Rechtssatz RS0050246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050246
Entscheidungsdatum
14.11.1984
Rechtssatz
War auf Grund einer vom Steuerberater des Erblassers - mit oder ohne wirksame Vollmacht - verfaßten Abgabenerklärung, von welcher der Amtshaftungskläger als Erbe - der behauptet, er habe nur infolge einer unrichtigen Rechtsbelehrung des Gerichtskommissärs eine unbedingte Erbserklärung abgegeben - annahm und auch annehmen konnte, daß sie richtig und vollständig ist, eine Einkommenssteuerleistung vorgeschrieben worden, die den Angaben in der Abgabenerklärung entsprach, so war von ihm nicht zu verlangen, diesen Steuerbescheid zu bekämpfen. In der Unterlassung der Anfechtung des Bescheides liegt somit kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls Sache des Rechtsträgers darzutun, weshalb der Kläger trotz Übereinstimmung von Abgabenerklärung und Bescheid diesen anfechten hätte müssen.War auf Grund einer vom Steuerberater des Erblassers - mit oder ohne wirksame Vollmacht - verfaßten Abgabenerklärung, von welcher der Amtshaftungskläger als Erbe - der behauptet, er habe nur infolge einer unrichtigen Rechtsbelehrung des Gerichtskommissärs eine unbedingte Erbserklärung abgegeben - annahm und auch annehmen konnte, daß sie richtig und vollständig ist, eine Einkommenssteuerleistung vorgeschrieben worden, die den Angaben in der Abgabenerklärung entsprach, so war von ihm nicht zu verlangen, diesen Steuerbescheid zu bekämpfen. In der Unterlassung der Anfechtung des Bescheides liegt somit kein Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls Sache des Rechtsträgers darzutun, weshalb der Kläger trotz Übereinstimmung von Abgabenerklärung und Bescheid diesen anfechten hätte müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050246
Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0010OB00033_8400000_002