Aus der Begründung:In seiner Rechtsrüge hebt der Kläger richtig hervor, daß er seinen Ersatzanspruch auf die behauptete unrichtige Rechtsbelehrung durch den Gerichtskommissär vor Abgabe der Erbserklärung und Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses stützt und nicht auf eine Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides, der mit der "nach bestem Wissen und Gewissen richtigen und vollständigen" Abgabenerklärung übereinstimme. Zum geltend gemachten Haftungsgrund hat die beklagte Partei unter anderem eingewendet, der Gerichtskommissär sei nicht verpflichtet, den Erben vor Entgegennahme der Erbserklärung über die abgabenrechtlichen Folgen eines vom Erben mit dem Erblasser abgeschlossenen Übergabsvertrages zu belehren. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Gerichtskommissär Erben, die nicht von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten sind, bei der Tagsatzung, in welcher er deren Erbserklärung entgegennimmt, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung zu belehren und erst danach ihre Äußerungen oder Erbserklärungen zu Protokoll zu nehmen hat (§ 116 Abs. 1 AußStrG). Diese Belehrung ist nicht auf die Wirkungen der bedingten und der unbedingten Erbserklärung, das Verbot des Widerrufs der unbedingten Erbserklärung und der Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte Erbserklärung (§§ 801 f., 806 ABGB) zu beschränken; sie muß gegebenenfalls auch die handels-, gewerbe- und abgabenrechtlichen Folgen umfassen und für den Rechtsunkundigen faßbar sein (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen[2], Anm. 9 zu § 116 AußStrG). Das muß jedenfalls gelten, wenn der Kläger, wie er behauptet, den Gerichtskommissär (bzw. dessen Vertreter) auf besondere, seiner Meinung nach für den Haftungsumfang wesentliche Umstände ausdrücklich aufmerksam machte und der Gerichtskommissär ihm erst darauf Rechtsbelehrung erteilte. Der Gerichtskommissär mußte sich im klaren sein, daß der Übergabsvertrag abgabenrechtliche Folgen, vor allem die Verpflichtung des Übergebers zur Versteuerung eines allfälligen Veräußerungsgewinnes, auslösen konnte, die den Kläger als unbedingt erbserklärten Erben des abgabenpflichtigen Übergebers treffen mußten. Der Gerichtskommissär mußte ferner damit rechnen, daß der rechtsunkundige Kläger seiner Rechtsbelehrung vertrauen und dementsprechende (unwiderrufliche) Erklärungen abgeben werde. Es wäre daher seine Pflicht gewesen, den Kläger eindringlich auf diese Umstände hinzuweisen (1 Ob 75/74) oder ihn wenigstens, wenn er nicht imstande gewesen sein sollte, die abgabenrechtlichen Zusammenhänge zu beurteilen, noch vor Abgabe der Erbserklärung Gelegenheit zu geben, mit seinem Steuerberater Rücksprache zu pflegen. Die beklagte Partei hat demnach bei Zutreffen der übrigen Haftungsvoraussetzungen für die Folgen einer unrichtigen Rechtsbelehrung des Klägers durch den Gerichtskommissär einzustehen.Aus der Begründung:In seiner Rechtsrüge hebt der Kläger richtig hervor, daß er seinen Ersatzanspruch auf die behauptete unrichtige Rechtsbelehrung durch den Gerichtskommissär vor Abgabe der Erbserklärung und Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses stützt und nicht auf eine Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides, der mit der "nach bestem Wissen und Gewissen richtigen und vollständigen" Abgabenerklärung übereinstimme. Zum geltend gemachten Haftungsgrund hat die beklagte Partei unter anderem eingewendet, der Gerichtskommissär sei nicht verpflichtet, den Erben vor Entgegennahme der Erbserklärung über die abgabenrechtlichen Folgen eines vom Erben mit dem Erblasser abgeschlossenen Übergabsvertrages zu belehren. