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Rechtssatz RS0050246×

Rechtssatz RS0050246

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050246

Geschäftszahl

1Ob33/84

Entscheidungsdatum

14.11.1984

Rechtssatz

War auf Grund einer vom Steuerberater des Erblassers - mit oder ohne wirksame Vollmacht - verfaßten Abgabenerklärung, von welcher der Amtshaftungskläger als Erbe - der behauptet, er habe nur infolge einer unrichtigen Rechtsbelehrung des Gerichtskommissärs eine unbedingte Erbserklärung abgegeben - annahm und auch annehmen konnte, daß sie richtig und vollständig ist, eine Einkommenssteuerleistung vorgeschrieben worden, die den Angaben in der Abgabenerklärung entsprach, so war von ihm nicht zu verlangen, diesen Steuerbescheid zu bekämpfen. In der Unterlassung der Anfechtung des Bescheides liegt somit kein Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 2, AHG. Unter diesen Umständen ist es jedenfalls Sache des Rechtsträgers darzutun, weshalb der Kläger trotz Übereinstimmung von Abgabenerklärung und Bescheid diesen anfechten hätte müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 33/84
    Veröff: SZ 57/172 = NZ 1986,62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050246

Dokumentnummer

JJR_19841114_OGH0002_0010OB00033_8400000_002