Rechtssatz RS0108269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108269
Entscheidungsdatum
23.04.2013
Rechtssatz
Macht ein Gemeinschuldner, ohne dass ihm die Forderung gemäß § 119 Abs 5 KO überlassen worden wäre, zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten; eine Ausscheidung nur wegen eines befürchteten Prozesskostenrisikos der Masse kommt daher nicht in Frage.Macht ein Gemeinschuldner, ohne dass ihm die Forderung gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO überlassen worden wäre, zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten; eine Ausscheidung nur wegen eines befürchteten Prozesskostenrisikos der Masse kommt daher nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 161/97b
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 Ob 161/97b
Veröff: SZ 70/170
- 1 Ob 356/98d
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 356/98d
Vgl auch; nur: Macht ein Gemeinschuldner zulässigerweise Amtshaftungsansprüche im eigenen Namen geltend, und begehrt deren Leistung an die Masse, trifft diese im Fall des Unterliegens des Gemeinschuldners keine Haftung für die Prozesskosten. (T1); Veröff: SZ 72/28
- 8 Ob 263/00k
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 Ob 263/00k
nur T1; Veröff: SZ 74/118
- 1 Ob 74/03v
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 74/03v
nur T1
- 1 Nc 34/13k
Entscheidungstext OGH 23.04.2013 1 Nc 34/13k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108269
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0080OB00161_97B0000_001