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Gerichtskommissär Erben, die nicht von einem rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten sind, bei der Tagsatzung, in welcher er deren Erbserklärung entgegennimmt, über die gesetzlichen Folgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung zu belehren und erst danach ihre Äußerungen oder Erbserklärungen zu Protokoll zu nehmen hat (Paragraph 116, Absatz eins, AußStrG). Diese Belehrung ist nicht auf die Wirkungen der bedingten und der unbedingten Erbserklärung, das Verbot des Widerrufs der unbedingten Erbserklärung und der Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte Erbserklärung (Paragraphen 801, f., 806 ABGB) zu beschränken; sie muß gegebenenfalls auch die handels-, gewerbe- und abgabenrechtlichen Folgen umfassen und für den Rechtsunkundigen faßbar sein (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen[2], Anmerkung 9 zu Paragraph 116, AußStrG). Das muß jedenfalls gelten, wenn der Kläger, wie er behauptet, den Gerichtskommissär (bzw. dessen Vertreter) auf besondere, seiner Meinung nach für den Haftungsumfang wesentliche Umstände ausdrücklich aufmerksam machte und der Gerichtskommissär ihm erst darauf Rechtsbelehrung erteilte. Der Gerichtskommissär mußte sich im klaren sein, daß der Übergabsvertrag abgabenrechtliche Folgen, vor allem die Verpflichtung des Übergebers zur Versteuerung eines allfälligen Veräußerungsgewinnes, auslösen konnte, die den Kläger als unbedingt erbserklärten Erben des abgabenpflichtigen Übergebers treffen mußten. Der Gerichtskommissär mußte ferner damit rechnen, daß der rechtsunkundige Kläger seiner Rechtsbelehrung vertrauen und dementsprechende (unwiderrufliche) Erklärungen abgeben werde. Es wäre daher seine Pflicht gewesen, den Kläger eindringlich auf diese Umstände hinzuweisen (1 Ob 75/74) oder ihn wenigstens, wenn er nicht imstande gewesen sein sollte, die abgabenrechtlichen Zusammenhänge zu beurteilen, noch vor Abgabe der Erbserklärung Gelegenheit zu geben, mit seinem Steuerberater Rücksprache zu pflegen. Die beklagte Partei hat demnach bei Zutreffen der übrigen Haftungsvoraussetzungen für die Folgen einer unrichtigen Rechtsbelehrung des Klägers durch den Gerichtskommissär einzustehen.
Auch ihre weitere Einwendung, sie habe - mangels Rechtspflicht des Gerichtskommissärs zur Belehrung des Klägers über die abgabenrechtlichen Konsequenzen des Übergabsvertrages - nur für die Folgen einer wissentlich unrichtigen Rechtsbelehrung einzustehen, ist verfehlt. Das Amtshaftungsgesetz enthält keine eigenen Haftungsbestimmungen, sondern nur Sondervorschriften, die allenfalls Bestimmungen des bürgerlichen Rechts abändern. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit bilden daher die Grundlage, nach der sich die Haftung des Rechtsträgers bestimmt. Als Haftungsgrundlage für eine unrichtige Rechtsbelehrung kommt die Bestimmung des § 1300 ABGB in Betracht. Selbst wenn in einer Rechtsbelehrung kein Rat, sondern nur eine Auskunft zu erblicken wäre, würde dies - ein Verschulden des Organes vorausgesetzt - nichts an der grundsätzlichen Haftung der beklagten Partei ändern, weil die Erteilung einer Auskunft dem Rat gleichgehalten wird. Auch die beklagte Partei geht von der Bestimmung des § 1300 ABGB aus. Die dort enthaltene Wendung "gegen Belohnung" bedeutet jedoch nur, daß der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines, wenn auch allenfalls öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses erteilt worden sein muß. Ein solches Verpflichtungsverhältnis ist bei Anwendung des § 1300 ABGB auch dann anzunehmen, wenn ein Rat von einem Organ bei hoheitlichem Handeln - somit vom Gerichtskommissär im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung dem Erben - erteilt wird (SZ 53/83 mwN).Auch ihre weitere Einwendung, sie habe - mangels Rechtspflicht des Gerichtskommissärs zur Belehrung des Klägers über die abgabenrechtlichen Konsequenzen des Übergabsvertrages - nur für die Folgen einer wissentlich unrichtigen Rechtsbelehrung einzustehen, ist verfehlt. Das Amtshaftungsgesetz enthält keine eigenen Haftungsbestimmungen, sondern nur Sondervorschriften, die allenfalls Bestimmungen des bürgerlichen Rechts abändern. