Rechtssatz RS0108080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108080
Entscheidungsdatum
24.07.1997
Rechtssatz
Der Geschädigte hat in Erfüllung seiner Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG nicht die Wahl, anstelle eines Rechtsmittels eine Anregung zu wählen, die - bei entsprechendem Wohlwollen nach Belieben der Behörde, ohne dass also ein der potentiellen Wirkung eines Rechtsmittels entsprechender Anspruch auf Sacherledigung besteht - allenfalls zum selben Ergebnis wie ein Rechtsmittel führen kann.Der Geschädigte hat in Erfüllung seiner Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht die Wahl, anstelle eines Rechtsmittels eine Anregung zu wählen, die - bei entsprechendem Wohlwollen nach Belieben der Behörde, ohne dass also ein der potentiellen Wirkung eines Rechtsmittels entsprechender Anspruch auf Sacherledigung besteht - allenfalls zum selben Ergebnis wie ein Rechtsmittel führen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108080
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19970724_OGH0002_0010OB00145_97Y0000_006