regreßanspruch gegen das beklagte Bundesland zusteht. Es bedarf allerdings nicht der Umwegkonstruktion der zweiten Instanz. Vielmehr ist auch der von ihr mit Recht bejahte Rückgriff nach § 1302 ABGB ein Amtshaftungsanspruch, wenn er mit der Behauptung eines schuldhaften Organverhaltens gegen einen Rechtsträger im Sinne des AHG gerichtet ist. Das ergibt sich schon daraus, daß es sonst an einem Rechtstitel für die Inanspruchnahme des Rechtsträgers statt des schadensstiftenden Organs überhaupt fehlen würde. Auch der Ausgleichsanspruch nach § 1302 ABGB ist also nach dem AHG zu beurteilen (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht II, 302 und RZ 1976/81). Dabei kann es keine Rolle spielen, wenn ausnahmsweise ein und dasselbe Organ für zwei Rechtsträger tätig war. Konnte der Geschädigte beide Rechtsträger nach dem AHG in Anspruch nehmen, dann findet auch der Regreß nach § 1302 ABGB in gleicher Weise statt, wie wenn ein sonstiger solidarisch Mithaftender mehr als den ihm obliegenden Schadensanteil ersetzt hätte (vgl. SZ 46/128). Eine andere Rechtsansicht stunde mit dem Grundsatz im Widerspruch, daß mangels einer gegenteiligen Regelung des AHG auch auf die Amtshaftungsansprüche die Grundsätze des bürgerlichen Rechtes anzuwenden sind (JBl. 1973, 155 u. a.).Der Revisionsgegner bekämpft den noch strittigen Klagsanspruch in der Revisionsbeantwortung auch dem Gründe nach. Dies ist trotz des rechtskräftigen Teilzuspruches zulässig. Im Ergebnis ist aber die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen, daß der Klägerin ein Regreßanspruch gegen das beklagte Bundesland zusteht. Es bedarf allerdings nicht der Umwegkonstruktion der zweiten Instanz. Vielmehr ist auch der von ihr mit Recht bejahte Rückgriff nach Paragraph 1302, ABGB ein Amtshaftungsanspruch, wenn er mit der Behauptung eines schuldhaften Organverhaltens gegen einen Rechtsträger im Sinne des AHG gerichtet ist. Das ergibt sich schon daraus, daß es sonst an einem Rechtstitel für die Inanspruchnahme des Rechtsträgers statt des schadensstiftenden Organs überhaupt fehlen würde. Auch der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 1302, ABGB ist also nach dem AHG zu beurteilen vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 302 und RZ 1976/81). Dabei kann es keine Rolle spielen, wenn ausnahmsweise ein und dasselbe Organ für zwei Rechtsträger tätig war. Konnte der Geschädigte beide Rechtsträger nach dem AHG in Anspruch nehmen, dann findet auch der Regreß nach Paragraph 1302, ABGB in gleicher Weise statt, wie wenn ein sonstiger solidarisch Mithaftender mehr als den ihm obliegenden Schadensanteil ersetzt hätte vergleiche SZ 46/128). Eine andere Rechtsansicht stunde mit dem Grundsatz im Widerspruch, daß mangels einer gegenteiligen Regelung des AHG auch auf die Amtshaftungsansprüche die Grundsätze des bürgerlichen Rechtes anzuwenden sind (JBl. 1973, 155 u. a.).
Der Revisionsgegner meint allerdings, daß das Verhalten eines Organs grundsätzlich nur einem Rechtsträger zugeordnet werden könne; wenn die schädigende Handlung unabhängig von einer bestimmten Dienstverrichtung erfolgte, müsse die dienstordnungsmäßige Zuteilung maßgeblich sein. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Da das Amtshaftungsgesetz in der Frage der Zuordnung des Organverschuldens bewußt nicht die organisatorische Zugehörigkeit zu einem bestimmten Rechtsträger für maßgeblich erklärt, sondern das Prinzip der funktionellen Zuordnung eingeführt hat (Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG, 39), kann es nur auf diese funktionelle Stellung des Organs im Zeitpunkt der Schadenszufügung ankommen. Vom Standpunkt der Rechtslogik kann auch kein Einwand dagegen erhoben werden, daß eine Person bald als Organ der einen, bald als Organ einer anderen Körperschaft tätig ist (Loebenstein - Kaniak a. a. O.). Die genannten Autoren meinen zwar, daß für das Verhalten nur einer physischen Person nur ein Rechtsträger haftbar sein könne, weil es "kaum denkbar" sei, daß ein Verhalten als Organbehandlung mehreren Körperschaften zugerechnet werde. Gerade letzteres bietet sich aber im vorliegenden Fall als einzige Lösungsmöglichkeit an, wenn die Heimfahrt des schuldtragenden Gendarmeriebeamten im Anschluß an eine mehreren Zwecken dienende Patrouillenfahrt stattfand und für diese Heimfahrt keine besondere funktionelle Zuordnung möglich ist.