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit bilden daher die Grundlage, nach der sich die Haftung des Rechtsträgers bestimmt. Als Haftungsgrundlage für eine unrichtige Rechtsbelehrung kommt die Bestimmung des Paragraph 1300, ABGB in Betracht. Selbst wenn in einer Rechtsbelehrung kein Rat, sondern nur eine Auskunft zu erblicken wäre, würde dies - ein Verschulden des Organes vorausgesetzt - nichts an der grundsätzlichen Haftung der beklagten Partei ändern, weil die Erteilung einer Auskunft dem Rat gleichgehalten wird. Auch die beklagte Partei geht von der Bestimmung des Paragraph 1300, ABGB aus. Die dort enthaltene Wendung "gegen Belohnung" bedeutet jedoch nur, daß der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines, wenn auch allenfalls öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses erteilt worden sein muß. Ein solches Verpflichtungsverhältnis ist bei Anwendung des Paragraph 1300, ABGB auch dann anzunehmen, wenn ein Rat von einem Organ bei hoheitlichem Handeln - somit vom Gerichtskommissär im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung dem Erben - erteilt wird (SZ 53/83 mwN).
Auch die weitere - vom Erstgericht für gerechtfertigt gehaltene - Einwendung der beklagten Partei, der Kläger hätte als Kaufmann jedenfalls damit rechnen müssen, daß die Übernahme des Unternehmens Steuernachzahlungen auslösen werde, ist nicht berechtigt. Der Kläger stützt seinen Anspruch nicht darauf, daß ihm diese abgabenrechtlichen Konsequenzen unbekannt seien; er war sich seinen Behauptungen zufolge nur nicht im klaren, ob und inwieweit er für solche im Vermögen des Erblassers erwachsende Abgabenverbindlichkeiten einstehen müsse; er habe die unbedingte Erbserklärung im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsbelehrung des Gerichtskommissärs, "die Firmensache habe damit weiter nichts zu tun", abgegeben, weshalb er nun auch mit seinem eigenen Vermögen für die Steuerschuld der Verlassenschaft hafte. Die von der beklagten Partei behauptete Obliegenheitsverletzung, bei der es sich um keine Frage des § 2 Abs. 2 AHG, sondern des § 1304 ABGB handelt, ist zu verneinen, weil auch von einem rechtskundigen Kaufmann keine Kenntnisse über die Haftung des Erben für Personensteuerschulden der Verlassenschaft erwartet werden können.Auch die weitere - vom Erstgericht für gerechtfertigt gehaltene - Einwendung der beklagten Partei, der Kläger hätte als Kaufmann jedenfalls damit rechnen müssen, daß die Übernahme des Unternehmens Steuernachzahlungen auslösen werde, ist nicht berechtigt. Der Kläger stützt seinen Anspruch nicht darauf, daß ihm diese abgabenrechtlichen Konsequenzen unbekannt seien; er war sich seinen Behauptungen zufolge nur nicht im klaren, ob und inwieweit er für solche im Vermögen des Erblassers erwachsende Abgabenverbindlichkeiten einstehen müsse; er habe die unbedingte Erbserklärung im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsbelehrung des Gerichtskommissärs, "die Firmensache habe damit weiter nichts zu tun", abgegeben, weshalb er nun auch mit seinem eigenen Vermögen für die Steuerschuld der Verlassenschaft hafte. Die von der beklagten Partei behauptete Obliegenheitsverletzung, bei der es sich um keine Frage des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, sondern des Paragraph 1304, ABGB handelt, ist zu verneinen, weil auch von einem rechtskundigen Kaufmann keine Kenntnisse über die Haftung des Erben für Personensteuerschulden der Verlassenschaft erwartet werden können.
