Begründung:
Die dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, erteilte Aufenthaltsberechtigung war am 31.3.1991 abgelaufen. Aufgrund der gegen einen am 1.1.1966 geborenen anderen türkischen Staatsangehörigen, der den gleichen Vor- und Zunamen wie der Kläger führt, wegen Verdachts der Schleppertätigkeit erstattete Anzeige wurden fremdenpolizeiliche Ermittlungen versehentlich gegen den Kläger eingeleitet, obwohl dieser am 16.1.1954 geboren ist. Mit Bescheid vom 29.4.1991 ordnete der Magistrat der Stadt K***** die vorläufige Verwahrung des Klägers (Schubhaft) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbots und zur Sicherung der Abschiebung an und führte zu dessen Begründung aus, der Kläger sei Fremder im Sinne des § 1 FrPolG, habe der ermittelnden Behörde gegenüber falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht, sei mittellos und stehe im Verdacht, als Schlepper tätig zu sein. Aufgrund dieses Bescheids wurde der Kläger noch am selben Tag in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom 13.5.1991 erließ der Magistrat gegen den Kläger ein bis 13.5.2001 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet. In der Begründung dieses Bescheids heißt es, die Aufenthaltsberechtigung des Klägers sei am 31.3.1991 abgelaufen, er habe bis zu seiner Festnahme am 29.4.1991 keinen Arbeitgeber finden können, falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht und sei überdies dringend verdächtig, als Schlepper tätig zu sein.Die dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, erteilte Aufenthaltsberechtigung war am 31.3.1991 abgelaufen. Aufgrund der gegen einen am 1.1.1966 geborenen anderen türkischen Staatsangehörigen, der den gleichen Vor- und Zunamen wie der Kläger führt, wegen Verdachts der Schleppertätigkeit erstattete Anzeige wurden fremdenpolizeiliche Ermittlungen versehentlich gegen den Kläger eingeleitet, obwohl dieser am 16.1.1954 geboren ist. Mit Bescheid vom 29.4.1991 ordnete der Magistrat der Stadt K***** die vorläufige Verwahrung des Klägers (Schubhaft) zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbots und zur Sicherung der Abschiebung an und führte zu dessen Begründung aus, der Kläger sei Fremder im Sinne des Paragraph eins, FrPolG, habe der ermittelnden Behörde gegenüber falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht, sei mittellos und stehe im Verdacht, als Schlepper tätig zu sein. Aufgrund dieses Bescheids wurde der Kläger noch am selben Tag in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom 13.5.1991 erließ der Magistrat gegen den Kläger ein bis 13.5.2001 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet. In der Begründung dieses Bescheids heißt es, die Aufenthaltsberechtigung des Klägers sei am 31.3.1991 abgelaufen, er habe bis zu seiner Festnahme am 29.4.1991 keinen Arbeitgeber finden können, falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht und sei überdies dringend verdächtig, als Schlepper tätig zu sein.
Am 15.5.1991 wurde der Kläger über Anordnung durch den Magistrat vom Polizeigefangenenhaus in St. P***** in das Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion W***** überstellt und tags darauf in die Türkei abgeschoben. Gegen den Bescheid vom 13.5.1991, mit dem das befristete Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erhob der Kläger Berufung, der die Sicherheitsdirektion für das Bundesland N***** mit Bescheid vom 18.10.1991 Folge gab und den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behob. In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, der Kläger sei mit einer anderen Person gleichen Namens, jedoch verschiedenen Geburtsdatums verwechselt worden. Er habe zwar bei Erlassung des Aufenthaltsverbots über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, habe aber weder dem Magistrat gegenüber falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht, noch sei er der Schleppertätigkeit verdächtig gewesen.Am 15.5.1991 wurde der Kläger über Anordnung durch den Magistrat vom Polizeigefangenenhaus in St. P***** in das Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion W***** überstellt und tags darauf in die Türkei abgeschoben. Gegen den Bescheid vom 13.5.1991, mit dem das befristete Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erhob der Kläger Berufung, der die Sicherheitsdirektion für das Bundesland N***** mit Bescheid vom 18.10.1991 Folge gab und den bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behob. In der Begründung führte die Berufungsbehörde aus, der Kläger sei mit einer anderen Person gleichen Namens, jedoch verschiedenen Geburtsdatums verwechselt worden. Er habe zwar bei Erlassung des Aufenthaltsverbots über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, habe aber weder dem Magistrat gegenüber falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht, noch sei er der Schleppertätigkeit verdächtig gewesen.
Zur Bekämpfung seiner Festnahme und Anhaltung hat der Kläger den unabhängigen Verwaltungssenat nicht angerufen.
Mit Schreiben vom 15.5.1991 teilte eine in K***** ansässige Textilreinigungsgesellschaft mit beschränkter Haftung dem Kläger mit, sie habe für ihn eine mit 30.4.1992 befristete Beschäftigungsbewilligung erwirkt, sodaß er seine Arbeit am 21.5.1991 bei ihr aufnehmen könne.
Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz seines mit insgesamt S 148.686,28 bezifferten Schadens. Er brachte vor, er sei infolge eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens und der dadurch bedingten Personenverwechslung in Schubhaft genommen, mit einem Aufenthaltsverbot belegt und in die Türkei abgeschoben worden. Erst im Berufungsverfahren sei das Aufenthaltsverbot widerrufen worden, nachdem sich diese Personenverwechslung herausgestellt habe. Der Kläger habe erst wieder am 17.1.1992 nach Österreich einreisen können; er hätte, wäre er in Österreich geblieben, zwischen 21.5.1991 und 17.1.1992 einen Betrag von S 80.058,28 netto verdient und in dieser Zeit für seine vier Kinder die Familienbeihilfe im Gesamtbetrag von S 28.628,-- bezogen. Außerdem begehre er für die 14tägige Schubhaft eine Entschädigung von S 40.000,--.
Die beklagte Partei anerkannte die begehrte Haftentschädigung im Teilbetrag von S 11.200,-- und wendete im übrigen ein, der Kläger hätte gegen seine unberechtigte Festnahme den unabhängigen Verwaltungssenat anrufen können. Durch diese Unterlassung habe er gegen § 2 Abs. 2 AHG verstoßen, sodaß der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs und der entgangenen Familienbeihilfe verwirkt sei. Für die ungerechtfertigte Schubhaft gebühre eine Entschädigung von S 1.000,-- je Tag, doch treffe den Kläger ein Mitverschulden von 20 %, weil er bei seiner Festnahme über keinen gültigen Sichtvermerk verfügt habe und daher zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen sei.Die beklagte Partei anerkannte die begehrte Haftentschädigung im Teilbetrag von S 11.200,-- und wendete im übrigen ein, der Kläger hätte gegen seine unberechtigte Festnahme den unabhängigen Verwaltungssenat anrufen können. Durch diese Unterlassung habe er gegen Paragraph 2, Absatz 2, AHG verstoßen, sodaß der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs und der entgangenen Familienbeihilfe verwirkt sei. Für die ungerechtfertigte Schubhaft gebühre eine Entschädigung von S 1.000,-- je Tag, doch treffe den Kläger ein Mitverschulden von 20 %, weil er bei seiner Festnahme über keinen gültigen Sichtvermerk verfügt habe und daher zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt gewesen sei.
Dem Anerkenntnis entsprechend erließ das Erstgericht ein Teilanerkenntnisurteil; mit dem angefochtenen (End-)Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit dem Betrag von S 18.800,-- s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 118.686,28 s.A. ab.
Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, der Kläger sei zwar zu Unrecht in Schubhaft genommen worden, wofür ihm eine Entschädigung von insgesamt S 30.000,-- gebühre und unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisurteils ein weiterer Betrag von S 18.800,-- zuzubilligen sei; die weiteren Forderungen (Verdienstentgang und entgangene Familienbeihilfe) bestünden dagegen mangels Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenats nicht zu Recht, hätte er doch dadurch seine Abschiebung in die Türkei verhindert, sodaß er die von ihm genannte Arbeitsstelle am 21.5.1991 hätte antreten können.
Das Gericht zweiter Instanz änderte das erstinstanzliche Urteil im stattgebenden Teil dahin ab, daß es dem (restlichen) Begehren auf Haftentschädigung mit S 6.800,-- stattgab und das darauf gerichtete Mehrbegehren von S 22.000,-- abwies, hob das Ersturteil im übrigen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zur Begründung des Aufhebungsbeschlusses führte es aus, gemäß § 5a FrPolG idFd BG BGBl. 1991/21 könne der in Schubhaft Genommene oder Angehaltene den unabhängigen Verwaltungssenat (in der Folge kurz UVS) anrufen, der nach dessen Abs.6 gemäß den §§ 67c bis 67g AVG über die Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung entscheide. Werde diese bejaht, sei die Schubhaft formlos aufzuheben. Strittig sei die Frage, ob die Schubhaftbeschwerde bloß als Maßnahmebeschwerde im Sinne des § 67a Abs. 1 Z 2 AVG anzusehen sei oder ob und inwieweit über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, durch den UVS überprüft werden könne. Der für den Kläger zunächst zuständig gewesene UVS NÖ sehe sie als Maßnahmenbeschwerde an, sodaß er lediglich überprüfe, ob eine konkrete Freiheitsbeschränkung im Schubhaftbescheid (noch) Deckung finde. Sei das zu bejahen, sei die Beschwerde zurückzuweisen. Eine gegen den Bescheid vom 29.4.1991, mit dem der Magistrat die Schubhaft verhängt habe, erhobene Beschwerde wäre demnach vom UVS NÖ zurückzuweisen gewesen und hätte somit keinesfalls zu einem Erfolg geführt. Nach seiner am 15.5.1991 erfolgten Überstellung in das Polizeigefangenenhaus W***** und vor seiner Abschiebung am 16.5.1991 wäre es dem Kläger zwar theoretisch möglich gewesen, gemäß § 5a Abs. 3 FrPolG auch den UVS Wien anzurufen, der Schubhaftbescheide insoweit einer „Grobprüfung“ unterziehe, also er eine Bindung an den Bescheid ablehne, wenn dieser denkunmöglich