Rechtssatz RS0108078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108078
Entscheidungsdatum
27.05.2019
Rechtssatz
Unterließ der Geschädigte schuldhaft einen für die Schadensabwehr abstrakt tauglichen Rechtsbehelf, kann ein Amtshaftungsanspruch nur entstehen, soweit der Schaden schon entstanden ist, ehe der Rechtsbehelf hätte Abhilfe schaffen können. Das ist besonders für sofort vollstreckbare Entscheidungen - ungeachtet der durch die jeweils in Betracht kommende Verfahrensordnung eingeräumten Rechtsmittelmöglichkeit - von Bedeutung. Unterlässt der Geschädigte in einem derartigen Fall das ihm durch die Verfahrensordnung an die Hand gegebene Rechtsmittel, entsteht der Amtshaftungsanspruch jedenfalls soweit nicht, als dieses den Schaden hätte mindern können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 145/97y
Entscheidungstext OGH 24.07.1997 1 Ob 145/97y
- 1 Ob 356/98d
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 356/98d
Veröff: SZ 72/28
- 1 Ob 71/19a
Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 71/19a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108078
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19970724_OGH0002_0010OB00145_97Y0000_004