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Rechtssatz RS0108080

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108080

Geschäftszahl

1Ob145/97y

Entscheidungsdatum

24.07.1997

Rechtssatz

Der Geschädigte hat in Erfüllung seiner Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht die Wahl, anstelle eines Rechtsmittels eine Anregung zu wählen, die - bei entsprechendem Wohlwollen nach Belieben der Behörde, ohne dass also ein der potentiellen Wirkung eines Rechtsmittels entsprechender Anspruch auf Sacherledigung besteht - allenfalls zum selben Ergebnis wie ein Rechtsmittel führen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108080

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Dokumentnummer

JJR_19970724_OGH0002_0010OB00145_97Y0000_006