oder willkürlich ergangen sei oder an einem Mangel leide, der in die Verfassungssphäre reiche. Das sei anzunehmen, wenn der Bescheid unzureichend begründet ist oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Aber auch in diesem Fall wäre bloß möglicherweise die Rechtmäßigkeit der Schubhaft, nicht aber auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots geprüft worden, das allein rechtliche Ursache der Abschiebung und der vom Kläger deretwegen behaupteten Schäden gewesen sei. Jedenfalls könne der UVS nicht über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots und damit der Abschiebung, sondern nur über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft entscheiden. Wollte man dem Kläger im übrigen in diesem Zusammenhang vorwerfen, er habe gegen § 2 Abs. 2 AHG verstoßen, so wäre darauf hinzuweisen, daß er es unterlassen habe, gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, eine Berufung an die Sicherheitsdirektion zu erheben. Da es aber für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots und der allein darauf gestützten Abschiebung auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht ankomme, sei in diesem Umfang ein Verstoß des Klägers gegen § 2 Abs. 2 AHG mangels Anfechtung des Schubhaftbescheids bzw. mangels Anrufung eines UVS, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, ohne Bedeutung. Im ergänzenden Verfahren werde daher zu prüfen sein, ob der Kläger durch die Abschiebung einen Schaden im behaupteten Umfang erlitten habe.Das Gericht zweiter Instanz änderte das erstinstanzliche Urteil im stattgebenden Teil dahin ab, daß es dem (restlichen) Begehren auf Haftentschädigung mit S 6.800,-- stattgab und das darauf gerichtete Mehrbegehren von S 22.000,-- abwies, hob das Ersturteil im übrigen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Zur Begründung des Aufhebungsbeschlusses führte es aus, gemäß Paragraph 5 a, FrPolG idFd BG BGBl. 1991/21 könne der in Schubhaft Genommene oder Angehaltene den unabhängigen Verwaltungssenat (in der Folge kurz UVS) anrufen, der nach dessen Absatz 6, gemäß den Paragraphen 67 c bis 67 g AVG über die Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung entscheide. Werde diese bejaht, sei die Schubhaft formlos aufzuheben. Strittig sei die Frage, ob die Schubhaftbeschwerde bloß als Maßnahmebeschwerde im Sinne des Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG anzusehen sei oder ob und inwieweit über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, durch den UVS überprüft werden könne. Der für den Kläger zunächst zuständig gewesene UVS NÖ sehe sie als Maßnahmenbeschwerde an, sodaß er lediglich überprüfe, ob eine konkrete Freiheitsbeschränkung im Schubhaftbescheid (noch) Deckung finde. Sei das zu bejahen, sei die Beschwerde zurückzuweisen. Eine gegen den Bescheid vom 29.4.1991, mit dem der Magistrat die Schubhaft verhängt habe, erhobene Beschwerde wäre demnach vom UVS NÖ zurückzuweisen gewesen und hätte somit keinesfalls zu einem Erfolg geführt. Nach seiner am 15.5.1991 erfolgten Überstellung in das Polizeigefangenenhaus W***** und vor seiner Abschiebung am 16.5.1991 wäre es dem Kläger zwar theoretisch möglich gewesen, gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, FrPolG auch den UVS Wien anzurufen, der Schubhaftbescheide insoweit einer „Grobprüfung“ unterziehe, also er eine Bindung an den Bescheid ablehne, wenn dieser denkunmöglich oder willkürlich ergangen sei oder an einem Mangel leide, der in die Verfassungssphäre reiche. Das sei anzunehmen, wenn der Bescheid unzureichend begründet ist oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Aber auch in diesem Fall wäre bloß möglicherweise die Rechtmäßigkeit der Schubhaft, nicht aber auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots geprüft worden, das allein rechtliche Ursache der Abschiebung und der vom Kläger deretwegen behaupteten Schäden gewesen sei. Jedenfalls könne der UVS nicht über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots und damit der Abschiebung, sondern nur über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft entscheiden. Wollte man dem Kläger im übrigen in diesem Zusammenhang vorwerfen, er habe gegen Paragraph 2, Absatz 2, AHG verstoßen, so wäre darauf hinzuweisen, daß er es unterlassen habe, gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft verhängt wurde, eine Berufung an die Sicherheitsdirektion zu erheben. Da es aber für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots und der allein darauf gestützten Abschiebung auf die Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht ankomme, sei in diesem Umfang ein Verstoß des Klägers gegen Paragraph 2, Absatz 2, AHG mangels Anfechtung des Schubhaftbescheids bzw. mangels Anrufung eines UVS, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, ohne Bedeutung. Im ergänzenden Verfahren werde daher zu prüfen sein, ob der Kläger durch die Abschiebung einen Schaden im behaupteten Umfang erlitten habe.