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Rechtssatz RS0050088×

Rechtssatz RS0050088

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050088

Entscheidungsdatum

23.02.1999

Rechtssatz

Der Anspruch gegen den Rechtsträger entfällt bei Verletzung der in dieser Gesetzesstelle verankerten Rettungspflicht nur insoweit, als das Rechtsmittel dagegen hätte Abhilfe schaffen können. Würde der Amtshaftungskläger in Schubhaft genommen und in der Folge nach Erlassung eines Aufenthaltsverbots abgeschoben, so kommt der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG vorgesehene Entfall des Ersatzanspruchs nur dann in Betracht, wenn er das Aufenthaltsverbot nicht bekämpfte. Die Anfechtung des Schubhaftsbescheides hätte die Abschiebung als Durchführungsmaßnahme des Aufenthaltsverbots nicht abwenden können. Nur soweit der Rechtsträger beweist, dass bei Stattgebung der Schubhaftbeschwerde auch das Aufenthaltsverbot nicht erlassen worden wäre, weil dabei jene Umstände zutage gefördert worden wären, die dem Aufenthaltsverbot entgegenstanden, kann in der Unterlassung der Anfechtung unter Umständen ein Mitverschulden des Amtshaftungsklägers gelegen sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/93
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 45/93
    Veröff: SZ 67/26
  • 1 Ob 145/97y
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 1 Ob 145/97y
    Auch; nur: Der Anspruch gegen den Rechtsträger entfällt bei Verletzung der in dieser Gesetzesstelle verankerten Rettungspflicht nur insoweit, als das Rechtsmittel dagegen hätte Abhilfe schaffen können. (T1)
  • 1 Ob 356/98d
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 356/98d
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0010OB00045_9300000_001