Die von der beklagten Partei auch noch in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, der Kläger hätte noch bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens Antrag auf Nachlaßinventarisierung stellen (und damit die Haftungsbeschränkung des § 802 ABGB erreichen) können, ist verfehlt; die unbedingte Erbserklärung, die der Kläger nach seinen Behauptungen erst auf die erwähnte Rechtsbelehrung durch den Gerichtskommissär hin abgegeben hat, ist nicht widerrufbar. Der Erbe kann sie auch nicht in eine bedingte umwandeln und sich damit die Rechtswohltat des Inventars vorbehalten (§ 806 ABGB). Soweit die beklagte Partei in der Klagebeantwortung zur Stützung ihres Standpunktes auf die Entscheidung EvBl. 1964/200 (= SZ 36/157) verweist, übersieht sie, daß dort ausgesprochen wurde, dem unbedingt erbserklärten Erben komme die Rechtswohltat des aus anderen Gründen errichteten Inventars unbegrenzt zugute, sofern dieses noch vor der Einantwortung errichtet wurde. Der unbedingt erbserklärte Erbe kann sich auf die mit der Nachlaßinventarisierung verbundene Haftungsbeschränkung berufen, wenn ein Inventar von Amts wegen oder auf Antrag einer - von ihm verschiedenen - hiefür berechtigten Person errichtet wurde (§ 807 ABGB; § 92 AußStrG; vgl. Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu § 807 und Rdz. 4 zu § 802).Die von der beklagten Partei auch noch in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, der Kläger hätte noch bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens Antrag auf Nachlaßinventarisierung stellen (und damit die Haftungsbeschränkung des Paragraph 802, ABGB erreichen) können, ist verfehlt; die unbedingte Erbserklärung, die der Kläger nach seinen Behauptungen erst auf die erwähnte Rechtsbelehrung durch den Gerichtskommissär hin abgegeben hat, ist nicht widerrufbar. Der Erbe kann sie auch nicht in eine bedingte umwandeln und sich damit die Rechtswohltat des Inventars vorbehalten (Paragraph 806, ABGB). Soweit die beklagte Partei in der Klagebeantwortung zur Stützung ihres Standpunktes auf die Entscheidung EvBl. 1964/200 (= SZ 36/157) verweist, übersieht sie, daß dort ausgesprochen wurde, dem unbedingt erbserklärten Erben komme die Rechtswohltat des aus anderen Gründen errichteten Inventars unbegrenzt zugute, sofern dieses noch vor der Einantwortung errichtet wurde. Der unbedingt erbserklärte Erbe kann sich auf die mit der Nachlaßinventarisierung verbundene Haftungsbeschränkung berufen, wenn ein Inventar von Amts wegen oder auf Antrag einer - von ihm verschiedenen - hiefür berechtigten Person errichtet wurde (Paragraph 807, ABGB; Paragraph 92, AußStrG; vergleiche Welser in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu Paragraph 807 und Rdz. 4 zu Paragraph 802,).
Zu prüfen bleibt, ob der Kläger seine Rettungspflicht nach § 2 Abs. 2 AHG verletzt hat, weil er den Steuerbescheid unbekämpft gelassen hat. Daß dieser Bescheid der Abgabenerklärung vollinhaltlich folgte, hatte entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Rechtsmittelunzulässigkeit (mangels Beschwer) zur Folge; die Abgabenbehörden haben nicht bloß Angaben des Abgabepflichtigen, sondern auch amtsbekannte Umstände, auch zugunsten des Abgabepflichtigen, zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs. 3 BAO). Die Abgabenerklärung ist deshalb auch nur ein Anbringen des Abgabepflichtigen in Entsprechung der ihn gemäß § 119 BAO treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (Stoll, BAO, 282). Daher hat die Behörde - bei Zutreffen der Voraussetzungen - auch zugunsten des Abgabepflichtigen von seiner Erklärung abzuweichen (vgl. Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes II 164), was der Abgabepflichtige auch noch im Rechtsmittel geltend machen kann.Zu prüfen bleibt, ob der Kläger seine Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG verletzt hat, weil er den Steuerbescheid unbekämpft gelassen hat. Daß dieser Bescheid der Abgabenerklärung vollinhaltlich folgte, hatte entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Rechtsmittelunzulässigkeit (mangels Beschwer) zur Folge; die Abgabenbehörden haben nicht bloß Angaben des Abgabepflichtigen, sondern auch amtsbekannte Umstände, auch zugunsten des Abgabepflichtigen, zu prüfen und zu würdigen (Paragraph 115, Absatz 3, BAO). Die Abgabenerklärung ist deshalb auch nur ein Anbringen des Abgabepflichtigen in Entsprechung der ihn gemäß Paragraph 119, BAO treffenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (Stoll, BAO, 282). Daher hat die Behörde - bei Zutreffen der Voraussetzungen - auch zugunsten des Abgabepflichtigen von seiner Erklärung abzuweichen vergleiche Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes römisch zwei 164), was der Abgabepflichtige auch noch im Rechtsmittel geltend machen kann.