Auch dem weiteren, in der Revisionsbeantwortung hervorgehobenen Umstand, daß der verletzte Gendarmeriebeamte Ersatzansprüche gegen die Klägerin nur nach dem EKHG erhoben hatte, kommt entscheidende Bedeutung nicht zu. Der Regreß zwischen mehreren solidarisch Haftpflichtigen setzt entgegen der Meinung des Revisionsgegners nicht voraus, daß der Regreßpflichtige aus dem gleichen Rechtsgrund haftet wie der Zahlende. Vielmehr genügt die Tatsache der gemeinschaftlichen Schuld allein, um den Ersatz des für den Mitgenossen Gezahlten zu begehren (Ehrenzweig, II/1, 104; MietSkg. 21 098 u. a.). Für den Regreß genügt daher auch nach § 11 Abs. 1 letzter Satz EKHG eine Ersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung (SZ 39/6; JBl. 1979, 149), während nach § 1302 ABGB zusätzlich eine Haftung aus dem Vertrag in Betracht kommt (5 Ob 588/79). Bei dieser Rechtslage ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht mehr zu prüfen, ob für diesen Regreß auch auf die Haltereigenschaft des beklagten zweiten Rechtsträgers zurückgegriffen werden könnte. Denn nach dem EKHG haftet das beklagte Bundesland keinesfalls in einem größeren Maße als nach dem AHG, weil die Haltereigenschaft des Beklagten bloß aus den gleichen wirtschaftlichen Vorteilen abgeleitet werden könnte, die die teilweise Vollziehung von Landesangelegenheiten im Sinne des AHG mit sich brachte, und überdies die Haftung nach dem EKHG betragsmäßig beschränkt wäre.Auch dem weiteren, in der Revisionsbeantwortung hervorgehobenen Umstand, daß der verletzte Gendarmeriebeamte Ersatzansprüche gegen die Klägerin nur nach dem EKHG erhoben hatte, kommt entscheidende Bedeutung nicht zu. Der Regreß zwischen mehreren solidarisch Haftpflichtigen setzt entgegen der Meinung des Revisionsgegners nicht voraus, daß der Regreßpflichtige aus dem gleichen Rechtsgrund haftet wie der Zahlende. Vielmehr genügt die Tatsache der gemeinschaftlichen Schuld allein, um den Ersatz des für den Mitgenossen Gezahlten zu begehren (Ehrenzweig, II/1, 104; MietSkg. 21 098 u. a.). Für den Regreß genügt daher auch nach Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG eine Ersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung (SZ 39/6; JBl. 1979, 149), während nach Paragraph 1302, ABGB zusätzlich eine Haftung aus dem Vertrag in Betracht kommt (5 Ob 588/79). Bei dieser Rechtslage ist entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht mehr zu prüfen, ob für diesen Regreß auch auf die Haltereigenschaft des beklagten zweiten Rechtsträgers zurückgegriffen werden könnte. Denn nach dem EKHG haftet das beklagte Bundesland keinesfalls in einem größeren Maße als nach dem AHG, weil die Haltereigenschaft des Beklagten bloß aus den gleichen wirtschaftlichen Vorteilen abgeleitet werden könnte, die die teilweise Vollziehung von Landesangelegenheiten im Sinne des AHG mit sich brachte, und überdies die Haftung nach dem EKHG betragsmäßig beschränkt wäre.
