Rechtssatz RS0108075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108075
Entscheidungsdatum
24.07.1997
Rechtssatz
Der Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG ist ein selbständiger Nebenausspruch der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung im Sinne des § 59 Abs 1 AVG; er kann in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache bekämpft werden.Der Ausspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist ein selbständiger Nebenausspruch der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG; er kann in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache bekämpft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108075
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19970724_OGH0002_0010OB00145_97Y0000_001