Dennoch erweist sich die Rechtssache als noch nicht spruchreif. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (§ 1304 ABGB) setzt auch der Ausschluß des Ersatzanspruchs nach § 2 Abs. 2 AHG eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen Rechtsgütern voraus (SZ 55/81; SZ 53/61; SZ 43/216 ua.). In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs. 2 AHG ausdrücklich genannten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird allerdings in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. Dieser Rechtsprechung (vgl. SZ 55/81 und 190) lagen Fälle zugrunde, in welchen der Kläger selbst die Unrichtigkeit des Bescheides einer Instanz behauptet und daraus Ersatzansprüche abgeleitet hatte. Im vorliegenden Fall geht der Kläger hingegen von der Richtigkeit des Abgabenbescheides aus und leitet seinen Anspruch daraus ab, daß er infolge der angeblich unrichtigen Rechtsbelehrung durch den Gerichtskommissär die mit der bedingten Erbserklärung verbundene Haftungsbeschränkung nicht in Anspruch nehmen kann. War auf Grund einer vom Steuerberater seines Vaters - mit oder ohne wirksame Vollmacht - verfaßten Abgabenerklärung, von welcher er annahm und auch annehmen konnte, sie sei richtig und vollständig, eine Einkommenssteuerleistung vorgeschrieben worden, die den Angaben in der Abgabenerklärung entsprach, so war von ihm nicht zu verlangen, diesen Steuerbescheid zu bekämpfen, um einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund erheben zu können. Unter diesen Umständen wäre es jedenfalls Sache der beklagten Partei gewesen darzutun, weshalb der Kläger trotz der Übereinstimmung von Abgabenerklärung und Bescheid diesen anfechten hätte müssen.Dennoch erweist sich die Rechtssache als noch nicht spruchreif. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (Paragraph 1304, ABGB) setzt auch der Ausschluß des Ersatzanspruchs nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen Rechtsgütern voraus (SZ 55/81; SZ 53/61; SZ 43/216 ua.). In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG ausdrücklich genannten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird allerdings in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. Dieser Rechtsprechung vergleiche SZ 55/81 und 190) lagen Fälle zugrunde, in welchen der Kläger selbst die Unrichtigkeit des Bescheides einer Instanz behauptet und daraus Ersatzansprüche abgeleitet hatte. Im vorliegenden Fall geht der Kläger hingegen von der Richtigkeit des Abgabenbescheides aus und leitet seinen Anspruch daraus ab, daß er infolge der angeblich unrichtigen Rechtsbelehrung durch den Gerichtskommissär die mit der bedingten Erbserklärung verbundene Haftungsbeschränkung nicht in Anspruch nehmen kann. War auf Grund einer vom Steuerberater seines Vaters - mit oder ohne wirksame Vollmacht - verfaßten Abgabenerklärung, von welcher er annahm und auch annehmen konnte, sie sei richtig und vollständig, eine Einkommenssteuerleistung vorgeschrieben worden, die den Angaben in der Abgabenerklärung entsprach, so war von ihm nicht zu verlangen, diesen Steuerbescheid zu bekämpfen, um einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund erheben zu können. Unter diesen Umständen wäre es jedenfalls Sache der beklagten Partei gewesen darzutun, weshalb der Kläger trotz der Übereinstimmung von Abgabenerklärung und Bescheid diesen anfechten hätte müssen.
Kann der Amtshaftungsanspruch des Klägers nicht schon auf Grund seiner Behauptungen verneint werden, hat das Prozeßgericht die vom Kläger angebotenen Beweise - vor allem über Inhalt und Begleitumstände der behaupteten unrichtigen Rechtsbelehrung - aufzunehmen und danach neuerlich zu entscheiden.