Zur Höhe des Klagsanspruches tritt die Revisionswerberin der Ansicht der Vorinstanzen nicht entgegen, daß der Regreß nach § 1302, ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB nur dann anders als im Zweifel gleichteilig bestimmt werden könnte, wenn das schuldhafte Verhalten des für beide Rechtsträger tätig gewordenen Organs infolge einer besonderen Verteilung der Vollziehungsaufgaben einem der beiden Rechtsträger in höherem Maße zugerechnet werden könnte. Die Klägerin will dafür vor allem Anlaß und Ziel der Amtshandlungen, die Anzahl der behandelten Rechtsverletzungen und den dem Gendarmeriebeamten erteilten Auftrag im Zusammenhang mit dem Schwergewicht der Vollzugsbereiche im Verhältnis zueinander heranziehen, ohne das Einschreiten des Organs in jenem Fall zu berücksichtigen, bei dessen Behandlung sodann der Unfall "zufälligerweise" geschah. Der Revisionsgegner meint dagegen, daß das Verhältnis der Tätigkeitsbereiche im Durchschnitt mehrere Jahre nicht in Betracht komme, sondern nur jenes der Kompetenzen auf der bestimmten Einzelfahrt. Auf diese verschiedenen Beurteilungsmöglichkeiten braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen werden. Auszugehen ist davon, daß ein besonderes Verhältnis im Sinne der §§ 896, 1302 ABGB, das einen weiteren als den bereits rechtskräftig zugesprochenen halben Regreß rechtfertigen könnte, von der Klägerin bewiesen werden müßte. Hiefür kommt, wenn ihr nicht schon die Unmöglichkeit einer Feststellung der Einzelheiten für die Unfallsfahrt oder den Unfallstag zugerechnet wird, höchstens der sonstige Durchschnitt des Verhältnisses der Vollziehung von Landes- und Bundesangelegenheiten bei solchen Patrouillenfahrten in Betracht. In dieser Beziehung hat zwar das Erstgericht aus dem als Schnitt von mehreren Jahren festgestellten Verhältnis der Zahl einerseits der nach der StVO und andererseits nach dem KFG erlassenen Strafverfügungen (80 : 20) den Schluß gezogen, daß die Beamten der Verkehrsgruppe L, zu der der schuldtragende Gendarmeriebeamte gehörte, in dem gleichen Verhältnis (auch sonst) in Vollziehung einerseits von Landes- und andererseits von Bundessachen tätig waren. Das Berufungsgericht hat aber diesen Schluß nicht gebilligt, sondern unter Berücksichtigung weiterer tatsächlicher Umstände angenommen, daß sich das wahre Gewicht der für die Zurechnung maßgeblichen Tätigkeiten für beide Rechtsträger nicht ermitteln lasse. Ob dieser Vorgang einer zusätzlichen Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen im Sinne des § 269 ZPO zulässig war oder mangels Beweiswiederholung eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips darstellte, ist nicht zu prüfen, weil die Revisionswerberin eine solche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht rügt. Dann muß aber bei der rechtlichen Beurteilung von diesen neuen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes ausgegangen werden, die weder mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967, 105 u. v. a.) noch sonst als Akt der Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen (ZVR 1972/103 u. a.; vgl. auch JBl. 1974, 528). Die bloßinhaltliche Bekämpfung dieser weiteren Annahmen und Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes durch die Revisionswerberin stellt eine unzulässige Anfechtung von Tatsachenfeststellungen dar.Zur Höhe des Klagsanspruches tritt die Revisionswerberin der Ansicht der Vorinstanzen nicht entgegen, daß der Regreß nach Paragraph 1302,, ABGB in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB nur dann anders als im Zweifel gleichteilig bestimmt werden könnte, wenn das schuldhafte Verhalten des für beide Rechtsträger tätig gewordenen Organs infolge einer besonderen Verteilung der Vollziehungsaufgaben einem der beiden Rechtsträger in höherem Maße zugerechnet werden könnte. Die Klägerin will dafür vor allem Anlaß und Ziel der Amtshandlungen, die Anzahl der behandelten Rechtsverletzungen und den dem Gendarmeriebeamten erteilten Auftrag im Zusammenhang