Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norman B*****, vertreten durch Dr. Thomas Höhne, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde St.*****, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,369.928,80 s. A. und Feststellung (Feststellungsinteresse S 55.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 17. Oktober 1995, GZ 14 R 12/95-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger nennt als die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage, ob ein Geschädigter im Sinne des § 2 Abs 2 AHG auch dann Säumnisbehelfe zu erheben habe, wenn die Behörde irrigerweise vom Nichtvorliegen eines Antrages ausgehe. Damit weicht der Kläger aber in unzulässiger Weise nicht nur von seinem eigenen Vorbringen, sondern auch von den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ab, wonach er sein Bauansuchen zurückgezogen hat (AS 109). Ein schuldhaft zurückgezogener Antrag kann aber ebensowenig wie ein nicht (neuerlich) gestellter Antrag Amtshaftungsansprüche auslösen (vgl SZ 63/223; Schragel, AHG2 RdZ 195). Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, wenn der Kläger seinen Antrag aufrecht erhalten und von allfälligen Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht hätte, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht (JBl 1992, 249; 1 Ob 15/95).Der Kläger nennt als die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage, ob ein Geschädigter im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG auch dann Säumnisbehelfe zu erheben habe, wenn die Behörde irrigerweise vom Nichtvorliegen eines Antrages ausgehe. Damit weicht der Kläger aber in unzulässiger Weise nicht nur von seinem eigenen Vorbringen, sondern auch von den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ab, wonach er sein Bauansuchen zurückgezogen hat (AS 109). Ein schuldhaft zurückgezogener Antrag kann aber ebensowenig wie ein nicht (neuerlich) gestellter Antrag Amtshaftungsansprüche auslösen vergleiche SZ 63/223; Schragel, AHG2 RdZ 195). Ein hypothetischer Nachvollzug, was geschehen wäre, wenn der Kläger seinen Antrag aufrecht erhalten und von allfälligen Rechtsbehelfen zeitgerecht Gebrauch gemacht hätte, kommt im Amtshaftungsverfahren nicht in Betracht (JBl 1992, 249; 1 Ob 15/95).
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB01047.95.0326.000
Dokumentnummer
JJT_19960326_OGH0002_0010OB01047_9500000_000