Rechtssatz RS0108079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108079
Entscheidungsdatum
24.07.1997
Rechtssatz
Die Anfechtung des Ausspruchs nach § 64 Abs 2 AVG unterliegt demselben Instanzenzug wie der Ausspruch in der Hauptsache. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz kann jedoch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auch mit gesondertem Bescheid anordnen. Genauso kann die Berufungsbehörde über das Rechtsmittel gegen einen solchen Ausspruch mit einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen.Die Anfechtung des Ausspruchs nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG unterliegt demselben Instanzenzug wie der Ausspruch in der Hauptsache. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz kann jedoch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auch mit gesondertem Bescheid anordnen. Genauso kann die Berufungsbehörde über das Rechtsmittel gegen einen solchen Ausspruch mit einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108079
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19970724_OGH0002_0010OB00145_97Y0000_005