mit dem Schwergewicht der Vollzugsbereiche im Verhältnis zueinander heranziehen, ohne das Einschreiten des Organs in jenem Fall zu berücksichtigen, bei dessen Behandlung sodann der Unfall "zufälligerweise" geschah. Der Revisionsgegner meint dagegen, daß das Verhältnis der Tätigkeitsbereiche im Durchschnitt mehrere Jahre nicht in Betracht komme, sondern nur jenes der Kompetenzen auf der bestimmten Einzelfahrt. Auf diese verschiedenen Beurteilungsmöglichkeiten braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen werden. Auszugehen ist davon, daß ein besonderes Verhältnis im Sinne der Paragraphen 896, 1302, ABGB, das einen weiteren als den bereits rechtskräftig zugesprochenen halben Regreß rechtfertigen könnte, von der Klägerin bewiesen werden müßte. Hiefür kommt, wenn ihr nicht schon die Unmöglichkeit einer Feststellung der Einzelheiten für die Unfallsfahrt oder den Unfallstag zugerechnet wird, höchstens der sonstige Durchschnitt des Verhältnisses der Vollziehung von Landes- und Bundesangelegenheiten bei solchen Patrouillenfahrten in Betracht. In dieser Beziehung hat zwar das Erstgericht aus dem als Schnitt von mehreren Jahren festgestellten Verhältnis der Zahl einerseits der nach der StVO und andererseits nach dem KFG erlassenen Strafverfügungen (80 : 20) den Schluß gezogen, daß die Beamten der Verkehrsgruppe L, zu der der schuldtragende Gendarmeriebeamte gehörte, in dem gleichen Verhältnis (auch sonst) in Vollziehung einerseits von Landes- und andererseits von Bundessachen tätig waren. Das Berufungsgericht hat aber diesen Schluß nicht gebilligt, sondern unter Berücksichtigung weiterer tatsächlicher Umstände angenommen, daß sich das wahre Gewicht der für die Zurechnung maßgeblichen Tätigkeiten für beide Rechtsträger nicht ermitteln lasse. Ob dieser Vorgang einer zusätzlichen Berücksichtigung offenkundiger Tatsachen im Sinne des Paragraph 269, ZPO zulässig war oder mangels Beweiswiederholung eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips darstellte, ist nicht zu prüfen, weil die Revisionswerberin eine solche Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht rügt. Dann muß aber bei der rechtlichen Beurteilung von diesen neuen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes ausgegangen werden, die weder mit den Gesetzen der Logik und Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967, 105 u. v. a.) noch sonst als Akt der Beweiswürdigung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen (ZVR 1972/103 u. a.; vergleiche auch JBl. 1974, 528). Die bloßinhaltliche Bekämpfung dieser weiteren Annahmen und Schlußfolgerungen des Berufungsgerichtes durch die Revisionswerberin stellt eine unzulässige Anfechtung von Tatsachenfeststellungen dar.
Auf dieser Grundlage muß die Rechtsrüge der Revisionswerberin versagen, daß ein besonderes Verhältnis der Schadenszufügung im Sinn des § 1302 ABGB in Verbindung mit § 896 ABGB hätte berücksichtigt werden müssen. Ein solches besonderes Verhältnis hat das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz eben nicht als erwiesen angenommen. Damit ist die Zuerkennung nur des halben Regresses für den vorliegenden Fall berechtigt; auf die Rechtsfrage, welches Verhältnis der Tätigkeiten von Gendarmeriebeamten in Vollziehung teils von Bundes- und teils von Landessachen sonst maßgeblich wäre, ist nicht mehr einzugehen.Auf dieser Grundlage muß die Rechtsrüge der Revisionswerberin versagen, daß ein besonderes Verhältnis der Schadenszufügung im Sinn des Paragraph 1302, ABGB in Verbindung mit Paragraph 896, ABGB hätte berücksichtigt werden müssen. Ein solches besonderes Verhältnis hat das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz eben nicht als erwiesen angenommen. Damit ist die Zuerkennung nur des halben Regresses für den vorliegenden Fall berechtigt; auf die Rechtsfrage, welches Verhältnis der Tätigkeiten von Gendarmeriebeamten in Vollziehung teils von Bundes- und teils von Landessachen sonst maßgeblich wäre, ist nicht mehr einzugehen.